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   OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16   

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https://dejure.org/2016,15724
OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16 (https://dejure.org/2016,15724)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16 (https://dejure.org/2016,15724)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 10 UF 11/16 (https://dejure.org/2016,15724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkung; Gerichtliche Regelung des Umgangs bei stark eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung; Ferienumgang

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1270
  • FamRZ 2016, 1788
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Saarbrücken, 04.01.2011 - 6 UF 132/10

    Gerichtliche Umgangsregelung: Kriterien für die Festlegung des Umgangsrechts;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Denn das Gesetz gibt einen "Regelumgang" nicht vor, sondern geht von einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Grundrechtspositionen der Eltern aus (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 Rn. 18; BVerfG FamRZ 2010, 1622).

    Die Unterbrechung des Umgangs für die zweite Hälfte der Sommerferien soll der Kindesmutter die Möglichkeit geben, auch mit dem Kind längere Zeit in Urlaub zu fahren (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824 ).

  • OLG Saarbrücken, 11.10.2013 - 6 UF 128/13

    Umgangsverfahren: Anforderungen an die Konkretisierung einer Umgangsregelung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).

    Der in der bisherigen Umgangsregelung bestehende vollständige Ausschluss von Ferienkontakten stellt hingegen - jedenfalls bei einem 9-jährigen Kind wie hier - nach Ansicht des Senats eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (vgl. OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2014 - 6 UF 246/13

    Ablehnung der Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Solche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Vorteile einer Neuregelung gegenüber den mit der Abänderung verbundenen Nachteilen deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf NZFam 2014, 1152).
  • BVerfG, 07.03.2005 - 1 BvR 552/04

    Unzureichend begründete Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts verletzt

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Denn gerade längere Umgangskontakte sind zur Aufrechterhaltung und Festigung der gefühlsmäßigen Bindungen zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil erforderlich (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 871 Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 23.01.2013 - 6 UF 20/13

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung ohne Übernachtung als Umgangseinschränkung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452 ; BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor.
  • KG, 22.05.2015 - 18 UF 133/14

    Aufenthaltsbestimmungsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Denn ein erweitertes Umgangsrecht stellt an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erhöhte Anforderungen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB -Neubearbeitung 2014, § 1684 Rn. 162a; KG, Beschluss vom 22.5.2015 - 18 UF 133/14 -, [...] Rn. 29).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Erst wenn Übernachtungen vollständig ausgeschlossen sind und aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (zum Beispiel 5 Stunden alle 14 Tage; vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452 ; BVerfG FamRZ 2007, 105 Rn. 21), liegt eine Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vor.
  • KG, 10.01.2011 - 17 UF 225/10

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Ausschluss von Übernachtungen bei ungünstigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ungünstige Wohnverhältnisse - solange sie zu keiner Kindeswohlgefährdung führen - das Umgangsrecht des Kindesvaters nicht maßgebend einschränken können (vgl. KG FamRZ 2016, 389; KG FamRZ 2011, 825 ).
  • KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15

    Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ungünstige Wohnverhältnisse - solange sie zu keiner Kindeswohlgefährdung führen - das Umgangsrecht des Kindesvaters nicht maßgebend einschränken können (vgl. KG FamRZ 2016, 389; KG FamRZ 2011, 825 ).
  • BGH, 21.10.1964 - IV ZB 338/64

    Persönlicher Verkehr mit dem Kinde

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16
    Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364; Staudinger/Rauscher, Neubearbeitung 2014, BGB , § 1684 Rn. 30).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

  • KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17

    Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Dabei sind im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung der Betreuung des Kindes im Alltag (d.h. bei einem erweiterten Umgang bis hin zu einer paritätischen Betreuung) die für sorgerechtliche Entscheidungen nach § 1671 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien heranzuziehen, d.h. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen und die Beziehung des Kindes zu den Eltern, das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Beachtung des Kindeswillens sowie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (BGH, aaO., Rz. 25; OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

  • OLG Bamberg, 01.03.2019 - 7 UF 226/18

    Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung

    c) Weiter setzt das Wechselmodell in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (KG Berlin FamRZ 2018, 1324 mit Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788 und OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507).
  • AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17

    Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für

    Eine hiervon abzugrenzende Umgangs einschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. zur Abgrenzung: OLG Schleswig vom 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 ff. mit zust. Anm. Hammer) ist mit der tenorierten Umgangsausgestaltung demgegenüber gerade nicht verbunden, auch wenn die mit vorliegender Umgangsentscheidung vorgenommene Ausgestaltung des Kontakts zwischen Vater und Tochter im Bereich des Umgangs unter der Woche hinter derjenigen der abzuändernden Ausgangsentscheidung (90 F 93/16) zurückbleibt und durch Wegfall des bisherigen "Umgangsmittwochs" den Umgang - nach subjektivem Empfinden des Kindesvaters - verkürzt (im Bereich des Wochenendumgangs verlängert sich dieser im Übrigen durch die zusätzliche Übernachtung von Sonntag auf Montag).

    Denn je umfangreicher die Präsenz und Betreuungsverantwortung des umgangsberechtigten Elternteils wird, desto größer ist die Notwendigkeit der permanenten regelmäßigen Kooperation der Eltern, die vielfältige Absprachen im Bereich des täglichen Lebens der Kinder und damit gerade eine gute bzw. erhöhte Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraussetzt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 20/1018 in zust. Anm. zu OLG Koblenz v. 21.12.2017, 13 UF 676/17 = FamRZ 2018, 507-510; OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn.47 m.w.N. = FamRZ 2016, 1788 ff.).

  • KG, 16.01.2019 - 19 UF 59/18

    Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer

    Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 30. Mai 2016, 10 UF 11/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23. Januar 2013, 6 UF 20/13, juris Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer d. Ersten Senats v. 26. September 2006, 1 BvR 1827/06, juris Rn. 21; OLG Hamm Beschl. v. 4.6.2012 - 8 UF 70/12, juris Rn. 17 jeweils zu § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB).
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