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   OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09   

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https://dejure.org/2009,14616
OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09 (https://dejure.org/2009,14616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2009 - Not 1/09 (https://dejure.org/2009,14616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - Not 1/09 (https://dejure.org/2009,14616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2
    Voraussetzungen einer Ausnahme von der örtlichen Wartezeit eines Notarbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 5; NJW-RR 2009, 350 ff. bei juris Rn. 29).

    Zudem ist in der Rechtssprechung des BGH anerkannt, dass auch dann, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ein Absehen von der örtlichen Wartezeit nur in Frage kommt, wenn der Bewerber zusätzlich zum Vorliegen des Ausnahmefalles den Gründen für das Erfordernis der örtlichen Wartezeit auf andere Weise genügt (BGH NJW 2002, 968 f bei juris Rn. 8 und DNotZ 2007, 75 ff. bei juris Rn. 7 f).

    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, dass der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist und außerdem eine Mindestgewähr dafür vorhanden ist, dass sich der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für das Notariat und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäfte geschaffen hat, wobei die wirtschaftliche Grundlage gerade an dem für das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen ist (BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 8, 12).

    Liegt damit ein außergewöhnlicher Sachverhalt nicht vor, der die Abkürzung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen könnte, kommt es auf den zweiten Prüfungsschritt (vgl. dazu BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 8) nicht an, nämlich auf die Frage, ob den Gründen für das Erfordernis der örtlichen Wartezeit auf andere Weise genügt ist.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09
    Zudem ist in der Rechtssprechung des BGH anerkannt, dass auch dann, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ein Absehen von der örtlichen Wartezeit nur in Frage kommt, wenn der Bewerber zusätzlich zum Vorliegen des Ausnahmefalles den Gründen für das Erfordernis der örtlichen Wartezeit auf andere Weise genügt (BGH NJW 2002, 968 f bei juris Rn. 8 und DNotZ 2007, 75 ff. bei juris Rn. 7 f).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Sachverhalt einen Ausnahmefall aus Gerechtigkeitsgründen jedenfalls für möglich gehalten, wenn dem Bewerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erscheint (DNotZ 2007, 75 ff. bei juris Rn. 7).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit etwa mit Beschluss vom 24. Juli 2006 ausgeführt (DNotZ 2007, 75 ff., bei juris Rn. 8):.

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09
    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 5; NJW-RR 2009, 350 ff. bei juris Rn. 29).
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