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   OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00, 2 W 221/00   

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https://dejure.org/2001,4685
OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00, 2 W 221/00 (https://dejure.org/2001,4685)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2 W 215/00, 2 W 221/00 (https://dejure.org/2001,4685)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 2 W 215/00, 2 W 221/00 (https://dejure.org/2001,4685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungsersatz; Rechtsanwalt; Betreuung; Staatskasse; Verjährung; Fristende

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungsersatzanspruch, Verjährung, Rechtsanwalt

  • Judicialis

    BGB § 196 I Nr. 15; ; BGB § 1835 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 1835 Abs. 3
    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1642
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Schleswig, 18.03.1994 - 2 W 161/93

    Betreuter; Mittellosigkeit; Ermittlung; Einkommensgrenze ; Sozialhilfe;

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Danach liegt hinsichtlich der Einkünfte des Betroffenen Mittellosigkeit vor, weil der Betroffene für die Zeit seit dem 23. April 1996 Sozialhilfe als Zuschuss bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 - 2 W 161/93, BtPrax 1994, 139, 140).

    Dieses Vermögen hätte der Betroffene jedoch auch nach altem Recht nur insoweit einzusetzen, als es angemessene Schonbeträge übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 aaO.).

    Denn die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen hätte gemäß § 12 FGG in jedem Falle von Amts wegen geklärt werden müssen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. März 1994 aaO., 139 f), und das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung von Aufwendungen ist gerichtsgebührenfrei (§§ 91 ff KostO).

  • KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Er stützt seine Ansprüche zwar nicht unmittelbar auf die BRAGO, sondern nur mittelbar über die §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den von ihm verfolgten Ansprüchen um Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare handelt, für die § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gilt (so auch KG Berlin AnwBl. 1982, 71).

    Mit der Frage, ob für Aufwendungsersatzansprüche eines als Rechtsanwalt tätigen Berufsbetreuers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit der BRAGO die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 gilt, hat sich bislang - soweit erkennbar - nur das KG Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 1981 (AnwBl 1982, 71) befasst, und das KG Berlin hat diese Frage ebenso entschieden wie der Senat.

  • OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 132/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Für das Verfahren gilt jedoch der Grundsatz, dass sowohl für die Antragstellung als auch für die Einlegung eines Rechtsmittels das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist (OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1999 - 2 W 77/99 und vom 9. August 1999 - 2 W 132/99).
  • OLG Schleswig, 30.06.1999 - 2 W 77/99

    Vergütung von Betreuern - Anwendung neuen Rechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Für das Verfahren gilt jedoch der Grundsatz, dass sowohl für die Antragstellung als auch für die Einlegung eines Rechtsmittels das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist (OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1999 - 2 W 77/99 und vom 9. August 1999 - 2 W 132/99).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00

    Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Betreuers

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Sie ist entsprechend §§ 209, 217 BGB rechtzeitig vor Fristablauf (am 31. Dezember 1999) durch den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Festsetzung vom 30. Dezember 1999 unterbrochen worden (zur Unterbrechung vgl. auch BayObLG, FGPrax 2000, 201, 202).
  • OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99

    Aufwendungsersatz für Betreuer - Anwendbarkeit neuen Rechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.
  • LG München I, 25.08.1997 - 13 T 14926/97
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Die Verjährung der nach den vorstehenden Ausführungen verjährten Ansprüche des Beteiligten zu 1. gegen die Staatskasse war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt (vgl. auch LG Regensburg, JurBüro 1984, 1233, 1234; LG München I FamRZ 1998, 323, 324; Staudinger/Engler, 12. Aufl., § 1835 Rn. 48).
  • OLG Zweibrücken, 21.10.1999 - 3 W 217/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Für das Verfahren gilt jedoch der Grundsatz, dass sowohl für die Antragstellung als auch für die Einlegung eines Rechtsmittels das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist (OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1999 - 2 W 77/99 und vom 9. August 1999 - 2 W 132/99).
  • BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00
    Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 20 W 125/03

    Berufsbetreuervergütung eines Rechtsanwalts: Ausschlussfrist für einen

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ( FamRZ 2001, 1642 = BtPrax 2001, 22 ), da diese sich auf einen Aufwendungsersatzanspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BtÄndG am 1. Januar 1999 bezog, für welchen die mit diesem Gesetz neu eingeführte Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB noch nicht gilt.
  • OLG Köln, 26.06.2002 - 16 Wx 109/02

    Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

    Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2001, 1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346; Bayer ObLG a.a.O. ; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, § 1835 Rdziff. 9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27), zumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten.
  • OLG Köln, 09.07.2002 - 16 Wx 102/02

    Rechtsanwalt als Betreuer hat Wahlrecht

    Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten ( vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2001, 1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346; BayObLG a.a.O. ; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, § 1835 Rdziff. 9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27), zumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten.
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