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   OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09   

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https://dejure.org/2010,24679
OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09 (https://dejure.org/2010,24679)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2010 - Not 5/09 (https://dejure.org/2010,24679)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - Not 5/09 (https://dejure.org/2010,24679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 3
    Mitwirkungsverbot für notarielle Tätigkeit bei anwaltlicher Vorbefassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Mitwirkungsverbots bei anwaltlicher Vorbefassung eines Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 75; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 4, 7; DONot § 15
    Umfang des Mitwirkungsverbots bei anwaltlicher Vorbefassung eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 960
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 05.03.2007 - Not 4/06

    Ermahnung eines Notars wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09
    Es bleibt deshalb dabei, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so schon Senat NJW 2007, 3651 f bei juris Rn. 19; ebenso Beschluss vom 9. Februar 2009, Not 4/08, S. 7; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 9; Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. Aufl. 2004, § 75 Rn. 14).

    Allein der Umstand, dass ein Beteiligter in anderen Angelegenheiten, z.B. anwaltlich, durch eine Sozietät betreut wird, ist für die Übernahme des notariellen Amtsgeschäfts unschädlich wie § 3 Abs. 2 BeurkG zeigt (Senat, Beschluss vom 5. März 2007, Not 4/06, NJW 2007, 3651 f).

  • OLG Schleswig, 09.02.2009 - Not 4/08
    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2010 - Not 5/09
    Es bleibt deshalb dabei, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (so schon Senat NJW 2007, 3651 f bei juris Rn. 19; ebenso Beschluss vom 9. Februar 2009, Not 4/08, S. 7; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 6. Aufl. 2008, § 75 Rn. 9; Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. Aufl. 2004, § 75 Rn. 14).
  • KG, 07.03.2016 - Not 18/15

    Pflichtverletzung des Urkundsnotars: Besondere Belehrungspflicht bei Abschluss

    Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, § 75 Abs. 5 S. 3 BNotO, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Mai 2010 - Not 5/09 - juris).
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