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   OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15   

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https://dejure.org/2016,19633
OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15 (https://dejure.org/2016,19633)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.05.2016 - 60L WLw 22/15 (https://dejure.org/2016,19633)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 60L WLw 22/15 (https://dejure.org/2016,19633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatz der Kosten für ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf Löschung des Hofvermerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsgebühren; Hofvermerk; Löschung Hofvermerk

  • rechtsportal.de

    Ansatz der Kosten für ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf Löschung des Hofvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 28.01.2015 - 7 W 1/15

    Gebühren für ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15
    Fraglich könne allenfalls sein, ob es der Rechtsprechung möglich sei, dieses gesetzgeberische Versehen durch eine einschränkende Auslegung des Gebührentatbestandes zu korrigieren oder ob es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers selbst bedürfe, wie im Beschluss des OLG Celle vom 28. Januar 2015 - 7 W 1/15 (L), [...], angenommen.

    e) Der vom OLG Celle vertretenen Auffassung, wonach entsprechend dem Wortlaut des Auffangtatbestandes der Nr. 15112 das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nunmehr eine 0, 5 Gebühr auslöst und nur die Eintragung oder Löschung durch das Grundbuchamt nach Nr. 14160 gebührenfrei ist, solange der Gesetzgeber nicht eine Korrektur der Nr. 15112 KV-GNotKG ausdrücklich angeordnet hat (AUR 2015, 181), folgt der Senat nicht.

  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 10 W 150/15

    Landwirtschaftsgericht löscht Hofvermerk gebührenfrei

    Demgegenüber meint das OLG Schleswig, aus der Gesetzesbegründung folge, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die nach der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO a.F. geltende Gebührenfreiheit weiterhin sowohl für die Tätigkeit des Grundbuchamts als auch für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts gelten solle (Beschluss vom 31.05.2016 - 60L WLw 22/15 -, JurBüro 2016, 478).
  • OLG Köln, 29.03.2017 - 23 WLw 2/17

    Kosten der Entgegennahme einer negativen Hoferklärung und des hierdurch

    Der Senat folgt jedoch ebenso wie schon das Landwirtschaftsgericht der im Beschluss vom 31.05.2016 (60L WLw 22/15 = JurBüro 2016, 478 f.) überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, dass ein solches Ergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht und deshalb der Korrektur bedarf (zustimmend auch OLG Celle, MDR 2017, 178 f.; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, Nr. 15112 KV GNotKG Rdn. 1).

    Dies gilt umso mehr, als die sachlichen Gründe, die schon für die Schaffung des § 18 HöfeVfO maßgeblich waren, auch unter Geltung des GNotKG fortgelten (OLG Schleswig, JurBüro 2016, 478 f.).

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