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   OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18   

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https://dejure.org/2019,4089
OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. März 2019 - 1 W 41/18 (https://dejure.org/2019,4089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 142 Abs 1 S 1 ZPO, § 384 Nr 1 ZPO
    Anordnung der Vorlage von Unterlagen gegenüber Dritten: Zeugnisverweigerungsrecht bei einer juristischen Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 384 Nr. 1
    Pflicht eines Dritten zur Vorlage von Unterlagen im Zivilprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Robert Bosch GmbH darf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik in Verfahren vor dem LG Stuttgart verweigern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verweigerungsrecht: VW-Zulieferer Bosch muss keine internen Unterlagen vorlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bosch darf Herausgabe von Unterlagen im Dieselskandal verweigern

  • manager-magazin.de (Pressemeldung, 04.03.2019)

    Abgasskandal: Bosch muss Akten nicht rausrücken

  • Jurion (Kurzinformation)

    Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 496/19

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 517/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 518/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 7 O 387/18

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 519/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 545/19

    Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 544/19

    Kapitalanlage: Schadenersatzanspruch aufgrund der Beihilfe eines

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 542/19

    Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2019 (Aktenzeichen 1 W 41/18 und 1 W 42/18) nicht weiterführen.

    Zur Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 1 ZPO genügt bereits ein drohender eigener Schaden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06 Rn. 5 f.; Beschluss vom 20. November 2018 - II ZB 22/17 Rn. 6 u. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 27, 29).

    Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage oder die Vorlage von Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. März 2019 - 1 W 41/18, juris Rn. 29).

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