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   OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 5 - 2 StE 9/18   

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OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 5 - 2 StE 9/18 (https://dejure.org/2019,19868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2019 - 5 - 2 StE 9/18 (https://dejure.org/2019,19868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - 5 - 2 StE 9/18 (https://dejure.org/2019,19868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Wahlverteidigerin hat die Kosten einer ausgesetzten Hauptverhandlung wegen schuldhafter Nichtteilnahme an dieser in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) u. a. zu tragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 630
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 14.01.1988 - 4 Ws 9/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Ein schuldhaftes, mithin pflichtwidriges Verhalten setzt die Pflicht des Wahlverteidigers zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als selbstverständlich voraus (zur Anwesenheitspflicht des Wahlverteidigers siehe etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 - juris Rn 2; Dahs in Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 511; Thomas/Kämpfer in MüKoStPO, 1. Aufl., § 145 Rn. 1).

    Soweit für die Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO verlangt wird, dass die Aussetzung allein auf dem Verhalten des Verteidigers beruhen müsse (Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 18), ist dies in dem - letztlich selbstverständlichen - Sinne zu verstehen, dass die Kausalität dann entfällt, wenn auch in Anwesenheit des Verteidigers nicht hätte verhandelt werden können und sich das Gericht bereits aus anderen Gründen zu einer Aussetzung genötigt sah (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 - juris Rn. 3).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2005 - 6 EVY 7/04

    Verstoß gegen die Pflicht zur Übernahme einer Pflichtverteidigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Vielmehr war das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen (hierzu tendierend auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 - Rn. 38; vgl. ferner OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 Ws 439/16 - juris Rn. 35; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04 - juris Rn. 17 f.).
  • OLG Jena, 27.10.2016 - 1 Ws 439/16

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Vielmehr war das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen (hierzu tendierend auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 - Rn. 38; vgl. ferner OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 Ws 439/16 - juris Rn. 35; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04 - juris Rn. 17 f.).
  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Vielmehr war das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen (hierzu tendierend auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 - Rn. 38; vgl. ferner OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 Ws 439/16 - juris Rn. 35; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. Juli 2005 - (2) 6 EVY 7/04 - juris Rn. 17 f.).
  • OLG Köln, 25.06.1996 - 2 Ws 298/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Ist ein Pflichtverteidiger bestellt, darf sich der Wahlverteidiger zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Verteidigung des Angeklagten durch diesen sichergestellt werde, und es trifft ihn keine unbedingte Erscheinungspflicht (OLG Köln StV 1997, 122, 123; Schmitt a.a.O.; Krause in Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., Teil B § 7 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ws 358/95

    Strafprozessrechtliche Ausgestaltung der Überbürdung der durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Denn eine entsprechende Mitteilung wird dem Verteidiger allein deshalb abverlangt, um dem Gericht die Möglichkeit zu verschaffen, auf die Verhinderung zu reagieren und etwa Termine zu verlegen oder einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 2 Ws 358/95 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 15. Januar 2019, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2019, Az.: 2 BvR 280/19, nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18
    Dies schließt es jedoch nicht aus, über die Kostenfrage nach § 145 Abs. 4 StPO zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 23).
  • BGH, 05.09.2019 - StB 22/19

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen zur Kostentragungspflicht von

    Die Beschwerde der Wahlverteidigerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2019 (5-2 StE 9/18) wird als unzulässig verworfen.
  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Die Strafprozessordnung geht - jedenfalls in Fällen der notwendigen Verteidigung - von der Verpflichtung von Wahlverteidigern aus, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sieht im Falle eines dahingehenden Pflichtenverstoßes in § 145 Abs. 4 StPO die Auferlegung sämtlicher durch eine Aussetzung entstehenden Kosten vor (Senatsbeschluss vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17, OLG Stuttgart, NStZ 2019, 630; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988, Az.: 4 Ws 9/88, BeckRS 1988, 00126; Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 137 Rn. 6 und § 145 Rn. 21).
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