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   OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17   

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https://dejure.org/2017,68218
OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. August 2017 - 2 W 5/17 (https://dejure.org/2017,68218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 2 StGBEG, Art 9 Abs 2 S 4 Nr 1 StGBEG, § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17

    Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift;

    Seit seiner Zustellung sind noch keine zwei Jahre vergangen, so dass sich weitere Ausführungen zur Vollstreckungsverjährung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, m.w.N.) hier erübrigen.

    Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, bei juris Rz. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO).

    Der Betroffene hat als verantwortliches Organ der Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen verschiedene gerichtliche Unterlassungstitel verstoßen, wie in den Ordnungsmittelbeschlüssen und den Beschwerdeentscheidungen hierzu aufgezeigt; dies auch noch als in den Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin schon mehrfach - teils fünfstellige - Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, teils auch schon vom Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16; und vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, je m.w.N., zum Verfahrensgang).

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