Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben
- Justiz Baden-Württemberg
Art 8 Abs 2 StGBEG, Art 9 Abs 2 S 4 Nr 1 StGBEG, § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach Vollstreckungsschutzantrag; Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leib und Leben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
EGStGB § 8 Abs. 2
Herabsetzung eines Ordnungshaftbeschlusses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17
Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift; …
Seit seiner Zustellung sind noch keine zwei Jahre vergangen, so dass sich weitere Ausführungen zur Vollstreckungsverjährung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, m.w.N.) hier erübrigen.Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH…, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, bei juris Rz. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 W 5/17;… Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO).
Der Betroffene hat als verantwortliches Organ der Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen verschiedene gerichtliche Unterlassungstitel verstoßen, wie in den Ordnungsmittelbeschlüssen und den Beschwerdeentscheidungen hierzu aufgezeigt; dies auch noch als in den Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin schon mehrfach - teils fünfstellige - Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, teils auch schon vom Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16; und vom 1. August 2017 - 2 W 5/17, je m.w.N., zum Verfahrensgang).