Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Justiz Baden-Württemberg
Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer baden-württembergischen Gemeinde gegenüber Radfahrern: Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße
- Judicialis
- verkehrsrechtsforum.de
Fahrradunfall trotz Hinweisschild. Öffentliche Hand hat Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Fahrradunfall trotz Hinweisschild - Straßenverkehrssicherungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34
Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gegenüber Radfahrern hinsichtlich eines Aufbruchs im Fahrbahnbelag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufbruch in Fahrbahnbelag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einer Unfallstelle; Erkennbarkeit einer Schadensstelle für Verkehrsteilnehmer
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 09.05.2003 - 15 O 507/02
- OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 392 (Ls.)
- NZV 2003, 572
- VersR 2004, 215
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 09.06.2016 - 6 U 35/16
Radfahrersturz auf Bahnschienen in der Zeche Zollverein - selbst verschuldet
Mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten oder für ihn bereits aus der Entfernung sichtbaren Straßenaufbrüchen hat er dabei zu rechnen (…vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 16.3.2005 - 12 U 692/14 -, abgedr. bei Juris, Rz. 22 f.; OLG Stuttgart VersR 2004, 215). - OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer …
Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.10.2003 (4 U 118/03, OLGR Stuttgart 2003, 483 = VersR 2004, 215) dürfte so zu verstehen sein, dass es darauf ankomme, ob es eine Straße ist, ein Feldweg, ein durch den Wald führender Schotterweg etc. - OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
Verkehrssicherungspflicht: 20 cm tiefes Schlagloch in einer innerstädtischen …
Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215).
- OLG Naumburg, 05.10.2012 - 10 U 13/12
Amtshaftung: Bloßes Aufstellen eines Warnschildes bei einer Schlaglochtiefe ab 20 …
Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl.: BGH VersR 1979, 1055; OLG Stuttgart VersR 2004, 215; OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris; OLG Köln 7 U 216/11, zitiert nach juris). - OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 38/14
Haftung eines Bahnbetriebsunternehmens bei Sturzunfall eines Fahrradfahrers: …
Dabei ist im Bereich von Schienen nicht nur durch die Schienenkörper selbst, sondern erfahrungsgemäß insbesondere auch durch die Anbindung des Straßenbelags an die Schienen mit besonderen Gefahren zu rechnen (z. B. OLG Stuttgart, VersR 2004, 215). - OLG München, 22.07.2010 - 1 U 1710/10
Verkehrssicherungspflichtverletzung auf innerörtlichen Straßen: 30 cm breites und …
Insoweit der Beklagte sich zur Stützung seiner Auffassung auf ein Urteil des OLG Stuttgart (VersR 2004, 215) beruft, kann nur angemerkt werden, dass die Sachverhalte nur insoweit vergleichbar sind, als dass die Tiefe der Aufbrüche jeweils ca. 8 cm betragen hat, ansonsten kann dem Urteil des OLG Stuttgart entnommen werden, dass der Straßenriss ca. 83 cm lang war, der Riss sich unmittelbar vor einem diagonal über die Fahrbahn verlaufenden Industriegleis. - LG Ulm, 18.05.2010 - 3 O 372/09
Baustelle: Höhenunterschiede von 4 cm im Belag sind normal!
Vielmehr sind nur solche Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise zu beseitigen und mit Warnhinweisen zu versehen, die von den Benutzern auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können (vgl. Urteil des BGH vom 21.06.1979, Az.: III ZR 58/78, VersR 1979, 1055; Urteil des OLG Stuttgart vom 01.10.2003, Az.: 4 U 118/03, VersR 2004, 215).