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   OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18   

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https://dejure.org/2019,32497
OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18 (https://dejure.org/2019,32497)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2019 - 6 U 332/18 (https://dejure.org/2019,32497)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 (https://dejure.org/2019,32497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 491 Abs 1 BGB vom 20.09.2013, § 495 BGB vom 20.09.2013
    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht für einen zinslosen Darlehensvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 491 Abs. 1
    Rückabwicklung des darlehenfinanzierten Kaufs eines Pkw

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 597
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18
    Zinslose und gebührenfreie Darlehen sind demnach aus dem Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, BGHZ 202, 302-309, Rn. 17 - 18).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2019 - 6 U 332/18
    Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

    Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 Abs. 2 BGB ausschließlich entgeltliche Darlehensverträge, weshalb sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 BGB nicht auf unentgeltliche Verträge erstreckt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, juris, Rn. 19; vgl. auch zum Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, Rn. 10, juris).Unter Entgelt ist dabei jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 -, Rn. 17, juris).

    Selbst eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, wäre aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Braunschweig, 10.12.2021 - 4 U 307/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages

    Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 Abs. 2 BGB ausschließlich entgeltliche Darlehensverträge, weshalb sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 BGB nicht auf unentgeltliche Verträge erstreckt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, juris, Rn. 19; vgl. auch zum Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, Rn. 10, juris).

    Selbst eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, wäre aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 4 U 279/21

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft bei

    "Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist daher aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen" (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).Darüber hinaus hat die Beklagte unter 6 b) Satz 1 der Darlehensbedingungen explizit darauf hingewiesen, dass das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht dem Darlehensnehmer zusteht, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurechnen ist.
  • OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 4 U 323/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages

    "Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist daher aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen" (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, Rn. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 24 U 42/20 -, Rn. 5, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2019 - 6 U 332/18 -, Rn. 23, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 49/19

    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem

    Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 1.10.2019 - 6 U 332/18, das auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, wonach eine Widerrufsbelehrung oder -information, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2020 - 6 U 20/19

    Erforderliche Unterschrift für Beginn der Widerrufsfrist

    Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 1.10.2019-6 U 332/18, das auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, wonach eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2020 - 6 U 67/19

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation

    Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 01.10.2019 - 6 U 332/18, das auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, wonach eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • LG Darmstadt, 22.11.2021 - 1 O 202/21
    Zinslose und gebührenfreie Darlehen unterfallen damit nicht den Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13; OLG Suttgart Urteil vom 1.10.2019, Az. 6 U 332/18).
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