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   OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20   

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https://dejure.org/2021,57851
OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20 (https://dejure.org/2021,57851)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 U 341/20 (https://dejure.org/2021,57851)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 3 U 341/20 (https://dejure.org/2021,57851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 130 Abs 1 Nr 1 InsO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 InsO, § 157 BGB
    Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld im Zusammenhang mit einem Kauf- und Verwaltungsvertrag über nicht konkretisierte Transportcontainer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Insolvenzechtlicher Anspruch auf Tagesmietzinsen für Container Unentgeltlichkeit einer Leistung in einem Zwei-Personen-Verhältnis Kaufpreiszahlung für Container nach Rückkäufen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu Ersatzansprüchen einer deutschen insolventen Containervertriebsgesellschaft aus Kauf- und Verwaltungsvertrag über Container

Kurzfassungen/Presse

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Anfechtbarkeit von Auszahlungen an Anleger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1019
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Hamm, 15.06.2021 - 27 U 105/20

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch; Zahlung eines Rückkaufpreises;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Die verkauften Container hätten für eine hinreichende Individualisierung mit der Containernummer im Sinne der ISO-Norm 6346 (so genannter BIC-Code) bezeichnet werden müssen (OLG München, Beschluss vom 04.09.2019, 3 U 1576/19, Anlage K 8, S. 3; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 10, 17; Schirp, Beteiligung an nicht vorhandenen Schiffs- Containern, Kriminalistik 2020, S. 61, 62).

    Die Eigentumsübertragung, Vermietung und Verwaltung konnte vielmehr nach den Ziffern 1, 8 der Verwaltungsverträge vollständig durch die Insolvenzschuldnerin und ohne weiteres Zutun sowie ohne Kenntnis des Beklagten stattfinden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, Juris Rdnr. 10).

    Es liegt daher kein vergleichbarer Fall einer Konstellation vor (OLG München, Beschluss vom 04.03.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 2; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 1, 17), in welcher der Schuldner gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet und mit der bewussten Auszahlung von tatsächlich nicht bestehenden Gewinnen einen Anspruch nach § 134 Abs. 1 InsO begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 35 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21).

    Auch wenn in Ziffer 4 der Verwaltungsverträge nur die Verpflichtung aufgenommen war, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Garantiezeit der Verwaltungsverträge ein Kaufangebot für den Rückkauf der Container unterbreiten wird, ohne dass in den Kaufvertrags- Verwaltungsverträgen bereits bestimmte Rückkaufpreise vereinbart waren, und die Inhalte der jeweils in der Ziffer 1 der Kaufverträge genannten Angebote (Anlagen K 4, K 5) nicht von den Prozessparteien dargelegt wurden (anders bei OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 3, 11, 42), musste die Insolvenzschuldnerin nach der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls nach Ablauf der garantierten Mietzeit von 5 Jahren gegenüber dem Beklagten ein verbindliches Kaufangebot für den Rückkauf nach den üblichen objektiven Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 126/17, Juris Rdnr. 14; Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar, a. a. O., § 134 InsO Rdnr. 14), also nach dem aktuellen wirtschaftlichen Verkehrswert der Container dieser Gattung unterbreiten, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts aus den Vorverträgen (Ziffer 4 der Kaufvertrags- Verwaltungsverträge) die essentialia negotii für die späteren Rückkaufverträge abgeleitet werden konnten (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 11).

    Da 7 Container des Typs "ST 0942 GC2" und 11 Container des Typs "20 "STANDARD S" als Gattung nach § 243 Abs. 1 BGB auf dem Markt vorhanden waren, war der Erwerb bzw. die Spezifizierung der Container in Form von BIC-Codes für die Insolvenzschuldnerin nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 10; Beurskens in Beck-Online-Großkommentar, Stand 01.09.2021, § 243 BGB Rdnr. 40).

    Die Insolvenzschuldnerin hat bei einer zugunsten des Klägers angenommenen Kenntnis der fehlenden Eigentumsverschaffung an den Beklagten mit dem Angebot auf Rückkauf der Container nicht ausschließlich im Hinblick auf Ziffer 4 der Verwaltungsverträge gehandelt, sondern zugleich in Bezug auf die bestehende Schuld aus dem ursprünglichen Kausalgeschäft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 12) eine Willenserklärung abgegeben.

    Im Übrigen wurden durch die Vereinbarungen und Zahlungen der Rückkaufpreise die Kapitaleinlagen zurückgewährt, was § 134 Abs. 1 InsO entgegensteht (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, Juris Rdnr. 13, 14).

    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Das Oberlandesgericht Hamm sprach zwar von "garantierten" Tagesmieten, ging aber von einem vergleichbaren Fall zur Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen von "Schneeballsystemen" aus, weil die "Mietgarantien" - wiederum verglichen mit einer Gesellschaftsbeteiligung - wertungsmäßig als Gewinnausschüttungen anzusehen seien, die auf die Einlage geleistet worden seien (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, Juris Rdnr. 17).

  • OLG München, 20.05.2021 - 5 U 7147/20

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Kauf- und Verwaltungsvertrag über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Das Risiko die Mieteinnahmen erlangen zu können, lag damit in der Sphäre der Insolvenzschuldnerin und schließt eine synallagmatische Verbindung zwischen der Eigentumsübertragung des Beklagten bzw. Konkretisierung der Container und der Pflicht zur garantierten Mietzinszahlung aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 58, 60; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9, 10; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47).

    Der Beklagte hat damit die geschuldete Gegenleistung für die garantierten, festen Tagesmietzinsen innerhalb der Garantiezeit des Verwaltungsvertrages von 5 Jahren durch die Zahlung der Kaufpreise und deren Belassung bei der Insolvenzschuldnerin während der Garantiezeit vollständig erbracht (OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 47).

    Es liegt daher kein vergleichbarer Fall einer Konstellation vor (OLG München, Beschluss vom 04.03.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 2; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 1, 17), in welcher der Schuldner gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet und mit der bewussten Auszahlung von tatsächlich nicht bestehenden Gewinnen einen Anspruch nach § 134 Abs. 1 InsO begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 35 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21).

    Auch wenn in Ziffer 4 der Verwaltungsverträge nur die Verpflichtung aufgenommen war, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Garantiezeit der Verwaltungsverträge ein Kaufangebot für den Rückkauf der Container unterbreiten wird, ohne dass in den Kaufvertrags- Verwaltungsverträgen bereits bestimmte Rückkaufpreise vereinbart waren, und die Inhalte der jeweils in der Ziffer 1 der Kaufverträge genannten Angebote (Anlagen K 4, K 5) nicht von den Prozessparteien dargelegt wurden (anders bei OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 3, 11, 42), musste die Insolvenzschuldnerin nach der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls nach Ablauf der garantierten Mietzeit von 5 Jahren gegenüber dem Beklagten ein verbindliches Kaufangebot für den Rückkauf nach den üblichen objektiven Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 126/17, Juris Rdnr. 14; Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar, a. a. O., § 134 InsO Rdnr. 14), also nach dem aktuellen wirtschaftlichen Verkehrswert der Container dieser Gattung unterbreiten, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts aus den Vorverträgen (Ziffer 4 der Kaufvertrags- Verwaltungsverträge) die essentialia negotii für die späteren Rückkaufverträge abgeleitet werden konnten (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 11).

    Sie hätte sich jedenfalls durch die Verpflichtungen in Ziffern 1, 4 und 8 der Verwaltungsverträge bei Ablauf der Garantiezeit auch nicht darauf berufen können, dass ein Anspruch nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Konkretisierung des Kaufgegenstandes und Eigentumsverschaffung nicht rechtzeitig nach Ziffer 4 der Kaufverträge geltend gemacht und nach §§ 199, 195 BGB verjährt sei (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45).

    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung aus einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Auch bei einer großen Anzahl dieselbe Insolvenz betreffenden Einzelverfahren gilt nichts anderes, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

    Es ist von einer rechtsgrundlosen Zahlung aufgrund abweichender Auslegung des Vertrags ausgegangen, so dass die Abweichung auf Unterschieden in der Tatsachengrundlage beruht, nicht aber in der Abweichung der Rechtsanwendung des § 134 Abs. 1 InsO liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 139/17

    Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Wenn dann der Empfänger die Leistung des Schuldners auch nicht auf andere Art und Weise auszugleichen hat, liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, Juris Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 19.07.2018, IX ZR 307/16, Juris Rdnr. 32 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 9-13, 16).

    Wurde einem Investor eine feste Kapitalverzinsung für das von ihm überlassene Kapital versprochen, so ist die Ausschüttung der vereinbarten Kapitalverzinsung entgeltlich, weil sie die Gegenleistung für die erbrachte Kapitaleinlage darstellt (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 14; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9).

    Es liegt daher kein vergleichbarer Fall einer Konstellation vor (OLG München, Beschluss vom 04.03.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 2; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 1, 17), in welcher der Schuldner gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet und mit der bewussten Auszahlung von tatsächlich nicht bestehenden Gewinnen einen Anspruch nach § 134 Abs. 1 InsO begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 35 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21).

    Von einer Unentgeltlichkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht wird, denn durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage, was seine Gegenleistung darstellt (BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2010, IX ZR 225/09, Juris Rdnr. 11, 12; BGH, Urteil vom 09.12.2010, IX ZR 60/10, Juris Rdnr. 6).

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZR 237/20

    Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten des Anfechtungsgegners aufgegeben wird, ohne dass dem Schuldner ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 22.10.2020, IX ZR 208/18, Juris Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 50).

    Denn die Unentgeltlichkeit der Erfüllungshandlung ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 53; BGH, Urteil vom 27.06.2019, IX ZR 167/18, Rdnr. 84) und die Auslegung der Kauf- und Verwaltungsverträge ergibt nach §§ 133, 157 BGB, dass zwischen dem jeweiligen Kauf- und Verwaltungsvertrag eine besonders enge Verbindung bestand, bei der aus der Sicht des Investors jedenfalls aus wirtschaftlicher Perspektive ein einheitliches Kapitalanlagemodell vorlag, bei dem der garantierte Tagesmietzins die fest bestimmte Rendite seiner Investition - der Zahlung des Kaufpreises - darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 58).

    Das Risiko die Mieteinnahmen erlangen zu können, lag damit in der Sphäre der Insolvenzschuldnerin und schließt eine synallagmatische Verbindung zwischen der Eigentumsübertragung des Beklagten bzw. Konkretisierung der Container und der Pflicht zur garantierten Mietzinszahlung aus (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 58, 60; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9, 10; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47).

    Zunächst kann die vom Schuldner erbrachte Zuwendung nicht bereits deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 53; BGH, Urteil vom 07.09.2017, IX ZR 224/16, Juris Rdnr. 21).

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16

    Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Wenn dann der Empfänger die Leistung des Schuldners auch nicht auf andere Art und Weise auszugleichen hat, liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, Juris Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 19.07.2018, IX ZR 307/16, Juris Rdnr. 32 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 9-13, 16).

    Es liegt daher kein vergleichbarer Fall einer Konstellation vor (OLG München, Beschluss vom 04.03.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 2; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 1, 17), in welcher der Schuldner gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet und mit der bewussten Auszahlung von tatsächlich nicht bestehenden Gewinnen einen Anspruch nach § 134 Abs. 1 InsO begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 35 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21).

    Von einer Unentgeltlichkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht wird, denn durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage, was seine Gegenleistung darstellt (BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 19; BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2010, IX ZR 225/09, Juris Rdnr. 11, 12; BGH, Urteil vom 09.12.2010, IX ZR 60/10, Juris Rdnr. 6).

  • LG Stuttgart, 08.10.2020 - 27 O 34/20

    P&R Container: Rückforderung des Rückkaufpreises, nicht der Containermieten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 27 O 34/20, vom 08.10.2020 abgeändert.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2020, 27 O 34/20, dahingehend teilweise abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 34.481,74 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 27 O 34/20, vom 08.10.2020 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Wurde einem Investor eine feste Kapitalverzinsung für das von ihm überlassene Kapital versprochen, so ist die Ausschüttung der vereinbarten Kapitalverzinsung entgeltlich, weil sie die Gegenleistung für die erbrachte Kapitaleinlage darstellt (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 14; BGH, Versäumnisurteil vom 20.04.2017, IX ZR 189/16, Juris Rdnr. 9).

    Es liegt daher kein vergleichbarer Fall einer Konstellation vor (OLG München, Beschluss vom 04.03.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 2; OLG München, Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, Juris Rdnr. 45, 47; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, 1-27 U 105/20, Juris Rdnr. 1, 17), in welcher der Schuldner gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet und mit der bewussten Auszahlung von tatsächlich nicht bestehenden Gewinnen einen Anspruch nach § 134 Abs. 1 InsO begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, Juris Rdnr. 35 ff.; BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 16, 21).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Auch bei einer großen Anzahl dieselbe Insolvenz betreffenden Einzelverfahren gilt nichts anderes, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

  • LG Bochum, 04.09.2020 - 2 O 74/20

    Keine Insolvenzanfechtung gem. § 134 Abs. 1 InsO bei treuwidrigem Verhalten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20
    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Es handelte sich um ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, 2 O 74/20, Juris Rdnr. 1) und die Regelungen zum Kauf- und Verwaltungsvertrag sind auch in der ersten Instanz nicht im Einzelnen wiedergegeben.

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 126/17

    Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners:

  • LG Karlsruhe, 10.07.2020 - 20 O 42/20

    P&R-Skandal: Keine Rückforderung von Container-Mieten

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 43/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Offenlegung eines Sicherungsgeschäfts zwischen

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZR 60/10

    Insolvenzanfechtung: Auszahlung der Einlage an den Anleger in einem

  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 307/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZR 167/18

    Insolvenzanfechtung von darlehnsgleichen Leistungen im Rahmen eines

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 314/98

    Übereignung einer Sachgesamtheit durch Raumübereignung

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

    Mangels Konkretisierung der vermeintlich erworbenen Container konnte der Kläger kein zivilrechtliches Eigentum an Seecontainern erwerben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2022 - 3 U 341/20 -, Juris Rn. 46; vgl. allgemein zum sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur Gaier, in: MünchKomm, BGB, 9. Aufl., Einl. SachenR Rn. 21).
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