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   OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21   

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OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21 (https://dejure.org/2022,15741)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2022 - 23 U 532/21 (https://dejure.org/2022,15741)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. März 2022 - 23 U 532/21 (https://dejure.org/2022,15741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, § 138 Abs 1 ZPO
    Deliktische Schadensersatzforderung beim Kauf eines Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 d mit einem Dieselmotor des Typs "OM 651"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651; Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; Begriff der Sittenwidrigkeit; Unsubstantiierter Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    ??) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des "Thermofensters" gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das "Thermofenster" durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter "Lufttemperatur" gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 26).

    ?) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    ?) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für "in der Gesamtbetrachtung" zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9, 7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21

    Dieselskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung bei zurückgenommener Rückrufaktion

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    ?) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Dritten jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. näher BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 18 ff.).

    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    Dem Kraftfahrt-Bundesamt waren nämlich die Verwendung von "Thermofenstern" bei allen Herstellern und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz bekannt und es war deshalb zu einer Überprüfung des Emissionsverhaltens des Fahrzeugs - gegebenenfalls nach weiteren Rückfragen beim Hersteller - ohne Weiteres in der Lage (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 15).

    ?) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für "in der Gesamtbetrachtung" zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9, 7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte).

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind - wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen - keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris, Rn. 57).
  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    ?) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für "in der Gesamtbetrachtung" zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9, 7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte).
  • OLG Köln, 30.07.2019 - 3 U 43/19
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    Ob ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dann gegeben sein kann, wenn eine "freiwillige" Maßnahme dazu dienen sollte, ansonsten drohende behördliche Maßnahmen (wie z. B. einen Rückruf) zu vermeiden (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 3 U 43/19, juris, Rn. 7), kann vorliegend dahinstehen, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    Im Übrigen indiziert ein Rückruf nicht bereits ausreichend, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Typgenehmigung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris, Rn. 14) und ist weder vom Kläger aufgezeigt noch - wie sich angesichts der obigen Ausführungen zu den vorgelegten Sachverständigengutachten zeigt - sonst ersichtlich, dass jene Rückrufe irgendeinen Zusammenhang mit der vom Kläger vorgetragenen Prüfstandsbezogenheit aufweisen.
  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 19/20
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21
    Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind - wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen - keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris, Rn. 57).
  • OLG Nürnberg, 19.07.2019 - 5 U 1670/18

    Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründet keine vorsätzliche

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 415/21

    Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Die Frage der Prüfstandsbezogenheit wird demgegenüber explizit offengelassen (so zutreffend auch OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2022 - 23 U 532/21 -, juris Rn. 54).

    (b) Auch die Erkenntnisse aus einem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen vom 03.03.2020, das dem Oberlandesgericht Stuttgart in einem Diesel-Verfahren vorgelegt worden war und das durch die Veröffentlichung des Berufungsurteils (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2022 - 23 U 532/21 -, juris Rn. 55) mittelbar allgemeinbekannt ist, liefern keine Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit der KSR-Programmierung.

    Das Gutachten des Kfz-Sachverständigen habe gerade nicht bestätigt, dass aufgrund der KSR einerseits auf dem Prüfstand (nahezu) immer, andererseits im Straßenbetrieb (nahezu) nie eine entsprechende Reduzierung der Stickoxidemissionen erfolge, sondern zeige vielmehr, dass eine solche Prüfstandsbezogenheit im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen H. (dauerhafte Umschaltung bereits beim ersten Anfahren) im tatsächlichen Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr nicht festzustellen sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2022 - 23 U 532/21 -, juris Rn. 56).

  • OLG Stuttgart, 27.04.2022 - 23 U 208/21

    Schadensersatzanspruch wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in

    Hiermit hat die Beklagte indes nicht verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, da dem Kraftfahrt-Bundesamt die Verwendung von "Thermofenstern" bei allen Herstellern und die in diesem Zusammenhang geführte rechtliche Diskussion um den Motorschutz bekannt waren und es im Übrigen auch insoweit weitere Einzelheiten hätte erfragen können (vgl. ausführlicher Senat, Urteil vom 2. März 2022 - 23 U 532/21, juris, Rn. 34 ff., mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 15, und BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 415/21, juris, Rn. 6 a. E., 33 f.).
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