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   OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13   

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OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13 (https://dejure.org/2014,5601)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2014 - 4 U 174/13 (https://dejure.org/2014,5601)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. April 2014 - 4 U 174/13 (https://dejure.org/2014,5601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildberichterstattung über den Vater des Amokläufers von Winnenden

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 5 GG

  • rabüro.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Veröffentlichung eines gepixelten Lichtbildes des Vaters eines Amokläufers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gepixeltes Bild

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 823 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Veröffentlichung eines gepixelten Lichtbildes des Vaters eines Amokläufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildberichterstattung über den Vater des Amokläufers von Winnenden

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildberichterstattung über den Vater des Amokläufers von Winnenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage des Vaters von Tim K. auf Geldentschädigung wegen Veröffentlichung seines Lichtbilds ohne Erfolg

  • zeit.de (Pressemeldung, 02.04.2014)

    Vater des Amokläufers von Winnenden scheitert mit Schadenersatzklage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Amoklauf von Winnenden - Klage auf Geldentschädigung wegen Veröffentlichung eines Lichtbilds ohne Erfolg

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    BILD vom Vater des Amokläufers verklagt - Er bekommt keine Entschädigung für unerlaubte Bildberichterstattung

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für Vater des Schützen von Winnenden

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vater des Winnenden-Amokläufers verklagt Springer - keine Chance auf Schadensersatz

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.03.2014)

    Amoklauf von Winnenden: Gericht gibt Klage des Vaters gegen die "Bild" keine Chance

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Geldentschädigung für Vater des Amokläufers von Winneden aufgrund der Veröffentlichung seines Fotos

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 80
  • afp 2014, 352
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "abgestuften Schutzkonzept" (siehe nachfolgend b) aa)) hat am Erfordernis der Identifizierbarkeit (Erkennbarkeit im Rechtssinne) und den hierfür entwickelten Kriterien nichts geändert (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 22, 24 - Bildnis im Gerichtssaal ; aus der Lit. etwa Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4 f.).

    Nach der neueren, mit der Entscheidung "abgestuftes Schutzkonzept" vom 06.03.2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der "Walter Sedlmayr"-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Tz. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco II ) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: (siehe etwa die Urteile "Bild im Gerichtssaal" vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 17 - 23, und "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 23 - 26):.

    Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten und Strafverfahren das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang verdient, denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 19 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal , BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 = GRUR 2011, 750; BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19) und dass dieses Interesse auch durch die Veröffentlichung eines Bildnisses befriedigt werden darf.

    Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, ist für die Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich, denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12 Tz. 17 m.w.N. - Eisprinzessin Alexandra , NJW 2013, 1178 = GRUR 2013, 1065; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 20; BVerfGE 101, 361, 389).

    Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf abgehoben, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bildnis als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 23 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal ).

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich jedoch nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben, auch wenn es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen erkennbar machen (BGH NJW 1979, 2205; v. Strobl-Albeg, ebenda, m.w.N.).

    Vielmehr genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben oder unter dem Bild stehenden Text (BGH NJW 1965, 2148, 2149; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 536 und NJW-RR 1993, 923; KG AfP 2006, 567, 568; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 136; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 13 Tz. 39a) oder aufgrund früherer Veröffentlichungen ergibt (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt NJW 2006, 619 f.; KG, ebenda; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda).

    Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild ; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt, ebenda; OLG Karlsruhe AfP 2002, 42, 45; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 5).

    Der Abgebildete muss auch nicht den Beweis führen, tatsächlich von bestimmten Personen erkannt worden zu sein; vielmehr liegt ein "Bildnis" bereits dann vor und ist damit bei fehlender Einwilligung in die Verbreitung ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild gegeben, wenn er begründeten Anlass für die Annahme hat, er könne identifiziert werden (BGH NJW 1979, 2205; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15 m. w. N. aus der Rspr.).

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Nach der neueren, mit der Entscheidung "abgestuftes Schutzkonzept" vom 06.03.2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der "Walter Sedlmayr"-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Tz. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco II ) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: (siehe etwa die Urteile "Bild im Gerichtssaal" vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 17 - 23, und "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 23 - 26):.

    Von einem kontextneutralen (Portrait-)Foto wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BGH, Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08 Tz. 20 - Gala-Diner im Centre Pompidou ; Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 232/09 Tz. 14; Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 Tz. 30 - Die INKA-Story ).

  • OLG Hamburg, 06.01.1993 - 3 W 2/93

    Augenbalken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Vielmehr genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben oder unter dem Bild stehenden Text (BGH NJW 1965, 2148, 2149; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 536 und NJW-RR 1993, 923; KG AfP 2006, 567, 568; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 136; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 13 Tz. 39a) oder aufgrund früherer Veröffentlichungen ergibt (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt NJW 2006, 619 f.; KG, ebenda; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda).

    Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild ; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt, ebenda; OLG Karlsruhe AfP 2002, 42, 45; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 5).

  • BGH, 10.11.1961 - I ZR 78/60

    Hochzeitsbild

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild, das als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (so schon BGH NJW 1958, 827, 828 = BGHZ 26, 349 - Herrenreiter ; ferner etwa BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06 Tz. 5 - abgestuftes Schutzkonzept - , dort als st. Rspr. bezeichnet; aus der Lit. etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rnrn. 1 und 3 und Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 1b, jeweils m.w.N. aus der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung) in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, setzt zwar die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus, ohne die kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG vorliegt und damit kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben sein kann (BGH NJW 1958, 827, 828 - Herrenreiter ; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild ; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 827; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 133).

    Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild ; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt, ebenda; OLG Karlsruhe AfP 2002, 42, 45; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 5).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild, das als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (so schon BGH NJW 1958, 827, 828 = BGHZ 26, 349 - Herrenreiter ; ferner etwa BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06 Tz. 5 - abgestuftes Schutzkonzept - , dort als st. Rspr. bezeichnet; aus der Lit. etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rnrn. 1 und 3 und Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 1b, jeweils m.w.N. aus der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung) in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, setzt zwar die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus, ohne die kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG vorliegt und damit kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben sein kann (BGH NJW 1958, 827, 828 - Herrenreiter ; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild ; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 827; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 133).

    Nach der neueren, mit der Entscheidung "abgestuftes Schutzkonzept" vom 06.03.2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der "Walter Sedlmayr"-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Tz. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco II ) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: (siehe etwa die Urteile "Bild im Gerichtssaal" vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 17 - 23, und "Die INKA-Story" vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 23 - 26):.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Aufgrund dessen war der Aktualitätsbezug, welcher in der Regel bewirkt, dass das Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung regelmäßig Vorrang genießt (vgl. nur BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 13 - Ernst August von Hannover ; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 27), ohne weiteres gegeben.

    Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten und Strafverfahren das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang verdient, denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 19 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal , BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 = GRUR 2011, 750; BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19) und dass dieses Interesse auch durch die Veröffentlichung eines Bildnisses befriedigt werden darf.

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Er hing bereits vor der Modifizierung des Bildnisschutzes durch das vom Bundesgerichtshof entwickelte "abgestufte Schutzkonzept" von einer Abwägung ab, wobei auch Personen der Zeitgeschichte es grundsätzlich nicht zu dulden brauchten, dass von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt wurden, jedoch auch insoweit überwiegende öffentliche Interessen ggf. einen solchen Eingriff rechtfertigen konnten (BGH NJW 1996, 1128, 1129 - Caroline von Monaco III; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 64, sowie Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60 mit zahlr. Nachw. aus der höchst- u. verfassungsgerichtl. Rspr.).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Bei dem vom Kläger beanstandeten Bildnis handelt es sich in diesem Sinne nicht um eine (Bild)Berichterstattung über den außerhäuslichen Privat bereich, denn dies setzte voraus, dass das Bildnis den Kläger bei der Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge, wenn auch in der Öffentlichkeit, zeigen würde (BGH, Urteil vom 17.02.2009, VI ZR 75/08 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter , NJW 2009, 1502 = GRUR 2009, 665).
  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 680/02

    Gestattung anonymisierter Fernsehaufnahmen vor Beginn der Verhandlung in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13
    Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs in einem solchen Fall ist sogar im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geboten, allerdings nur, wenn eine konkrete Gefährdungslage besteht (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109; vgl. BVerfG NJW 2000, 2194; NJW 2002, 2021, 2022 und NJW 2003, 2523).
  • BVerfG, 10.04.2003 - 1 BvR 697/03

    Keine eA gegen Auflage zur Anonymisierung des im Sitzungssaal aufgenommenen

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

  • BGH, 15.06.2010 - VI ZR 232/09

    Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert bei unreparierter

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 11 U 13/03

    Persönlichkeitsrecht: Verhältnis zur Pressefreiheit

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • OLG Hamburg, 15.05.1997 - 3 U 33/97

    Wettbewerbswidrigkeit des Handelns aufgrund einer in einem öffentlich-rechtlichen

  • OLG Hamburg, 28.03.1991 - 3 U 262/90
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2001 - 14 U 71/00

    Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist für Antrag auf Zulassung

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • KG, 05.09.2006 - 9 W 127/06

    Voraussetzung des Bildnisschutzes: Erkennbarkeit der Person

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZR 125/12

    Recht am eigenen Bild: Bildberichterstattung über die Teilnahme eines prominenten

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Zwar besteht ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 23 Abs. 2 KUG auch dann, wenn die Verbreitung des Bildnisses eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben und Gesundheit des Abgebildeten zur Folge hat, insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass der Abgebildete der Gefahr von Racheakten ausgesetzt ist (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 83 m. Nachw. aus der obergerichtl. Rspr.; Senat, AfP 2014, 352, 356).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Das rechtfertigt aber auch im vorliegenden Rahmen ersichtlich eine andere Beurteilung als bei schweren Straftaten (wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Mord oder Amoklauf, vgl. etwa nur die Fälle BGH v. 07.06.2011 - VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153 und OLG Stuttgart v. 02.04.2014 - 4 U 174/13, AfP 2014, 352).

    Ansonsten kann eine Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit einer Verdachtsberichterstattung dann nach § 23 Abs. 2 KUG zu beanstanden sein, wenn von dem Foto selbst eine besondere Herabsetzung, Zurschaustellung Verächtlichmachung oder Anprangerung ausgeht (vgl. Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 123), eine entwürdigende Situation während eines polizeilichen Zugriffs abgebildet wird (KG v. 14.07.2006 - 9 U 228/05, BeckRS 2007, 07139) oder es sogar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung zu Personengefährdungen kommt (vgl. nur Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 247; die die allgemeine Angst vor Racheakten genügt aber nicht, dazu OLG Stuttgart v. 02.04.2014 - 4 U 174/13, a.a.O).

  • OLG Dresden, 04.04.2023 - 4 U 1486/22

    Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen

    Darüber hinaus genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben/unter dem Bild stehenden Text oder auf Grund früherer Veröffentlichungen ergibt (BGH, NJW 1965, 2148 [2149] - Spielgefährten - BGH, a.a.O., - Fußballtor; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 521,- Öffentliche Verleihung - OLG Stuttgart, Urt. v. 2.4.2014 - 4 U 174/13, GRUR-RR 2015, 80, beck-online - gepixeltes Bild -, alle m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2019 - 3 U 22/19

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden

    Der Abgebildete muss auch nicht den Beweis führen, tatsächlich von bestimmten Personen erkannt worden zu sein; vielmehr liegt ein "Bildnis" bereits dann vor und ist damit bei fehlender Einwilligung in die Verbreitung ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild gegeben, wenn er begründeten Anlass für die Annahme hat, er könne identifiziert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. April 2014 - 4 U 174/13, Rn. 51).
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