Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Teilungsreife des Nachlasses; Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Ausschlusses von erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund einer ...
- ra.de
- erbrechtsiegen.de
Teilungsreife Nachlass - Feststellungsklage eines Miterben
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2042 ZPO, § 256 BGB
Nachlassverfahren: Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Miterben bei eingetretener Teilungsreife des Nachlasses - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Teilungsreife des Nachlasses; Auslegung eines Testaments hinsichtlich des Ausschlusses von erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen aufgrund einer ...
- rechtsportal.de
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 2084
Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens eines erbrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Eintritt der Teilungsreife des Nachlasses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 23.03.2016 - 18 O 227/15
- OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
- BGH, 28.06.2017 - IV ZR 326/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
So besteht vorliegend hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe bzw. Übertragung der Aktien die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung, da die Klägerin diesen Anspruch ernstlich bestreitet, was insoweit ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996, III ZR 116/94, zitiert nach juris). - BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89
Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner …
Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
Jedoch können streitige Einzelfragen (Verteilung einzelner Gegenstände, Klarstellung bestimmter Rechnungsposten etc.) durch Feststellungsklagen gegen einzelne Miterben geklärt werden, namentlich in Vorbereitung der Auseinandersetzung (BGH, Urteil vom 27. Juni 1990, IV ZR 104/89, zitiert nach juris). - BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
Jedoch setzt der Wortlaut der Auslegung keine Grenzen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982, IV a ZR 94/81, zitiert nach beck-online). - BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75
Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln
Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
Zwar steht der Klägerin aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der I... vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4) in § 13 Ziff. 1 und 2 enthaltenen sog. qualifizierten Nachfolgeklausel - welche dazu geführt hat, dass von den drei Erben (der Klägerin, der Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2) (nur) die beiden Beklagten den Kommanditanteil des Erblassers je zur Hälfte im Wege der Sonderrechtserbfolge (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1977, II ZR 120/75, zitiert nach juris;… Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., Stein, XI. Die Unternehmensnachfolge, Rn. 245, 246 m.w.N.;… Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Strohn, § 177, Rn. 10;… Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Gergen, § 2032, Rn. 56, 60, 64) geerbt und damit wertmäßig mehr, und zwar um 1/3, erhalten haben, als ihrer Erbquote entspricht - grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch entsprechend ihrer Erbquote gegen die beiden Beklagten zu (…vgl. BGH, a.a.O.). - BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02
Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2016 - 19 U 49/16
Ein Kläger ist aber - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (…vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 7 c;… Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., Rn. 55; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003, V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, zitiert nach juris).