Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Europäischer Vollstreckungstitel: Widerruf der Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel wegen Nichteinhaltung der Mindestvorschriften
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfügungsverfahren wegen Unterlassung von Wettbewerbsmaßnahmen; Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als europäischer Vollstreckungstitel; Widerruf der Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel
- unalex.eu
- Judicialis
ZPO § 1081; ; EuVTVO Art. 12; ; EuVTVO Art. 13; ; EuVTVO Art. 14; ; EuVTVO Art. 15; ; EuVTVO Art. 16; ; EuVTVO Art. 17; ; EuVTVO Art. 18
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach einstweiligem Verfügungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 31.03.2008 - 8 O 91/07
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 934
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07
Olanzapin
Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08
Die Antragstellerin erwirkte auf Grund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Landgerichts Ravensburg vom 09. Juli 2007, Az. 8 O 91/07 KfH 2, im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Unterlassung von Wettbewerbsmaßnahmen und auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. September 2007, Az. 2 W 47/07, auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenausspruch am 25. September 2007 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Az. 8 O 91/07 KfH 2, über einen Betrag von 4.044,40 Euro.
- BGH, 25.03.2010 - I ZB 116/08
Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als …
Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). - BGH, 21.07.2011 - I ZB 71/09
Europäischer Vollstreckungstitel: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die …
Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 934, 935). - OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 24 W 17/10
Voraussetzungen der Bestätigung eines Titels als Europäischer Vollstreckungstitel
Da in der Zivilprozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung nach § 338 ZPO nur bei Erlass eines Versäumnisurteils vorgesehen ist und dementsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beigefügt war, käme hier allenfalls eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO in Betracht (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934 Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rdnr. 2;… Musielak/ Lackmann aaO., Art. 18 EuVTVO Rn. 1 und 2). - OLG Nürnberg, 10.08.2009 - 3 W 483/09
Zulässigkeit des Rechtsmittels im Verfahren der Rechtspflegererinnerung; …
Denn die Heilungsnorm des Art. 18 Abs. 2 EuVTVO verlangt ein bestimmtes Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren, reine Passivität wie hier vorliegend reicht dafür nicht aus (Zöller/Geimer, ZPO, 27.Aufl. Art. 18 EuvTVO, Rdnr. 5 sowie OLG Stuttgart, 8 W 223/08). - OLG Zweibrücken, 13.04.2023 - 3 W 11/23
Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Außerdem sei der Kostenfestsetzungsantrag nicht unter Beachtung von Art. 13 bis 17 EuVTVO der Beklagten zugestellt worden, sodass eine entsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne ("vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.6.2008 - 8 W 223/08").Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass entgegen der Umstände der von ihm zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az.: 8 W 223/08, hier zit. n. Juris) im hiesigen Einzelfall eine Heilung sämtlicher Verfahrensmängel im Hinblick auf Zustellung und Unterrichtung (Art. 13 bis 17 EuVTVO) eingetreten ist, Art. 18 Abs. 1 EuVTVO; im Einzelnen:.