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   OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18   

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https://dejure.org/2019,7771
OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18 (https://dejure.org/2019,7771)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 (https://dejure.org/2019,7771)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. April 2019 - 2 U 101/18 (https://dejure.org/2019,7771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    LKW-Kartell

    Art 81 EGV, Art 85 EGV, Art 101 AEUV, § 33 Abs 5 GWB 2005 vom 05.07.2005
    LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten zur Ermittlung des Schadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Schadensursächlichkeit eines dem Informationsaustausch über Bruttopreise dienenden Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am LKW-Kartell beteiligten Verkäufer

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Daimler muss Käufer für überhöhte Preise entschädigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betroffene LKW-Käufer haben dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen am LKW-Kartell beteiligte Verkäufer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Lkw-Käufer steht Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Hersteller zu

  • versr.de (Kurzinformation)

    Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am Lkw-Kartell beteiligten Verkäufer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung auf Schadensersatz wegen Beteiligung am LKW-Kartell

  • juve.de (Pressebericht, 05.04.2019)

    Lkw-Kartell: Baufirma bezwingt Daimler

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ansprüche eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am LKW-Kartell beteiligten Verkäufer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW-Kartell

  • zl-legal.de (Rechtsprechungsübersicht)

    LKW-Kartell

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Schadensersatzanspruch gegen Daimler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lkw-Kartell: Schadensersatzanspruch gegen Daimler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 643
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Zitierte Entscheidungen: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II; BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell.

    Für die Frage, ob die Erwerbsvorgänge vom Kartellverstoß betroffen sind, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell - Rn. 59; Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - Rn. 47).

    Die Kartellbetroffenheit ist mit Ausnahme des Erwerbsvorgangs im Jahr 1997 zu bejahen, auch wenn der Klägerin hierfür nach der Rechtsprechung des BGH kein Anscheinsbeweis zugutekommt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell, Rn. 60-64).

    Voraussetzung ist weiter, dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 38).

    Für die tatsächliche Höhe des Schadens, die erst im Betragsverfahren zu klären ist, gilt § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - Rn. 42 f.; Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 52; Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 75).

    Der BGH hat einen Anscheinsbeweis in der Entscheidung zum Schienenkartell, in dem es um ein Quoten- und Kundenschutzkartell ging, abgelehnt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 57).

    Bejaht hat der BGH die Vermutung bisher bei Quotenkartellen (Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II, Rn. 35; Urteil vom 28.06.2005, KRB 2/05, Berliner Transportbeton I, juris, Rn. 20) und bei Preisabsprachen (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 55).

    Dem stehen die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, nicht entgegen.

    Damit soll zugleich dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung getragen werden, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 56).

    Zudem thematisiert das OLG Düsseldorf im Rahmen dieser Erwägungen nicht die Ausführungen des BGH zu der tatsächlichen Vermutung, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell - juris, Rn. 55), bzw. den wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen diene und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II - juris, Rn. 35).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Zitierte Entscheidungen: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II; BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell.

    Voraussetzung ist lediglich, dass die kartellbehördliche Entscheidung - wie hier - erst nach dem Inkrafttreten der Norm Bestandskraft erlangt hat (Bornkamm/Tolkmitt, aaO., Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II - juris, Rn. 32).

    Im Urteil vom 12.06.2018 (KZR 56/16 - Grauzement II - juris, Rn. 35) spricht der BGH von einem wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient.

    Bejaht hat der BGH die Vermutung bisher bei Quotenkartellen (Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II, Rn. 35; Urteil vom 28.06.2005, KRB 2/05, Berliner Transportbeton I, juris, Rn. 20) und bei Preisabsprachen (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 55).

    Zudem thematisiert das OLG Düsseldorf im Rahmen dieser Erwägungen nicht die Ausführungen des BGH zu der tatsächlichen Vermutung, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell - juris, Rn. 55), bzw. den wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen diene und deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II - juris, Rn. 35).

    Für die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüche gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II - Rn. 56).

    Die Hemmungswirkung gilt auch für die vor 2005 entstandenen Schadensersatzansprüche, denn § 33 Abs. 5 GWB 2005 findet auch auf die Schadensersatzansprüche Anwendung, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten von § 33 Abs. 5 GWB 2005 begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II -, juris, Rn. 66 ff.).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Auch in diesen Fällen lasse der BGH den "Passing-on"-Einwand nicht zu (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, Rn. 75).

    Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris, Rn. 13).

    Die mit der 7. GWB-Novelle eingeführte Neuregelung des § 33 GWB ist mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris, Rn. 13).

    Das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Abnehmer dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI - juris, Rn. 14, 16).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI -, Rn. 64; Bornkamm/Tolkmitt, aaO., § 33c GWB, Rn. 15).

    Zur sekundären Darlegungslast hat der BGH in dem ORWI-Urteil grundlegende Ausführungen gemacht (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, Rn. 68 ff.):.

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Die Bindungswirkung erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - juris, Rn. 14).

    Für die Frage, ob die Erwerbsvorgänge vom Kartellverstoß betroffen sind, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell - Rn. 59; Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - Rn. 47).

    Für die tatsächliche Höhe des Schadens, die erst im Betragsverfahren zu klären ist, gilt § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - Rn. 42 f.; Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 52; Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 75).

    Die Bindung beschränkt sich allein auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - juris, Rn. 14).

    Die Bindungswirkung erfasst alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II - juris, Rn. 14).

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Bejaht hat der BGH die Vermutung bisher bei Quotenkartellen (Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzement II, Rn. 35; Urteil vom 28.06.2005, KRB 2/05, Berliner Transportbeton I, juris, Rn. 20) und bei Preisabsprachen (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Schienenkartell -, Rn. 55).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12

    Lotto-Gesellschaft aufgrund vorsätzlichen Kartellverstoßes zu 11,5 Mio. Euro

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Insbesondere kann die Schadensursächlichkeit nicht tragend mit solchen Erwägungen verneint werden, die im Widerspruch zu der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes stehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, VI-U (Kart) 10/12, juris, Rn. 96).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.03.2019 vorgelegte Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2019, Az. VI-U (Kart) 15/18, rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Die Klägerin hat aber dadurch, dass sie in der Berufungserwiderung den Antrag auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestellt hat, konkludent den Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite erklärt (vgl. BGH, NJW 2015, 1296, Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 30.04.2018 - 45 O 1/17

    Schadensersatzansprüche eines Lkw-Käufers gegen den Lkw-Hersteller wegen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.04.2018, Az. 45 O 1/17, abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 28.567,66 EUR und Zinsen i.H.v. 34.255,41 EUR aus dem Kauf eines Sattelschlepperfahrgestells "M. 1840 LS 4x24", Fahrgestellnummer WDB...92, am 22.08.1997 begehrt.
  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien als "Sonderfahrzeuge" (Kipperfahrgestell) nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.2.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (K 1 vom 23.12.1999) noch mind.

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 12 ff. - Lottoblock II; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 122 f.).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, aaO Rn. 12 - Lottoblock II; zum Lkw-Kartell OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 124).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 129).

    Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien als Feuerwehrfahrzeuge nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte; vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen hierdurch herbeigeführten Schaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit existiert (so auch OLG Stuttgart im Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28. Februar 2019; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (Nr. 2) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris).

    Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 12 ff. - Lottoblock II; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 122 f.).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 30 - Grauzementkartell II; vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, aaO Rn. 12 - Lottoblock II; zum Lkw-Kartell OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 124).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 129).

    Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung), so dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Zeitraum vom 26. Mai 2004 bis zum 6. März 2009 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres von den Feststellungen der Kommission betroffen (vgl. hierzu auch Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Hingegen findet die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge Nr. 2 bis Nr. 4 seien als Feuerwehrfahrzeuge nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 108; 30 O 311/17, aaO Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte; vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen hierdurch herbeigeführten Schaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit existiert (so auch OLG Stuttgart im Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28. Februar 2019; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 215 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 219 ff. 30 O 311/17, aaO Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 223 30 O 311/17, aaO Rn. 194; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei - betreffend den "ältesten" Erwerbsvorgang Nr. 3 - noch mehr als drei Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).

    Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142) bzw. bezogen auf die Beklagte angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der vorgenannten tatsächlichen Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden - auf 1. Marktstufe - existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Letzteres gilt auch deshalb, weil die von der Klägerin u.a. anhand von Baugerätelisten vorgenommene Schadensberechnung für eine abschließende Schadensermittlung nicht ausreicht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 148f).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 u.a., jeweils vom 21.10.2002) noch rund 1 ½ Jahre der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.7.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18).

    Sie müssen sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    In der Kommissionsentscheidung heißt es, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (so bereits Kammerurteil vom 28.2.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 131; nun auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 142) bzw. bezogen auf die Beklagte zu 3) angesichts des festgestellten Beginns der Zuwiderhandlung zum 26. Juni 2001 ab dem 1. Januar 2002.

    Nr. 3-10, 12-14 und 16-20 seien, da "Sonderfahrzeuge" (Kanalspülwagen, Kipperfahrgestell, Feuerwehrfahrgestell, Kehrmaschine, Müllfahrzeug oder sog. CTT-Fahrzeug, vgl. etwa Klageerwiderung der Beklagten zu1), dort S. 27 f, Bl. 101 f d.A.)), nicht kartellbetroffen, weil sich die Feststellungen der Kommission nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.7.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.2.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 108; 30 O 311/17, Rn. 96; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.2.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.4.2019, 14 O 117/18 Kart, unter I 3 b [nicht veröffentlicht]; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 6.6.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.2.2019 und vom 6.6.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 3 aus dem Juli 1998) noch mind.

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

    Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris).

    Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18).

    Sie müssen sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129).

    Soweit die Beklagten meinen, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien, da "Sonderfahrzeuge" (hier konkret zT Feuerwehr- und Kipperfahrgestelle) nicht kartellbetroffen, weil sich die Feststellungen der Kommission nicht auf solche "Sonder-/Spezialfahrzeuge" bezögen, findet diese Auffassung in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.07.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.02.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)" erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165).

    Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. so weiterhin bzw. jedenfalls zum Lkw-Kartell: LG Kiel, Grundurteil vom 18.04.2019, 6 O 108/18, NZKart 2019, 440; zum Ganzen: Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.).

    die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019 und vom 25.07.2019, alle veröffentlicht in juris; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165).

    Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN).

    Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19.03.2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.02.2019 und vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim "ältesten" Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 aus dem März 2000) noch mind.

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Auch für andere Kartelle, denen u.a. ein Informationsaustausch zu Grunde lag, ist in der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung des Anscheinsbeweises abgelehnt worden (vgl. OLG Nürnberg, HEMA Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 49; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - LkW-Kartell = NZKart 2019, 345 (346)).

    Der Senat hat Bedenken, ob diese Erfahrungssätze auf den Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, wie er hier stattgefunden hat, überhaupt Anwendung finden können (vgl. dazu Dworschak/Jopen, NZKart 2019, 126 ff.), was in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich bewertet wird (im Ausgangspunkt noch bejahend OLG Nürnberg, HEMA-Vertriebskreis, a.a.O., Rn. 54; i. E. wohl ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345; vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 - LkW-Kartell = BeckRS 2019, 16037, Rn. 90; s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 09.01.2020 - 30 O 120/18 = BeckRS 2010, 396, Rn. 45; offenlassend zum Informationsaustausch im KWR LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.10.2019 - 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis/NORMA = NZKart 2019, 678).

    Von einer starken indiziellen Wirkung geht überwiegend auch die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung in den Fällen des Lkw-Kartells aus (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345 (347); LG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2019 - 30 O 44/17 = BeckRS 2019, 16037, Rn. 88).

    Zielsetzung der Kollusion zwischen den Kartellanten war es, das Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2019 - 2 U 101/18 - Lkw-Kartell = NZKart 2019, 345).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auf den letztgenannten Zeitpunkt hat auch das OLG Stuttgart abgestellt (Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 205).
  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich dargelegt hat, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (vgl. hierzu etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (hierzu bereits statt aller etwa Kammerurteil vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeugen der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Dass diese Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell wie das vorliegend in Frage stehende gelten, welches durch die in der Kommissionsentscheidung festgestellte(n) komplexe(n), vielgestaltige(n) und über einen langen Zeitraum andauernde(n) Zuwiderhandlung(en) geprägt war, hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, weshalb zur Begründung und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Bezug genommen wird (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt selbst bei Erwerbsvorgängen herrührend aus einer Zeit vor dem 1. Januar 2002 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht gewesen wären, wobei alle tenorierten Beschaffungsvorgänge aus einer Zeit nach dem 1. Januar 2002 herrühren.

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

    Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert und dargelegt hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122).

    Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen "für das kommende Kalenderjahr" zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131 und vom 23.12.2019 - 30 O 132/18, juris Rn. 27 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Soweit die Beklagte einwendet, es fehle die sachliche Kartellbetroffenheit bei Sonder- bzw. Spezialfahrzeugen, wie es hier bei den sog. CTT-Fahrzeuge der Fall sei, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet wurde, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142).

    Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem "bloßen Informationsaustausch" über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.).

    Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt vieler etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.).

    Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.).

    Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff).

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt bei den Erwerbsvorgängen herrührend aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht waren.

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

  • LG Kiel, 18.04.2019 - 6 O 108/18

    LKW-Kartell - Wettbewerbsbeschränkung: Anscheinsbeweis für Kartellbetroffenheit

  • LG Hannover, 19.10.2020 - 13 O 24/19

    Vorabentscheidungsersuchen: Spezialfahrzeuge als Fall des Beschlusses der

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2021 - 19 O 4272/19

    Kartellschadensersatz

  • OLG Nürnberg, 08.07.2019 - 3 U 1876/18

    Zum Anscheinsbeweis bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ohne

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Nürnberg, 14.10.2019 - 3 U 1876/18

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  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 9339/16

    Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 7770/18

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Dortmund, 06.11.2019 - 8 O 15/15
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • LG Dortmund, 22.02.2022 - 8 O 1/20
  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 U 254/19

    Beweislast für Vorteilsausgleich in Diesel-Fällen

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2020 - 19 O 4583/19

    Kartellrechtlicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. "Lkw-Kartell"

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 8/18

    LKW-Kartell - Lkw-Kartell: Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2020 - 19 O 1361/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

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