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   OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10464
OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11 (https://dejure.org/2011,10464)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2011 - 8 W 149/11 (https://dejure.org/2011,10464)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 8 W 149/11 (https://dejure.org/2011,10464)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anfechtung des Kostenansatzes/Vorschussnachforderung des Kostenbeamten (§§ 17 Abs. 1, 18 GKG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrangigkeit der Ermessensregeln zur Anforderung von Auslagenvorschüssen nach §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO gegenüber den §§ 17 Abs. 1, 18 GKG; Stellung eines Streitgehilfen bei einem eigenen Beweisantritt in Hinblick auf die Vorschusspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung des Kostenansatzes; Vorschussnachforderung des Kostenbeamten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenvorschuss durch Streithelfer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Streitverkündete Schuldner für die Einzahlung des Kostenvorschusses, wenn dieser Ergänzungsfragen stellt? (IBR 2012, 1389)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1710
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 29.01.2007 - 14 W 37/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenansatz für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Die dort geregelte gesetzliche Ermächtigung des Gerichts, für Beweiserhebungen Auslagenvorschüsse zu fordern, verdrängt § 17 Abs. 1 GKG als Spezialvorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2006, Az. 10 W 87/06; OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 1433 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 379 ZPO Rn. 1).

    Die darauf beruhenden richterlichen - und von den Streithelfern erfüllten - Vorschussanforderungen waren nicht anfechtbar (vgl. im einzelnen zu dieser Problematik: OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Hamm NZM 2007, 847; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172; BGH NJW-RR 2009, 1433; je m.w.N.).

    Dies folgt allein aus dem Vorrang der Rechtsgrundlage in den genannten Vorschriften der ZPO zur Anordnung von Auslagenvorschüssen beim Zeugen- und Sachverständigenbeweis gegenüber §§ 17 Abs. 1, 18 GKG, die sich nur auf die sonstigen mit notwendigen Auslagen verbundenen Prozesshandlungen des Gerichts beziehen (OLG Dresden JurBüro 2007, 212; Hartmann, a.a.O., § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, a.a.O., § 379 Rn. 1; je m.w.N.).

  • BGH, 03.03.2009 - VIII ZB 56/08

    Rechtsmittel gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Die dort geregelte gesetzliche Ermächtigung des Gerichts, für Beweiserhebungen Auslagenvorschüsse zu fordern, verdrängt § 17 Abs. 1 GKG als Spezialvorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2006, Az. 10 W 87/06; OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 1433 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 379 ZPO Rn. 1).

    Die darauf beruhenden richterlichen - und von den Streithelfern erfüllten - Vorschussanforderungen waren nicht anfechtbar (vgl. im einzelnen zu dieser Problematik: OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Hamm NZM 2007, 847; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172; BGH NJW-RR 2009, 1433; je m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2006 - 10 W 87/06

    Auslagenvorschuss für Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Die dort geregelte gesetzliche Ermächtigung des Gerichts, für Beweiserhebungen Auslagenvorschüsse zu fordern, verdrängt § 17 Abs. 1 GKG als Spezialvorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2006, Az. 10 W 87/06; OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 1433 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 379 ZPO Rn. 1).
  • LG München I, 27.01.2005 - 8 HKO 1937/02

    Was gilt für Vorschusszahlung des Streithelfers?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Vielmehr wird der Streitgehilfe durch einen eigenen Beweisantritt nicht zum Vorschussschuldner, sondern die von ihm unterstützte Partei (OLG Köln BauR 2009, 540 m.w.N.; LG München I IBR 2005, 410; Greger in Zöller, a.a.O., § 379 ZPO Rn. 4).
  • KG, 19.06.2007 - 24 W 5/07

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen das Aufstellen eines mobilen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Die darauf beruhenden richterlichen - und von den Streithelfern erfüllten - Vorschussanforderungen waren nicht anfechtbar (vgl. im einzelnen zu dieser Problematik: OLG Dresden JurBüro 2007, 212; OLG Hamm NZM 2007, 847; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172; BGH NJW-RR 2009, 1433; je m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 19.12.2000 - 2 UF 296/97

    Anordnung eines Auslagenvorschusses durch den Kostenbeamten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Nachdem der Einzelrichter des Landgerichts bei der Anordnung der Beweiserhebungen (ergänzende Sachverständigengutachten auf Antrag der Streithelfer) von der Anforderung von Auslagenvorschüssen nach §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO über den bezahlten Betrag von 1.674,14 EUR hinaus abgesehen hatte, konnte durch eine (nachträgliche) Anordnung des Kostenbeamten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 GKG eine Kostenschuld der Streithelfer zu Gunsten der Staatskasse nicht entstehen (OLG Bamberg NJW-RR 2001, 1578 zu den früheren Vorschriften der §§ 68 Abs. 1, 69 GKG, die den heutigen §§ 17 Abs. 1, 18 GKG entsprechen).
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 22 W 66/08

    Leistungspflicht des Kostenvorschusses für den Beweisantritt eines Streithelfers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11
    Vielmehr wird der Streitgehilfe durch einen eigenen Beweisantritt nicht zum Vorschussschuldner, sondern die von ihm unterstützte Partei (OLG Köln BauR 2009, 540 m.w.N.; LG München I IBR 2005, 410; Greger in Zöller, a.a.O., § 379 ZPO Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18

    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des

    Nachdem gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 a.a.O.), kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nichts anderes daraus ergeben, dass die Beantwortung der Ergänzungsfragen des Streithelfers nicht von einer Vorschusszahlung des Streithelfers abhängig gemacht werden kann, weil insoweit nach ganz überwiegender Auffassung die von ihm unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011 - 8 W 149/11, Die Justiz 2011, 357 m.w.N.).
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