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   OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20   

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OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20 (https://dejure.org/2021,70663)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2021 - 10 U 428/20 (https://dejure.org/2021,70663)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 10 U 428/20 (https://dejure.org/2021,70663)
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    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung bezüglich Ansprüchen aus Werkvertrag; Haftung des Verrichtungsgehilfen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 29.10.1985 - VI ZR 85/84

    Organisationspflichten des Krankenhausträgers; Einsatz durch Nachtdienst

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Legt der Verletzte eine konkrete Sorgfaltsverletzung bei Auswahl-, Überwachung oder Leitung dar und beweist diese, kann der Geschäftsherr einen darauf bezogenen Entlastungsbeweis antreten (BGH NJW 1986, 776, 777).

    Das Erfordernis einer Anleitung im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, ist Sache des Verletzten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 15, juris).

    Mithin darf sich der Geschäftsherr stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt; ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 12, juris).

    Dafür muss der Geschäftsherr den Beweis erbringen, dass seine Pflichtwidrigkeit für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 -, Rn. 15, juris; § 831 Abs. 1 S. 2 BGB a.E.).

    Der Geschäftsherr darf sich stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinen Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH NJW 1986, 776, 777 mit Nachw.).

    Zum Nachweis reicht die allgemeine Möglichkeit, dass der Schaden auch bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt entstanden wäre, nicht aus, stattdessen muss der Geschäftsherr nachweisen, dass eine den Sorgfaltsanforderungen entsprechend ausgewählte und überwachte Person den Schaden ebenfalls angerichtet hätte (BGH NJW 1986, 776 f.; BeckOGK-Spindler, BGB Stand: 01.11.2020, § 831 Rn. 57).

  • BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt; Haftung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Während nach der Rechtsprechung des BGH bei einer mehrstufigen Übertragung, etwa in Großbetrieben, die Entlastung für mit der Überwachung betraute höhere Angestellte genügt (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, juris zu Rn. 9), ist nach BGH, Urteil vom 09. Februar 1960 - VIII ZR 51/59 -, BGHZ 32, 53-60, juris zu Rn. 13 (ebenso: BGH, Urteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 -, juris zu Rn. 27) der Geschäftsherr für die allgemeinen Aufsichtsanordnungen zuständig und kann diese nicht auf einen leitenden Angestellten zur eigenen Erledigung übertragen, will er nicht die Entlastungsmöglichkeit verlieren.

    Eines besonderen Montagehandbuchs mit dem Beschrieb der verschiedenen Schellen bedurfte es daher nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9, juris).

    Zur sachgerechten Organisation des Unternehmens gehörte es, dass ihre technische Betriebsleitung die Anweisungen des Herstellerwerks zur Verwendung der Ersatzteile an ihre Angestellten und Arbeiter weitergab (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9, juris).

    So kann bei einer drohenden Verwechslungsmöglichkeit die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsherrn es erfordern, den zuständigen Stellen seines Betriebs die ausdrückliche Weisung zu geben, auf diese besonders zu achten (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9 f., juris).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 408/94

    Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen bei einem Gefahrguttransport

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 -, Rn. 17, juris; NJW-RR 1996, 867, 868).

    Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn der Zeuge K. sich die erforderlichen Kenntnisse autodidaktisch verschafft hat (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 -, Rn. 13, juris).

    Auswahl beinhaltet auch die Überwachung, also die Auswahl in der Zeit, sowie die Einweisung (BGH NJW-RR 1996, 867, 868 Staudinger-Bernau, a.a.O. § 831 Rn. 140).

  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Im Hinblick darauf, dass sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muss sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 -, Rn. 16, juris).

    Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 -, Rn. 17, juris; NJW-RR 1996, 867, 868).

    Im Hinblick darauf, dass sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muss sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 82/09

    Haftung des Bauträgers: Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Es hat eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlung im Sinne eines Meinungsaustausches über den Schadensfall, ohne dass der Schuldner von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 98, 99), stattgefunden (§ 203 BGB).

    Eine konkludent vereinbarte Abrede über das Abwarten auf eine Reaktion bzw. eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten nach Prüfung durch deren Versicherung, die zu einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) mit einer Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB geführt und zur Beendigung der Hemmung eine Erklärung der Beklagten erforderlich gemacht hätte (vgl. auch BGH NJW 1986, 1337, 1338; BGH NJW-RR 2011, 98, 99 zu Rn. 12), liegt hier nicht vor und vermochte der Senat auch nicht aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht ableiten.

  • BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64

    Anspruch auf Schadensersatz - Anspruch auf Schmerzensgeld - Ansprüche aus einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Auf die üblichen Gefahrsituationen muss der Geschäftsherr hinweisen (BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1966 - VI ZR 165/64-, juris zu Rn. 16 f.); der Umfang der Einweisungssorgfalt richtet sich nach den Erwartungen des Geschäftsherrn an den Gehilfen und an das Verletzungsrisiko der übertragenen Tätigkeit.
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76

    Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Dass für den Schaden nicht gerade der Mangel des Verrichtungsgehilfen ausschlaggebend war, der ihn bei Beachtung aller nötigen Sorgfalt durch den Geschäftsherrn als ungeeignet erwiesen hätte, reicht dafür nicht aus (BGH NJW 1978, 1681).
  • OLG Stuttgart, 20.05.1976 - 10 U 200/75

    Schmerzensgeldkapital; Monatliche Rente; Irreparable Gesundheitsschädigungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Der Senat verlangte in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Mai 1976 - 10 U 200/75 -, juris zu Rn. 47 zum Entlastungsbeweis), dass auch die beauftragte Aufsichtsperson ihrerseits den schadenstiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87

    Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Vor diesem Hintergrund genügte jedenfalls eine stichprobenhafte Überwachung seiner Arbeit (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87 -, BGHZ 105, 189-197, Rn. 22).
  • RG, 04.12.1902 - VI 256/02

    Inwieweit besteht die in § 831 B.G.B. vorausgesetzte Verpflichtung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
    Danach bestimmt sich auch, ob und inwieweit der Geschäftsherr durch persönliche Tätigkeit die Leitung auszuüben hat (RGZ 53, 123, 125).
  • RG, 26.04.1913 - VI 572/12

    Zwischenurteil; Schutzgesetz; Bestellg. z. einer Verrichtung; Geschäftsführung

  • BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 51/59

    Meßgeräte - § 990 BGB, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166 BGB

  • BGH, 04.11.1953 - VI ZR 64/52

    Diebstahl durch Arbeiter. Unternehmerhaftung

  • BGH, 22.10.1955 - VI ZR 179/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 135/93

    Rechtsnatur eines freibleibenden Angebots; Voraussetzungen der Annahme durch

  • BGH, 17.10.1967 - VI ZR 70/66

    Schubstreben - Produzentenhaftung, Kleinbetrieb, § 831 BGB

  • BGH, 18.02.1969 - VI ZR 238/67

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines ausgestiegenen Fahrgastes durch einen

  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

  • BGH, 16.01.2001 - X ZR 69/99

    Kausalitätsnachweis bei Haftung für Mangelfolgeschäden

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 158/07

    Beendigung der Verjährungshemmung durch "Einschlafenlassen" der Verhandlung

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