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   OLG Stuttgart, 04.06.2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17   

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https://dejure.org/2018,16144
OLG Stuttgart, 04.06.2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17 (https://dejure.org/2018,16144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17 (https://dejure.org/2018,16144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juni 2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17 (https://dejure.org/2018,16144)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 1 OWiG, § 199 Abs 3 S 1 GVG
    Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    GVG § 199 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 1
    Voraussetzungen der Feststellung der unangemessenen Dauer eines Bußgeldverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - 2 RBs 160/14

    Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im Verfahren über den Antrag auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.06.2018 - 3 Rb 26 Ss 786/17
    Die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG), setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, sondern allein, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Zulassungsantrag - wie vorliegend der Fall - mit der Sache befasst worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2014 - IV-2 RBs 160/14, NStZ-RR 2015, 90, 91, juris Rz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2022 - 2 RBs 155/22

    Keine Messdatenspeicherung bei PoliScan erforderlich; Schuldformumstellung

    Dies gilt umso mehr, als das Beschleunigungsgebot auch im Bußgeldverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009 = SVR 2009, 465, 12428; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 13726).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 6 Rb 25 Ss 168/22

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Gegenerklärung auf lange

    Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, d. h. das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Juni 2018, 3 Rb 26 Ss 786/17, Rn. 7, juris).
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