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   OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18, 4 Ws 280/18   

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https://dejure.org/2019,4912
OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18, 4 Ws 280/18 (https://dejure.org/2019,4912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18, 4 Ws 280/18 (https://dejure.org/2019,4912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - V 4 Ws 280/18, 4 Ws 280/18 (https://dejure.org/2019,4912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 117

    § 33 JVollzGB III
    Eigenanteil für die Versorgung mit Zahnersatz

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 1 S 1 JVollzIIIGB BW 2009, § 33 Abs 2 JVollzIIIGB BW 2009, § 33 Abs 3 JVollzIIIGB BW 2009, § 52 JVollzIIIGB BW 2009, § 54 Abs 2 Nr 1 JVollzIIIGB BW 2009
    Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung des Strafgefangenen bei der Versorgung mit Zahnersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Stromkostenbeteiligung für Geräte im Besitz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Verwaltungsvorschriften können die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht zum Nachteil der Gefangenen in der Weise einschränken, dass durch den Zweck der gesetzlichen Regelung vorgegebene Gesichtspunkte nicht mehr zum Tragen kommen (vgl. zur Begrenzung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften, Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2018 - V 4 Ws 424/17, juris Rn. 24 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Ermessensausübung darf aber etwaige besondere Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Blick verlieren und muss den grundrechtlich geschützten Interessen des Gefangenen gerecht werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87

    Bedeutung von Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz - Angemessener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Die Wahl eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum anstelle der Anknüpfung an einen festen Betrag soll eine Einzelfallentscheidung ermöglichen, die den individuellen zumindest teilweise in der Zukunft liegenden Umständen, die durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt ist, gerecht wird (so zum Begriff des angemessenen Umfangs bei der Gestattung des Einkaufs vom Eigengeld in § 22 Abs. 3 StVollzG bzw. in der entsprechenden Vorschrift des § 18 Abs. 3 JVollzGB III, BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 105 f.).

    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des angemessenen Umfangs zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106).

  • LG Freiburg, 20.10.1993 - XIII StVK 164/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein Gefangener das Überbrückungsgeld, das für die Finanzierung seines Eigenanteils verwendet wurde, bis zum Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Entlassung wieder ansparen kann (vgl. LG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - XIII StVK 164/93, ZfStrVo 1994, 374, 375).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Der Gesetzgeber hat, indem er den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit verwendet, für die medizinische Versorgung von Strafgefangenen eine Regelung getroffen, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs dem Anspruch auf Resozialisierung und dem Sozialstaatsprinzip (vgl. Wulf/Müller in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 33 JVollzGB III Rn. 1, 4 (Stand Oktober 2018)) Rechnung trägt (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - Vf. 4-VII-08, juris Rn. 71 zu Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, der eine Beteiligung der Gefangenen an Kosten der Krankenbehandlung in angemessenem Umfang ermöglicht).
  • OLG Hamburg, 01.06.2010 - 3 Vollz (Ws) 3/10

    Eigenanteil bei Zahnersatzbehandlung - Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Dabei können Entscheidungen zum Bundesrecht (wie etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 3 Vollz (Ws) 3/10, juris) oder zu anderen landesrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt zur Auslegung für die hier in Rede stehende landesrechtliche Vorschrift beitragen.
  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10

    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Unter den durch weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzugs kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein Gefangener einem Eingriff freiwillig zustimmt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 979/10, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Das Ministerium der Justiz und für Europa ist als Aufsichtsbehörde über die Justizvollzugsanstalt, gegen deren ablehnende Entscheidung sich der Antragsteller wendet, zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde berechtigt (Senatsbeschluss vom 3. Januar 1984 - 4 Ws 447/83, NStZ 1984, 528; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2003 - 1 Ws 230/02, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht).
  • KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    In Strafvollzugssachen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 5 Ws 210/16 Vollz, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.2016 - 1 Ws 107/16
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Daneben soll es auch die ansonsten eintrittspflichtigen Sozialleistungsträger entlasten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 1 Ws 107/16, juris Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
    Das Ministerium der Justiz und für Europa ist als Aufsichtsbehörde über die Justizvollzugsanstalt, gegen deren ablehnende Entscheidung sich der Antragsteller wendet, zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde berechtigt (Senatsbeschluss vom 3. Januar 1984 - 4 Ws 447/83, NStZ 1984, 528; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2003 - 1 Ws 230/02, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenansicht).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2020 - V 4 Ws 271/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erstattung der Kosten einer medizinisch

    Mit dieser Bezugnahme auf die Versorgung gesetzlich Versicherter bezweckte der Gesetzgeber eine Orientierung am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, verzichtete aber bewusst auf eine starre Bindung daran, um den Besonderheiten des Justizvollzugs Rechnung tragen zu können (LT-Drucks. 14/5012, S. 220; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - V 4 Ws 280/18, juris Rn. 16).

    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der notwendigen Versorgung zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenze des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - V 4 Ws 280/18, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 ? 5 AR Vollz 4/87, BGHSt 35, 101, 106).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob ein Gefangener das Überbrückungsgeld, das für die Finanzierung der Sehhilfe verwendet werden soll, bis zum Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Entlassung wieder ansparen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - V 4 Ws 280/18, juris Rn. 22).

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