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   OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03   

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OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03 (https://dejure.org/2004,6720)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.05.2004 - 14 U 54/03 (https://dejure.org/2004,6720)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 14 U 54/03 (https://dejure.org/2004,6720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung nach Fristablauf; Anspruch auf Abgabe einer Erklärung; Zulässigkeit der Klageänderung; Unmöglichkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Auszahlung; Austritt aus Gesellschaft mit Eröffnung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 307; ; ZPO § 524; ; BGB § 736; ; BGB § 738; ; BGB § 1276

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1307
  • NZG 2004, 766
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 18.11.2003 - 5 UF 200/02

    Klage auf nachehelichen Unterhalt: Zulässigkeit der Anschlussberufung nach Ablauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Fälle der streitgegenstandsverändernden Anschlussberufung, in denen das zugrundeliegende Ereignis nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eintritt, müssen daher aus dem Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgenommen bleiben, weil sie vom Zweck der Vorschrift nicht erfasst werden (OLG Zweibrücken NJOZ 2004, 711 zu § 323 ZPO; Piekenbrock MDR 2002, 657, 676; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn. 370).
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreit substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH Beschluss vom 03. März 2004 - IV ZB 21/03).
  • BGH, 18.11.1974 - II ZR 70/73

    Begründung eines Freistellungsanspruchs - Freistellung von der Haftung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Der Gesellschafterwechsel kann sich grundsätzlich auch durch Vereinbarung des ausscheidenden mit den übrigen Gesellschaftern und Eintritt des neuen Gesellschafters vollziehen (An- und Abwachsung) (BGH NJW 1975, 166).
  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Von einem Anschlussrechtsmittel ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelbeklagte eine Abänderung des Urteils zu seinen Gunsten erreichen will und damit einen Anspruch über das erstinstanzliche Urteil hinaus geltend macht (BGH NJW-RR 1990, 318).
  • BGH, 16.05.1988 - II ZR 375/87

    Pfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Das ist nicht nur für die GmbH anerkannt (BGHZ 104, 351), sondern auch für das Pfändungspfandrecht an der BGB-Gesellschaft (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 725 Rn. 3; Ulmer in MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 725 Rn. 21) und für die Verpfändung des Anteils an einer BGB-Gesellschaft (Damrau in MünchKomm. BGB, 4. Aufl., § 1274 Rn. 72 und 1258 Rn. 7).
  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 53/97

    Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03
    Die gesamthänderische Mitbeteiligung geht über, bei der Zweimanngesellschaft auf den übernehmenden Gesellschafter (BGH NZG 2000, 474 zur KG).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676).

    Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilprozessreform-Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676).

  • OLG München, 04.07.2017 - 34 Wx 123/17

    Grundbuchberichtigung durch Rechtsnachfolger bezüglich eines GbR-Anteils

    (2) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an (Palandt/Sprau § 738 Rn. 1a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart NZG 2004, 766/768 zur BGB-Gesellschaft; BGH NJW 2000, 1119 zur KG).
  • OLG Oldenburg, 10.01.2007 - 4 U 52/06

    Vorrang einer speziellen Norm vor einer allgemeinen vertraglichen Norm;

    Die §§ 16 und 17 des Gesellschaftsvertrages seien inhaltlich identisch mit denjenigen, die einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZG 2004, 766 ff) zugrunde gelegen hätten.

    Mit dem Kläger und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2004 (NZG 2004, 766 ff) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Gesellschafter H... L... das Gesellschaftsvermögen aufgrund des § 17 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages angewachsen ist.

    § 17 Nr. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags bestätigt, wie der Kläger zu Recht geltend macht, die Unmittelbarkeit dieser Rechtsfolge mit dem Hinweis darauf, dass innerhalb von sechs Monaten keine Veränderungen im Gesellschaftsverhältnis erfolgen dürfen, da der Gesellschafter in dieser Zeit nicht als ausgeschieden gelte, soweit ein Wiedereintrittsgrund verwirklicht werde (vgl. OLG Stuttgart DB 2004, 1307 ff).

    Dagegen wird dadurch, dass keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, gesichert, dass der Gesellschafter der Gesellschaft in unveränderter Form wieder beitreten kann (so auch OLG Stuttgart NZG 2004, 766 - 769).

  • KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21

    Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und

    Zwar ist früher vertreten worden, dass den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2004 - 14 U 54/03 -, Rn. 19, juris; Gerken NJW 2002, 1095, 1096; Piekenbrock MDR 2002, 676, 676).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 41/12

    Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb

    Auch ist ein Anerkenntnis durch den beklagten Berufungskläger möglich (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767 [Rn. 15]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4).

    Da die Beklagte das Anerkenntnis erst im zweiten Rechtszug erklärt hat, war ihre Berufung gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil ihrem Anerkenntnis gemäß zurückzuweisen (so auch OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, aaO, § 525 Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 55/03

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Bauträgervertrages: Anrechnung der

    In einem solchen Fall muss die Vorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO teleologisch reduziert und die Anschließung zugelassen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.5.2004-14 U 54/03, DB 2004, 1307 = NZG 2004, 766).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

    Diese Modifikation durch den nicht berufungsführenden Kläger bedarf einer Anschlussberufung (BGH NJW 1992, 2296; OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767), die in der geänderten Antragstellung zu sehen ist.

    Falls nicht bei der Antragsänderung auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts nach Fristablauf die Fristeinhaltung nicht ohnehin - so wie bei der Änderung tatsächlicher Verhältnisse nach Fristablauf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 766; nunmehr auch § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - entbehrlich ist, weil der Kläger auf solche erstmals in der Berufungsinstanz erteilten Hinweise reagieren können muss (Art. 103 Abs. 1 GG), ist jedenfalls aufgrund dieser feststehenden prozessualen Tatsachen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO zu gewähren (zur Zulässigkeit bei der Anschlussberufungsfrist OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 215; OLG Karlsruhe OLGReport 2005, 443; MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher, Erg.Bd. § 524 Rn. 35; Wieczorek/Gerken, ZPO, § 524 Rn. 11; anders ders. in NJW 2002, 1096; dem ohne nähere Begründung folgend BGH NJW 2005, 3067 [obiter dictum]).

  • OLG Stuttgart, 13.06.2007 - 14 U 19/06

    Zulässigkeit einer Zuweisung der Entscheidungskompetenz zur Bildung offener

    Auch die in der Klageänderung durch den Berufungsgegner liegende Anschlussberufung (vgl. Senatsurteil OLG Stuttgart NZG 2004, 766, 767) ist zulässig.
  • KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11

    Architekten- und Ingenieurvertrag: Kündigungsrecht des Bestellers bei

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des OLG Stuttgart NZG 2004, 766 verweist, hat das OLG Stuttgart in seinem Leitsatz zu 2. ausgeführt, dass nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist die eingelegte Anschlussberufung nur dann zulässig ist, wenn die in erster Instanz obsiegende Partei einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrages führt, erst nach Fristablauf eingetreten ist.
  • OLG Köln, 06.02.2012 - 17 U 95/11

    Zulässigkeit der Berufung mit dem Ziel der Umwandlung eines zusprechenden in ein

    Es kann letztlich dahinstehen, ob ein Anerkenntnis der durch das angefochtene Urteil zuerkannten Klageforderung durch den Berufungsführer zu einem entsprechenden Zahlungsanerkenntnisurteil führen kann, wie von der Beklagten angestrebt, oder durch Anerkenntnisurteil die Zurückweisung der Berufung als unbegründet auszusprechen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29.Aufl., vor §§ 306, 307 Rn 4; OLG Stuttgart NZG 2004, 766), wie von dem Senat vertreten wird.
  • LG Oldenburg, 09.05.2006 - 4 O 2546/05

    Rückforderungsrecht bei Übergang eines Gesellschaftsanteils durch die Eröffnung

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