Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1069
OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08 (https://dejure.org/2009,1069)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.05.2009 - 20 W 13/08 (https://dejure.org/2009,1069)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 20 W 13/08 (https://dejure.org/2009,1069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-Out

  • Betriebs-Berater

    Keine Unternehmensbewertung beim übernahmerechtlichen Squeeze out bei Eingreifen der Angemessenheitsvermutung

  • Judicialis

    WpÜG § 39 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpÜG § 39a
    Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-Out

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) gem. §§ 39a, 39b WpÜG ? Unzulässigkeit der Durchführung eines Spruchverfahrens zur Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out ? Unwiderleglichkeit der Vermutung über die Angemessenheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG §§ 39a, 31; WpÜG-AngVO §§ 3 ff.; GG Art. 14
    Vermutung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out unwiderleglich

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht: kein Spruchverfahren beim übernahmerechtlichen Squeeze-Out

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1059
  • WM 2009, 1416
  • BB 2009, 1356
  • DB 2009, 1583
  • NZG 2009, 950
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (40)

  • OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Vermutung der Angemessenheit der Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Insbesondere kann ihr nicht entgegen gehalten werden, dass der nach dem Ertragswertverfahren oder anderen fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert über dem Börsenwert der Zielgesellschaft liegt (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 58] nimmt an, dass der an einem funktionierenden Markt ermittelte Angebotspreis jedenfalls nicht durch ein Sachverständigengutachten zum (theoretischen) Unternehmenswert zu widerlegen ist.

    Danach "ist" der Angebotspreis "als angemessene Abfindung anzusehen", wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90% des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat (für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung auf der Grundlage dieses Wortlauts auch OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 45]; a.A. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 37]; Grunewald, NZG 2009, 332, 334 und Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 31 halten den Wortlaut für offen).

    Wenngleich dies hier nicht abschließend zu entscheiden ist, dürfte die Richtlinie insoweit eine unwiderlegliche Vermutung enthalten (offen gelassen OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 49].

    Indessen ist die Eröffnung der Möglichkeit für die übrigen Aktionäre, nachzuweisen, dass der nach dem Ertragswertverfahren oder anderen fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert den am Börsenwert orientierten Angebotspreis übersteigt, und diesen vom Bieter zu fordern, nicht geboten, um die Vereinbarkeit der Bestimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56, 58 und 62]; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 8 und 11; Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 39a Rn. 16; Wilsing/Ogorek, BB 2008, 2038, 2039; Falkner, ZIP 2008, 1775, 1776; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2138; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700, 700; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318 f.; Merkt/Binder, BB 2006, 1285, 1290; Grunewald, NZG 2009, 332, 334; Paefgen, WM 2007, 765, 768, allerdings bei Annahme einer Widerleglichkeitsvorgabe durch das Gemeinschaftsrecht; Austmann/Mennicke, NZG 2004, 846, 850 und Hasselbach, ZGR 2005, 387, 406 de lege ferenda; wohl auch Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, Anh § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn. 12 und Ott, WM 2008, 384, 390; Rühland, NZG 2006, 401, 406 f. hält zwar eine Widerlegungsmöglichkeit für geboten, aber nur für Fälle des Verstoßes gegen § 15 WpHG oder von Börsenkursmanipulationen.

    Fehl geht aber die Auffassung der Antragsteller, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihnen im Wege einer "Meistbegünstigung" entweder den anteiligen Börsenwert oder aber einen höheren anteiligen Ertragswert des Unternehmens zukommen zu lassen; Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gebietet keine "doppelte Untergrenze" für die Ermittlung des Verkehrswerts (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 99; im Ergebnis wohl ebenso OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56] und Grunewald, NZG 2009, 332, 334; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 51 sowie Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 44 jedenfalls vorbehaltlich nachgewiesener Kapitalmarktineffizienzen; Rühland, NZG 2006, 401, 404; Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1028 hält den Börsenkurs zugleich für die Obergrenze der angemessenen Abfindung; a.A. Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 42; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 927).

    Während eine fundamentalanalytische Unternehmensbewertung nur versucht, einen Preisbildungsprozess am Markt zu simulieren (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56]; Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1026; Stilz in Festschrift Mailänder, S. 423, 427), beruht der Börsenwert auf einem tatsächlichen Preisbildungsprozess, der sich aus einer Vielzahl realer Kauf- und Verkaufsentscheidungen der Marktteilnehmer zusammensetzt (vgl. Hüttemann, ZGR 2001, 454, 468).

    Da die Vorschriften des § 31 WpÜG und der §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsV zur Ermittlung des Angebotspreises in Verbindung mit der in § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG als Voraussetzung für das Eingreifen der Angemessenheitsvermutung vorgesehenen Annahmequote von 90% ausreichende Schutzvorkehrungen darstellen, geht die Auffassung der Antragsteller fehl, der nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG maßgebliche Angebotspreis müsse - zumindest bei einer Erschütterung der Angemessenheitsvermutung - im Einzelfall anhand einer Unternehmensbewertung nach fundamentalanalytischen Methoden überprüft werden (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 58]; im Ausgangspunkt ebenso, wegen Missbrauchs- und Umgehungsgefahren allerdings im Ergebnis für eine Widerleglichkeit bei substantiierten Rügen der übrigen Aktionäre Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 106, 113, 116. Für eine allgemeine Widerleglichkeit der Vermutung dagegen LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 39]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 42 ff.; Rühland, NZG 2006, 401, 405).

    Vor dem Hintergrund dieser Interessenhomogenität hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einem Marktpreis als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet, solange dieser nicht durch den - insoweit in einen Interessenkonflikt verstrickten - Hauptaktionär beeinflusst wird (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 21] "Moto-Meter"; OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 61]; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 62 f.]).

    Dass der Angebotspreis der angemessenen Abfindung entspricht, wird danach nur vermutet, wenn das Angebot des Bieters für mindestens 90% des Grundkapitals, auf das es sich bezog, also für nahezu den gesamten Streubesitz angenommen wurde (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56] spricht insoweit von einem "Markttest").

    Eine solche Annahmequote wird nur ein Angebot erreichen können, das dem Verkehrswert der Aktie entspricht (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56]; Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 39a Rn. 15; Austmann/Mennicke, NZG 2004, 846, 849; Grunewald, NZG 2009, 332, 334).

    Das Bestreiten der Manipulationsfreiheit mit Nichtwissen (Bl. 3) kann auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht genügen, um das Gericht zu entsprechenden Nachforschungen zu veranlassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 42]; zum Forum für die Geltendmachung etwaiger Manipulationen vgl. unten 4.).

    Jedenfalls ist das gerichtliche Ausschlussverfahren für solche Einwendungen nach der Rechtsprechung der insoweit zuständigen Gerichte nicht verschlossen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59], das in diesem Zusammenhang von einer "Widerlegung" der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG spricht).

    Das Bestreiten der Manipulationsfreiheit mit Nichtwissen (Bl. 3) kann auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht genügen, um das Gericht zu entsprechenden Nachforschungen zu veranlassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 42]).

    Der entsprechende Einwand hätte vielmehr im gerichtlichen Ausschlussverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht werden müssen (im Ergebnis wohl ebenso OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59 f.]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 54; für den Fall des Nichterreichens der Annahmeschwelle bzw. der insoweit als möglich unterstellten Widerlegung der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG in diesem Sinne auch Schüppen/Tretter in Frankfurter Kommentar, WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 29; Paefgen, WM 2007, 765, 770; Diekmann, NJW 2007, 17, 20; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2140; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700, 701; a.A. Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 147 ff.; de lege ferenda wohl auch Schüppen, BB 2006, 165, 168 f. und Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 319).

    In gleicher Weise zu behandeln ist der Fall, dass die übrigen Aktionäre geltend machen, der Bieter dürfe sich auf die Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG ausnahmsweise wegen wesentlicher Fehler des Angebotsverfahrens oder wegen Marktmanipulationen nicht berufen (vgl. oben 4. c); dazu OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59]).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Diese Gewährleistung schließt aber nicht aus, dass der Gesetzgeber kraft seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Maßnahmen ermöglicht, die den Wert der Aktie erheblich mindern oder die in ihr verkörperte Rechtsposition entziehen (vgl. BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 52 und 62] "Feldmühle"; BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 42 und 46] "DAT/Altana").

    Dazu gehört zum einen, dass ihnen wirksame Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht zur Verfügung stehen und zum anderen, dass sie für den Verlust ihrer Rechtsposition - anders als bei Enteignungen zum Wohl der Allgemeinheit - wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65] "Feldmühle"; BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 47] "DAT/Altana").

    Dabei ist das Aktieneigentum im Gegensatz zu anderen Unternehmensbeteiligungen von der besonderen Verkehrsfähigkeit geprägt, die es dem Aktionär jedenfalls in Zeiten eines funktionierenden Kapitalmarktes erlaubt, sein Kapital nach Belieben zu investieren oder zu desinvestieren (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 54 f.] "DAT/Altana").

    Dabei ist allerdings der Börsenkurs der Aktie als Untergrenze der Entschädigung zu berücksichtigen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana"; BGHZ 147, 108 [juris Rn. 17] "DAT/Altana").

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar neben dem von der Rechtsprechung bis zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich fundamentalanalytisch ermittelten Unternehmenswert "[dar]über hinaus" (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 56] "DAT/Altana") der Börsenwert zu berücksichtigen, weil und soweit dieser den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana").

    Für die unter dem Aspekt der Aktie als Unternehmensbeteiligung weiterhin gebotene Ermittlung des Unternehmenswerts hat das Bundesverfassungsgericht indessen ausdrücklich festgestellt, das Verfassungsrecht enthalte keine konkreten Vorgaben zur Wertermittlung (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana").

    (a) Der dem Angebotspreis zugrundeliegende Börsenpreis ist im Allgemeinen zur Bestimmung des Verkehrswerts geeignet (vgl. oben (1); BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana").

    Auch in der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptfall der fehlenden Aussagekraft des Börsenkurses angesehenen Situation der Marktenge (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 67] "DAT/Altana"), also bei fehlender Liquidität der Aktie, ist gewährleistet, dass der Angebotspreis dem Verkehrswert der Aktie entspricht.

    Dem Gebot der Schaffung wirksamer Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 47] "DAT/Altana") wird durch das gerichtliche Ausschlussverfahren, das dem Gericht nicht nur die Überprüfung des Ausschlusses, sondern den Ausschluss selbst zuweist, hinreichend Rechnung getragen (so auch Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 102).

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Im Ergebnis wie hier Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl.; § 39a Rn. 11; Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 39a Rn. 16; Wilsing/Ogorek, BB 2008, 2038, 2039; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700, 701; Falkner, ZIP 2008, 1775, 1776; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2138; Wilsing/Ogorek, BB 2008, 2038, 2038; Merkt/Binder, BB 2006, 1285, 1290; Diekmann, NJW 2007, 17, 20; Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, Anh § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn. 12; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318 f.; Grunewald, NZG 2009, 332, 334; Steinmeyer/Santelmann, BB 2009, 674, 765. A.A. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 36]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 65; Schüppen/Tretter in Frankfurter Kommentar, WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 27; Paefgen, WM 2007, 765, 768; Schüppen, BB 2006, 165, 168; Rühland, NZG 2006, 401, 407; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 226. Ohne eigene Stellungnahme Deilmann, NZG 2007, 721, 723 f.).

    Danach "ist" der Angebotspreis "als angemessene Abfindung anzusehen", wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90% des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat (für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung auf der Grundlage dieses Wortlauts auch OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 45]; a.A. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 37]; Grunewald, NZG 2009, 332, 334 und Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 31 halten den Wortlaut für offen).

    Für die Vorgabe einer widerleglichen Vermutung dagegen LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 42]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 63; Schüppen/Tretter in Frankfurter Kommentar, WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 27; Maul, NZG 2005, 151, 157; Maul/Muffat-Jeandet, AG 2004, 306, 317; Rühland, NZG 2006, 401, 405; Mülbert, NZG 2004, 633, 634 und 641; Paefgen, WM 2007, 765, 767; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 85; jedenfalls für den Fall des Squeeze-Out nach einem freiwilligen Angebot Hopt/Mülbert/Kumpan, AG 2005, 109, 116 f.; Schüppen, BB 2006, 165, 168 sieht eine widerlegliche Vermutung jedenfalls als mit der Richtlinie vereinbar an; Rühland, NZG 2004, 401, 407 meint, dass die Richtlinie keine unwiderlegliche Vermutung vorgebe.

    Zwar werden die Verben "to presume" bzw. "présumer" im Allgemeinen mit "annehmen", "mutmaßen" oder "unterstellen" ins Deutsche übersetzt (vgl. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 51]; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 77).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der britische Gesetzgeber Regelungen, die er als unwiderlegliche Vermutungen ausgestalten will, mit "shall be considered" umschreibt, wohingegen Regelungen, die in der Tendenz widerlegbar sind, mit "shall be presumed" formuliert werden (so LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 51 f.]; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 77).

    A.A. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 41]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 64 und 41 ff.; Schüppen, BB 2006, 165, 168; Hopt/Mülbert/Kumpan, AG 2005, 109, 117; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 118; wohl auch Schüppen/Tretter in Frankfurter Kommentar, WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 26 f.

    Da die Vorschriften des § 31 WpÜG und der §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsV zur Ermittlung des Angebotspreises in Verbindung mit der in § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG als Voraussetzung für das Eingreifen der Angemessenheitsvermutung vorgesehenen Annahmequote von 90% ausreichende Schutzvorkehrungen darstellen, geht die Auffassung der Antragsteller fehl, der nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG maßgebliche Angebotspreis müsse - zumindest bei einer Erschütterung der Angemessenheitsvermutung - im Einzelfall anhand einer Unternehmensbewertung nach fundamentalanalytischen Methoden überprüft werden (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 58]; im Ausgangspunkt ebenso, wegen Missbrauchs- und Umgehungsgefahren allerdings im Ergebnis für eine Widerleglichkeit bei substantiierten Rügen der übrigen Aktionäre Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 106, 113, 116. Für eine allgemeine Widerleglichkeit der Vermutung dagegen LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 39]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 42 ff.; Rühland, NZG 2006, 401, 405).

    Fehl geht demgegenüber die Auffassung, im gerichtlichen Ausschlussverfahren mangele es an einer Kompetenz des Gerichts zur Festsetzung der angemessenen Abfindung (so LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 62]).

  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Hat das Landgericht einen Antrag als unzulässig verworfen, weil es ein Spruchverfahren für nicht eröffnet hielt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Stuttgart, AG 1997, 136, 136; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948 [juris Rn. 10]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, SpruchG § 1 Rn. 29).

    Das Beschwerdeverfahren ist in analoger Anwendung des SpruchG durchzuführen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948 [juris Rn. 38 f.]).

    a) Die Auferlegung von jeweils einem Sechstel der Gerichtskosten entspricht der Billigkeit, da die Antragsteller ihr Begehren im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt haben, obwohl das Landgericht ihre Anträge mit zutreffender Begründung verworfen hat (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948 [juris Rn. 38]).

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Die Regelungen im Unternehmensvertragsrecht und im Umwandlungsrecht zeigten, dass die Klärung der Höhe des Angebotsbetrags in einem Spruchverfahren den Beteiligten eher entspreche als die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 27] "Moto-Meter") alternativ denkbare Klärung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34] "Macrotron").

    Zwar gebietet Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz, Sicherungen vorzusehen, die gewährleisten, dass der zum Ausscheiden gezwungene Aktionär wirtschaftlich voll entschädigt wird; die Verfassung verlangt aber keine bestimmten Schutzvorkehrungen (BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 20 und 23] "Moto-Meter").

    Vor dem Hintergrund dieser Interessenhomogenität hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einem Marktpreis als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet, solange dieser nicht durch den - insoweit in einen Interessenkonflikt verstrickten - Hauptaktionär beeinflusst wird (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 21] "Moto-Meter"; OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 61]; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 62 f.]).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Der Bundesgerichtshof hat für die Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Börsenhandel (Delisting) durch den Vorstand aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung angenommen, die Vorschriften über das Spruchverfahren seien entsprechend anzuwenden, um zu klären, ob das in diesem Fall vom Großaktionär zum Schutz der Minderheitsaktionäre vorzulegende Pflichtangebot eine volle Entschädigung gewährt (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 32 bis 35] "Macrotron").

    Die Regelungen im Unternehmensvertragsrecht und im Umwandlungsrecht zeigten, dass die Klärung der Höhe des Angebotsbetrags in einem Spruchverfahren den Beteiligten eher entspreche als die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 27] "Moto-Meter") alternativ denkbare Klärung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34] "Macrotron").

    Die Bestimmungen des SpruchG seien angesichts der Hilfsfunktion des Verfahrensrechts zur Durchsetzung des materiellen Rechts grundsätzlich analogiefähig (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 35] "Macrotron").

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Die Praxis ermittelt zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. des angemessenen Ausgleichs den Grenzpreis, zu dem der Minderheitsaktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte (vgl. BGHZ 138, 136 [juris Rn. 9]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 18).

    Der Unternehmenswert kann im Wege fundamentalanalytischer Methoden zudem naturgemäß nicht durch eine punktgenaue Messung, sondern nur durch eine auf zahlreichen Annahmen und Prognosen beruhende und schon deshalb mit Unsicherheiten behaftete Schätzung ermittelt werden (vgl. dazu oben (1) und OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; LG Frankfurt am Main, BB 2009, 617 [juris Rn. 19]).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-152/01

    Kyocera

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Bei der Wortlautauslegung von Gemeinschaftsrechtsakten ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen (EuGH, Urteil vom 02.04.1998, C-296/95 [juris LS 2]; EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-152/01 [juris Rn. 32]; Borchardt in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 15 Rn. 35; Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, § 2 Rn. 107; Pernice/Mayer in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 220 EGV Rn. 42).

    (2) Angesichts der durch mögliche Abweichungen der unterschiedlichen Sprachfassungen erschwerten Wortlautauslegung sind Vorschriften in Gemeinschaftsrechtsakten insbesondere anhand von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-152/01 [juris Rn.33]).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Diese Gewährleistung schließt aber nicht aus, dass der Gesetzgeber kraft seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Maßnahmen ermöglicht, die den Wert der Aktie erheblich mindern oder die in ihr verkörperte Rechtsposition entziehen (vgl. BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 52 und 62] "Feldmühle"; BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 42 und 46] "DAT/Altana").

    Dazu gehört zum einen, dass ihnen wirksame Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht zur Verfügung stehen und zum anderen, dass sie für den Verlust ihrer Rechtsposition - anders als bei Enteignungen zum Wohl der Allgemeinheit - wirtschaftlich voll entschädigt werden (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65] "Feldmühle"; BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 47] "DAT/Altana").

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out (§§ 327a ff. AktG, vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261 "Squeeze-Out") lassen sich für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out keine weitergehenden Vorgaben ableiten.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort festgestellt, der einfache Gesetzgeber sei gehalten, eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit für die Angemessenheit der Abfindung zu schaffen (BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 27] "Squeeze-Out").

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • EuGH, 10.10.1974 - 25/74

    Henck / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 22.05.2003 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • EuGH, 14.01.1982 - 64/81

    Corman / Hauptzollamt Gronau

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • LG Frankfurt/Main, 02.08.2007 - 5 O 138/07

    Gerichtliche Übertragung stimmberechtigter Aktien auf den Mehrheitsaktionär nach

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    a) Da sowohl das Gebot der Angemessenheit der Barabfindung nach § 305 Abs. 1 AktG als auch die Rechtsprechung zum Pflichtangebot beim regulären Delisting dem Schutz der außenstehenden bzw. der Minderheitsaktionäre (im Folgenden einheitlich als "außenstehende Aktionäre" bezeichnet) dienen, denen das Ausscheiden aus der Gesellschaft ermöglicht werden soll, bestimmt sich die angemessene Abfindung in beiden Fällen nach dem Grenzpreis, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte (vgl. BGHZ 138, 136 [juris Rn. 9]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 208]; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 18).

    Dieser Wert kann grundsätzlich sowohl nach fundamentalanalytischen Methoden, etwa dem Ertragswertverfahren, als auch nach marktorientierten Methoden, etwa anhand des Börsenkurses, ermittelt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 216]).

    Der Ertragswert ist lediglich ein mithilfe anderer Methoden gefundener Wert (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 216]).

    Dabei versuchen fundamentalanalytische Bewertungsmethoden, einen Preisbildungsprozess am Markt zu simulieren und nicht umgekehrt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 219]).

    Danach bemisst sich unter bestimmten Voraussetzungen die angemessene Abfindung der übrigen Aktionäre beim wertpapierübernahmerechtlichen Squeeze-Out nach dem gemäß § 5 WpÜG-AngebotsVO ermittelten Durchschnittskurs (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 220 ff.]).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    (1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).

    Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    52 aaa) Die marktorientierte Methode ist nach Auffassung des Senats eine regelmäßig geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens (ähnlich BGH, NJW 2001, 2080; Stilz, ZGR 2001, 875, 883; Großfeld, BB 2000, 261, 265; Pilz, ZGR 2001, 187; Hüttemann, ZGR 2001, 459, 473; Steinhauer, AG 1999, 299; Aha AG 1997, 26; Götz DB 1996, 259, 262; Rodloff, DB 1999, 1149, 1150; Tonner, Festschrift K. Schmidt, 2009, 1085, 1589; Korsten, JurisPR-HaGesR 9/2009 Anm. 3; Weiler/Meyer, NZG 2003, 669, 670 f.; Sinewe, NZG 2002, 314, 316 f.; Weiler/Meyer, ZIP 2001, 2153, 2155; zurückhaltend BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3Z BR 071/00 -, Juris Rdn. 44 ff.; BayObLG, NJW-RR 1999, 109; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 19 W 9/00 -, Juris Rdn. 50; Großfeld, BB 2000, 261; ders. Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 59 und 309 ff.; Böcking, FS Drukarczyk, 2003, 59, 85; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 305 Rdn. 46a; Henze, in: Festschrift Lutter, 2000, 1101, 1111; Kopp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, 2002, 350 ff.; ablehnend BGH, AG 1967, 264; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 26 W 1/07 -, Juris Rdn. 87 ff.; BayObLG, NZG 2003, 483; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 108 ff; Olbrich, BfuP 2000, 454 ff; Posdziech, NZG 2010, 787, 792; ausdrücklich offen lassend OLG Stuttgart, AG 2007, 706, 708; vgl. dazu ebenfalls ua. BVerfG, NJW 2007, 828, 829; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 94 und 122; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059; OLG Stuttgart, DB 2003, 2429, 2430; Küting/Eidel, FB 1999, 225).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    Nationale Gerichte sind nach Artikel 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 AEUV berechtigt, entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Union dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wozu auch Sekundärrechtsakte wie Richtlinien gehören, um die Letztentscheidungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von Unionsrecht zu gewährleisten (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Artikels 234 EG-Vertrag OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 190]).

    Zwar könnte unter Umständen Anderes gelten, wenn sich eine bewusste Entscheidung des nationalen Gesetzgebers feststellen ließe, die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie nicht umzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 193 f.]).

    (2) Eine Vorlagepflicht besteht nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV aber nur für letztinstanzlich entscheidende Gerichte (Classen in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rz. 188]).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    230 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließend zu verstehen ist mit der Folge, dass für einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 FGG a.F. kein Raum ist, oder ob insbesondere die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 31 Wx 148/09 -, Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09 - Juris Rdn. 67; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04 - Juris Rdn. 32; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53; Krieger/Mennicke, in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Anhang I SpruchG, § 15 SpruchG Rdn. 16; ähnlich MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 für eine Anwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 im Gegensatz zur Nichtanwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 SpruchG; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 348; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 -, Juris Rdn. 281; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 22; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21a; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Anh, § 15 SpruchG Rdn. 6; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2275; zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZB 7/07 -, Juris Rdn. 5).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).

    Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Da sich der Börsenkurs regelmäßig aufgrund der Ertragswartungen der Marktteilnehmer bildet, (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 218] m.w.N.) enthalten die Kurse vor einer ordentlichen Hauptversammlung stets auch die Erwartungen der Marktteilnehmer in Bezug auf die nach der Hautversammlung zu beziehende Dividende.
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet (vgl. neben dem OLG Hamburg OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 31 Wx 135/09, juris; OLGR Düsseldorf, 2009, 438, 443; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04, juris; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951) und teilweise abgelehnt (vgl. außer dem Kammergericht BayObLG, NZG 2004, 1111, 1114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08, juris).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    (OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 217 f.].) Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Marktteilnehmer das Unternehmen der G zum Bewertungsstichtag unabhängig von den späteren Empfehlungen des IDW unter 26, 00 Euro je Aktie bewertet haben (dazu oben 3. a)).

    (Zum Verhältnis von fundamentalanalytischer Bewertung und marktorientierter Bewertung im Allgemeinen vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 216 ff.].) Schon angesichts des Umstands, dass das Bieterverfahren mehr als vier Jahre nach dem Bewertungsstichtag durchgeführt wurde, ist zu vermuten, dass für die Bewertung des Unternehmens der G durch die Bieter Umstände maßgeblich waren, die im Bewertungsstichtag noch nicht angelegt waren.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    Sie lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG in der Fassung bis 31.08.2009 ableiten, da § 17 Abs. 1 SpruchG einen solchen Rückgriff - auch im Beschwerdeverfahren - nicht zulässt.(OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 281] m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11

    Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out: Anforderungen an

  • LG Hamburg, 23.04.2014 - 417 HKO 111/12

    Bemessung der Höhe der Barabfindung bei Durchführung eines Squeeze-Out

  • LG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 5 O 116/12

    Squeeze-out-Verfahren: Berechnung der für einen Markttest erforderlichen

  • OLG Celle, 25.03.2010 - 9 W 17/10

    Kein Spruchverfahren hinsichtlich der Abfindung nach übernahmerechtlichem Squeeze

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