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   OLG Stuttgart, 06.06.2011 - 8 AR 7/11   

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https://dejure.org/2011,20327
OLG Stuttgart, 06.06.2011 - 8 AR 7/11 (https://dejure.org/2011,20327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2011 - 8 AR 7/11 (https://dejure.org/2011,20327)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 2011 - 8 AR 7/11 (https://dejure.org/2011,20327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit in Betreuungssachen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abgabe an ein anderes Gericht; Rechtsfolgen eines Wohnortwechsels im Hinblick auf die Zuständigkeit eines Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von §§ 273 S. 1, 4 S. 1 FamFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Betreuungssache, Bestimmung der Zuständigkeit, Notariat, Wechsel des Aufenthaltsortes des Betreuten

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 326
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 20.11.2017 - 2 Wx 247/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Entsprechend bestimmt § 273 FamFG ausdrücklich, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen dauernd geändert hat (vgl. auch OLG Hamm, FGPrax 2010, 214; OLG Köln FGPrax 2014, 283; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 326).
  • OLG Stuttgart, 12.09.2011 - 8 AR 12/11

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit unter

    Nach erfolgter Vergütungsfestsetzung besteht Übernahmebereitschaft durch das Notariat Stuttgart, so dass bezüglich der weiteren Abgabevoraussetzungen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 6. Juni 2011, Az. 8 AR 7/11) zwischen den beteiligten Betreuungsgerichten kein Kompetenzkonflikt besteht.
  • OLG Schleswig, 22.12.2020 - 2 AR 26/20

    Abgabe eines Betreuungsverfahrens in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund

    (1) Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt mittlerweile im Bezirk des Landgerichts B. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein Aufenthalt dort auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort der Lebensmittelpunkt sein soll; dabei genügt es, dass sich ein Betroffener an einem Ort bis auf Weiteres aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, 2 AR 17/19, und vom 22. Oktober 2020, 2 AR 17/20, jeweils n. v.; OLG Stuttgart, FGPrax 2011, 326, juris Rn. 13; Giers, in: Keidel, a. a. O., § 272 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 24.02.2016 - 15 Sa 5/16

    Bestimmung des zur Entscheidung über einen Antrag auf Vereinigung von

    Die seit Inkrafttreten des FamFG veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Oldenburg FGPrax 2012, 284; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 326; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 299) und ein Teil der Literatur befürworten eine Auslegung im Sinne des allgemeinen Gerichtsaufbaus (Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 5 Rn.15; Schöpflin in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 5 Rn.13; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 5 Rn.34; Jacoby in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG; 2. Auflage, § 5 Rn. 8.1; Bahrenfuss, FamFG, § 5 Rn.9; speziell für das Grundbuchverfahren Waldner in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, § 1 Rn.10).
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