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   OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18   

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https://dejure.org/2018,35116
OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. August 2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees; Maßgeblichkeit der Festsetzungen gem. Art. 7 Abs. 4 württWG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 928 Abs 2 BGB, § 256 ZPO, Art 7 Abs 4 WasG BW vom 01.12.1900, Art 7 Abs 3 WasG BW vom 01.12.1900, Art 9 Abs 1 WasG BW vom 01.12.1900
    Feststellungsklage hinsichtlich der Veränderung einer Grundstücksgrenze: Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees

  • rechtsportal.de

    Uferlinie am Bodensee; Herrenloses Grundstück; Uferstreifen; Zuwachsung; Vermarkung; Zur Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 08.07.1970 - 1 U 46/70
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Der 1. Senat des OLG Stuttgart hat mit (bislang unveröffentlichtem, nun aber zur Veröffentlichung vorgesehenen) Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - in einem vergleichbaren Fall eines Ufergrundstücks am Bodensee, entschieden, dass die früher zum Gewässerbett gehörende Landfläche infolge der Neuregelung weder den Eigentümern der Ufergrundstücke als Privateigentum zugewachsen, noch kraft Gesetzes in das öffentliche Eigentum des Landes übergegangen, sondern herrenlos geworden und damit dem Aneignungsrecht des Landes (§ 928 Abs. 2 BGB) unterworfen ist.

    Dieser gesetzgeberische Hinweis hat im Wortlaut des bwWG, wie der 1. Senat in Sachen - 1 U 46/70 - zutreffend erkannt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urteil S. 7 ff.) keinen Niederschlag gefunden (so auch Bulling , BWVBl. 1968, 97, 98; Bender , VBlBW 1968, 5, 6 ["Regelungslücke"]; ders. , BWVBl. 1968, 164, 165; Ziegler , Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 4).

    Ist aber weder eine wasserrechtliche noch eine sonstige Vorschrift ersichtlich, die originär Eigentum an der Fläche zwischen der alten und neuen Uferlinie begründet hat, muss diese herrenlos geworden und damit in entsprechender Anwendung des § 928 Abs. 2 BGB dem ausschließlichen Aneignungsrecht des beklagten Landes anheimgefallen sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 10).

    Denn der Gesetzgeber hat die Fläche zwar aus ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung entlassen und damit dem Privateigentum zugänglich gemacht, es aber unterlassen, einen Eigentümer zu bestimmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 9; Bulling , BWVBl.

    Nichts anderes gilt für den Zeitraum nach Bekanntwerden der Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 -, die auf die Herrenlosigkeit eines Uferstreifens und das Aneignungsrecht des beklagten Landes hinwies - bis zur Schaffung von § 123a bwWG i.d.F. vom 01.01.1996.

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 76/88

    Verzicht auf Aneignungsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Dies erfordert aber eine Erklärung des Dritten gegenüber dem Grundbuchamt und eine Eintragung ins Grundbuch (BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252).

    Überdies hat das beklagte Land auf sein Aneignungsrecht nicht verzichtet, wobei dahinstehen kann, ob für die Wirksamkeit eines solchen Verzichts nicht ohnehin eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich wäre (str., offen gelassen von BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252; zum Streitstand m.w.N. BeckOGK-BGB/ Weber , Stand 01.02.2018, § 928 Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94

    Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    (c) Dass die Festsetzung der Uferlinie nach württembergischem Recht (Art. 7 Abs. 4 württG) infolge des Außerkrafttretens des württWG zum 01.03.1960 (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960) "gegenstandslos" geworden ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), ändert an dieser Feststellung nichts.

    endete und im Streitfall das beklagte Land Eigentum an dem Uferstreifen, für dessen seeseitige Ausdehnung allein die neue Uferlinie maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), erworben hat.

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 197/04

    Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Schließlich ist es eine anerkannte Regel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 197/04, Rn. 18, juris m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93

    Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Eine Vorabentscheidung erübrigt sich allerdings, wenn das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 09.11.1995 - V ZB 27/94, NJW 1996, 591, 591 = BGHZ 131, 169; MüKo-ZPO/ Zimmermann , 5. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 29).
  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (st. Rspr., BGH, Urteil vom 22.03.1995 - XII ZR 20/94, Rn. 9, juris).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17).
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