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   OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21   

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https://dejure.org/2022,13667
OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21 (https://dejure.org/2022,13667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2022 - 2 U 63/21 (https://dejure.org/2022,13667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. April 2022 - 2 U 63/21 (https://dejure.org/2022,13667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 BGB, § 140 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 144 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB
    Anfechtung einer durch Androhung eines Lieferstopps seitens des Zulieferers erzielten Vertragsänderung mit einem Automobilhersteller

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer AGB-Klausel hinsichtlich eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages Wirksamkeit einer Vertragsänderung nach Androhung eines Lieferstopps Voraussetzungen für das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung bei Vertragsabschluss Bestätigung eines ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage eines Zulieferers der Automobilindustrie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage eines Zulieferers der Automobilindustrie gegen Mercedes abgewiesen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urteil vom 19. April 2005 - X ZR 15/04, juris Rn. 16).

    Rechtswidrig ist die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes allerdings dann, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist (BGH, Urteil vom 19. April 2005 - X ZR 15/04, juris Rn. 23; vgl. auch Rehberg in Beck-Online.Großkommentar, Stand: 01.12.2021, § 123 BGB Rn. 173.3).

    Es ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast allerdings zunächst Sache des Drohenden darzulegen, dass sein Standpunkt objektiv vertretbar war (BGH, Urteil vom 19. April 2005 - X ZR 15/04, juris Rn. 19, 23).

    Sie ist nur dann maßgebend, wenn sowohl Mittel als auch Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (BGH, Urteil vom 19. April 2005 - X ZR 15/04, juris Rn. 41).

  • BGH, 22.11.1995 - XII ZR 227/94

    Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages wegen Vortäuschung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Unter Drohung im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB versteht man die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 - IX ZR 245/86, juris Rn. 11).

    Sie muss aber vorsätzlich erfolgen, d.h. der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13).

    Der Bedrohte muss den Erklärungen oder dem Verhalten des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, dass das angedrohte Übel eintritt, wenn er - der Bedrohte - die Willenserklärung nicht abgeben sollte (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 13).

    Weiter muss der Anfechtungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Bestätigungserklärung abgibt, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes kennen oder zumindest mit ihr rechnen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94, juris Rn. 19).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Eine Partei, die von ihrem Vertragspartner etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Absatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, juris Rn. 17).

    Die Berechtigung der Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden, dessen Ergebnis vorauszusehen im Vorfeld eines Rechtsstreits nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, juris Rn. 13).

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Liegen die Voraussetzungen des § 140 BGB vor, tritt die Umdeutung kraft Gesetzes ein (BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 310/00, juris Rn. 23).

    Die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung setzt hiernach voraus, dass eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dass dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist (BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 310/00, juris Rn. 19).

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 09. März 2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 15).

    Erst wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, kann unter den (strengen) Voraussetzungen des § 313 Absatz 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden (hierzu BGH, Urteil vom 09. März 2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 24).

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 664/79

    Anfechtung eines Auflösungsvertrages mit einem Schwerbehinderten wegen Androhung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Die Drohung muss bewusst darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Einsicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber den sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79, juris Rn. 47).

    Welches Motiv hinter dieser Drohung steht, ist dagegen für das Vorliegen einer Drohung unerheblich (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79, juris Rn. 50; BAG, Urteil vom 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, juris Rn. 32; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05, juris Rn. 17).

  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 208/81

    Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982 - VII ZR 208/81, juris Rn. 12).

    Insbesondere ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982 - VII ZR 208/81, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, juris Rn. 24).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung entweder überhaupt nicht, nicht in der gewählten Form oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05, juris Rn. 19).

    Welches Motiv hinter dieser Drohung steht, ist dagegen für das Vorliegen einer Drohung unerheblich (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79, juris Rn. 50; BAG, Urteil vom 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, juris Rn. 32; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05, juris Rn. 17).

  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 90/81

    Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen - Lkw-Transporte mit frischen Erdbeeren von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Die Ankündigung eines Vertragsbruches, d.h. eines Verhaltens, das nach den Vereinbarungen der Parteien als solches ausgeschlossen ist, führt zur Widerrechtlichkeit des angewandten Mittels (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, juris Rn. 23).

    Insbesondere ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982 - VII ZR 208/81, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 90/81, juris Rn. 24).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21
    Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl vermittelt, sich nur noch zwischen dem Übel und der verlangten Willenserklärung entscheiden zu können (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08, juris Rn. 26).

    Eine Willenserklärung kann nur dann erfolgreich wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben und die Willenserklärung nicht aus eigener, selbstständiger Überlegung abgegeben hat (BAG, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08, juris Rn. 41).

  • BGH, 02.02.1990 - V ZR 266/88

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZR 56/11

    Handelsvertretervertrag: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 142/14

    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentumskaufvertrages: Auswirkungen einer

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 15.09.2009 - VIII ZR 241/08

    Ordentliches Kündigungsrecht eines Stromlieferungsvertrages bei mangelnder

  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98

    Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 3/11

    Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses: Notwendiger Inhalt einer vorherigen

  • BGH, 20.07.2006 - III ZR 145/05

    Ergänzende Auslegung eines Belegarztvertrages im Hinblick auf das Recht zur

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 38/09

    HEROS II

  • BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15

    Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07

    Anfechtung - Drohung

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 318/22

    Anfechtung Arbeitnehmerkündigung - widerrechtliche Drohung mit fristloser

    Dieser Nötigungswille fehlt, wenn die Ankündigung eines Übels keine "nötigende Funktion", sondern nur eine "Mitteilungsfunktion" hat (vgl. BAG 26.11.1981 - 2 AZR 664/79 - Rn. 47, 48 mwN; OLG Stuttgart 07.04.2022 - 2 U 63/21 - Rn. 101 mwN).
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