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   OLG Stuttgart, 07.06.2017 - 15 UF 50/17   

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https://dejure.org/2017,20334
OLG Stuttgart, 07.06.2017 - 15 UF 50/17 (https://dejure.org/2017,20334)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.06.2017 - 15 UF 50/17 (https://dejure.org/2017,20334)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 15 UF 50/17 (https://dejure.org/2017,20334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nichtumlagefähige Kosten einer Eigentumswohnung müssen von getrennt lebenden Ehegatten hälftig getragen werden.§§ 387, 389, 426 BGB

  • RA Kotz

    Gesamtschuldnerausgleich von getrennt lebenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 16 UF 195/15

    Eigentum an Haushaltsgegenständen: Schadensersatzanspruch eines geschiedenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2017 - 15 UF 50/17
    Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die Entscheidung des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.02.2016 (16 UF 195/15) geltend macht, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch unterhaltsrechtliche Bestimmungen verdrängt oder überlagert werde, liegen diese Ausführungen neben der Sache.
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 184/05

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2017 - 15 UF 50/17
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2008, 602 Rn 6 mwN) bedarf es für eine anderweitige Bestimmung keiner besonderen Vereinbarung.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.06.2017 - 15 UF 50/17
    Auch für die Zeit nach der Trennung, ab der eine anderweitige Bestimmung nicht mehr aus dem Umstand geschlossen werden kann, dass der Gesamtschuldnerausgleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert ist, kommt es darauf an, ob weiterhin Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1975, 1976).
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