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   OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09   

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OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09 (https://dejure.org/2009,11318)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2009 - 15 UF 208/09 (https://dejure.org/2009,11318)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - 15 UF 208/09 (https://dejure.org/2009,11318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Voraussetzungen einer Vereinbarung über den Wert der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Anwendung des neuen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG -RG Art. 111; VersAusglG § 48
    Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Voraussetzungen einer Vereinbarung über den Wert der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Anwendung des neuen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1671
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Ob das Verfahren auch dann auszusetzen ist, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte, wie vorliegend die Antragstellerin, bereits Rente bezieht, hat der BGH allerdings ausdrücklich offen gelassen (FamRZ 2009, 303, 304, Rn. 17).

    Auch darf der anhand der unwirksamen Satzungsbestimmungen ermittelte Wert nicht aus prozessökonomischen Gründen noch für eine Übergangszeit weiter verwendet werden (statt aller: BGH FamRZ 2009, 303, 304, Rn. 16).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, wenn ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL verfügt, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie der Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07-juris; zuletzt FamRZ 2009, 1901; vgl. auch FamRZ 2009, 954 zum gleichgelagerten Problem bei anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), was beim Antragsgegner der Fall ist (als rentenfern gelten alle in den neuen Ländern im öffentlichen Dienst Beschäftigte, was auf den Antragsgegner zutrifft).

    - Es kann aber auch ohne eine vorangegangene Einigung der Parteien eine Entscheidung unter Einbeziehung der Anwartschaften bei der VBL treffen, weil die Antragstellerin bereits Rentenbezieherin ist (in einem solchen Fall hält jedenfalls das OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087, eine sofortige Entscheidung ohne Rücksicht auf das Problem der Startgutschriften für zulässig; dazu auch Borth, a.a.O. Rn. 450; der BGH hat die Frage offen gelassen, zuletzt FamRZ 2009, 1901 Rn. 14).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Außerdem ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 211 und 303) der Auffassung, das Familiengericht hätte das Versorgungsausgleichsverfahren ohnehin im Hinblick auf die Problematik der ungeregelten Startgutschriften (FamRZ 2008, 395 - LS - m. Anm. Borth) aussetzen müssen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, wenn ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL verfügt, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie der Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07-juris; zuletzt FamRZ 2009, 1901; vgl. auch FamRZ 2009, 954 zum gleichgelagerten Problem bei anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), was beim Antragsgegner der Fall ist (als rentenfern gelten alle in den neuen Ländern im öffentlichen Dienst Beschäftigte, was auf den Antragsgegner zutrifft).

  • OLG Nürnberg, 21.01.2008 - 9 UF 1640/07

    Versorgungsausgleich: Durchführung bei Rentenbezug eines Ehegatten auf Grundlage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    - Es kann aber auch ohne eine vorangegangene Einigung der Parteien eine Entscheidung unter Einbeziehung der Anwartschaften bei der VBL treffen, weil die Antragstellerin bereits Rentenbezieherin ist (in einem solchen Fall hält jedenfalls das OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087, eine sofortige Entscheidung ohne Rücksicht auf das Problem der Startgutschriften für zulässig; dazu auch Borth, a.a.O. Rn. 450; der BGH hat die Frage offen gelassen, zuletzt FamRZ 2009, 1901 Rn. 14).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Außerdem ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 211 und 303) der Auffassung, das Familiengericht hätte das Versorgungsausgleichsverfahren ohnehin im Hinblick auf die Problematik der ungeregelten Startgutschriften (FamRZ 2008, 395 - LS - m. Anm. Borth) aussetzen müssen.
  • OLG Brandenburg, 02.10.1995 - 10 UF 61/95

    Beschwerderecht des Versorgungsträgers gegen eine Aussetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Gegen die Zulassung einer konkludenten Aussetzung spricht bereits, dass die Aussetzungsentscheidung - auch durch die beteiligten Versorgungsträger - anfechtbar ist (dabei ist lediglich streitig, ob die Anfechtung nach § 19 FGG [so OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496] oder gemäß § 252 ZPO erfolgt [so OLG Dresden FamRZ 2004, 33], nicht aber die Anfechtbarkeit als solche).
  • OLG Dresden, 22.04.2003 - 10 UF 660/01

    Angleichungsdynamik; Regeldynamik; ausländische Rentenanwartschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Gegen die Zulassung einer konkludenten Aussetzung spricht bereits, dass die Aussetzungsentscheidung - auch durch die beteiligten Versorgungsträger - anfechtbar ist (dabei ist lediglich streitig, ob die Anfechtung nach § 19 FGG [so OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496] oder gemäß § 252 ZPO erfolgt [so OLG Dresden FamRZ 2004, 33], nicht aber die Anfechtbarkeit als solche).
  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 12/00

    Anfechtung von Entscheidungen in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Die Aussetzung stellt zwar nur eine Zwischenentscheidung dar, erfolgt jedoch gleichwohl durch Beschluss (BGH FamRZ 2003, 1005).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 188/05

    Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, wenn ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL verfügt, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie der Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07-juris; zuletzt FamRZ 2009, 1901; vgl. auch FamRZ 2009, 954 zum gleichgelagerten Problem bei anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), was beim Antragsgegner der Fall ist (als rentenfern gelten alle in den neuen Ländern im öffentlichen Dienst Beschäftigte, was auf den Antragsgegner zutrifft).
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 27 UF 148/10

    Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und

    Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 174, 127, 172 ff.; FamRZ 2009, 211 und 303 sowie 1901; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1671 ff.; Holzwarth, aaO Rn 86; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, Rn 447; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009, Rn 572) unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGH, aaO; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, s. u.a. FamRZ 2009, 1153 = OLGR Köln 2009, 623 ff.).

    Unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 anwendbaren materiellen und Verfahrensrechts wäre das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO - grundsätzlich - auszusetzen (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie 1901; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1671 ff.; OLGR Köln 2009, 623 ff.; Holzwarth, aaO § 45 VersAusglG Rn 86).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

    Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass in Fällen, in denen ein zuvor abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich schon vor dem 1. September 2009 fortgesetzt worden ist, weiterhin das frühere materielle Recht und Verfahrensrecht anwendbar ist (so auch OLG Oldenburg FamRZ 2010, 983; OLG Naumburg FamRZ 2010, 1444; OLG Naumburg FuR 2010, 415; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1671; a.A. Schürmann FamRZ 2010, 1800, 1801 und Borth FamRZ 2010, 1965, 1966).
  • OLG Köln, 07.12.2010 - 27 UF 148/10

    Wertausgleich eines Anrechts ohne Ausgleichsreife i.R.d. Versorgungsausgleichs

    Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 174, 127, 172 ff.; FamRZ 2009, 211 und 303 sowie 1901; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1671 ff.; Holzwarth, aaO Rn 86; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, Rn 447; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009, Rn 572) unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGH, aaO; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung, s. u.a. FamRZ 2009, 1153 = OLGR Köln 2009, 623 ff.).

    Unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 anwendbaren materiellen und Verfahrensrechts wäre das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO - grundsätzlich - auszusetzen (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie 1901; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1671 ff.; OLGR Köln 2009, 623 ff.; Holzwarth, aaO § 45 VersAusglG Rn 86).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09

    Anspruch auf Durchführung des zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleiches auf

    Damit wäre der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2. an sich nach § 21 FamFG auszusetzen, wie der Senat bereits entschieden hat (Brandenburgisches OLG, NJW 2011, 159; vgl. ferner OLG Stuttgart, FamRB 2010, 233; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2010 - 7 UF 84/10; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; Hauß, FamRB 2011, 71; Bergmann, FamFR 2010, 466; Götsche, FamRB 2009, 317, 319; a.A. OLG München, FamRB 2011, 39; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010 - 27 UF 148/10; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2010 - 21 UF 326/09).
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