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   OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09   

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https://dejure.org/2010,3313
OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3313)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2010 - 10 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3313)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - 10 U 140/09 (https://dejure.org/2010,3313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens bzw. verspäteter Beweisantritte im Berufungsverfahren; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens bzw. verspäteter Beweisantritte im Berufungsverfahren; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Bauunternehmer und bauüberwachendem Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerausgleich: Wann entfällt Mithaftung des Architekten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspäteter Vortrag im Bauprozess

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Bauaufsichtsfehler des Architekten: 100% Regress beim Bauunternehmer?

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugenbenennung erst im Berufungsverfahren: Nachlässig? (IBR 2011, 182)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerausgleich: Mithaftung des bauüberwachenden Architekten! (IBR 2011, 150)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Vortrag zum Umfang der eigenen Leistung im Berufungsverfahren: Verspätet? (IBR 2011, 1087)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren: Wann wirksam? (IBR 2011, 178)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 555
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Dessau-Roßlau, 22.07.2009 - 3 O 22/09

    Vertrag über Gerüststellung ist kein Werk-, sondern Mietvertrag!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an den 6 Fenstern und deren Leibungen im Format von 5, 80 m x 0, 80 m mit einer internen Haftungsquote von 1/4 und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an die übrigen Fenster und deren Leibungen mit einer internen Haftungsquote von 2/3, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

    Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Tübingen (AZ: 1 OH 5/05) erhob die Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Verfahrens Klage, auf die hin das Landgericht Tübingen am 8.12.2009 zum Aktenzeichen 3 O 22/09 ein Urteil verkündete, mit dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits teilweise als Gesamtschuldner und teilweise der Kläger des hiesigen Verfahrens allein zur Zahlung verurteilt wurden.

    Das Urteil der Bauherrin gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 3 O 22/09, ist inzwischen rechtskräftig.

    Mit diesem Urteil wurde festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängel an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße und in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen sind, hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Holzfenster für 75 % und hinsichtlich der Aluminiumfenster für 50 % des Schadens aufzukommen habe.

    Nachdem in dem Verfahren vor dem LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, ein Zahlungsbetrag festgesetzt worden sei, sei außerdem ein Feststellungsinteresse jedenfalls entfallen, weil eine Leistungsklage möglich geworden sei.

    Das Sachverständigengutachten Li. aus dem Verfahren 3 O 22/09 sei im hiesigen Verfahren nicht verwertbar, da das Landgericht diesen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 411a ZPO benannt habe.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis mit dem Kläger wegen Baumängeln an der Fassade des Geschäfts- und Wohngebäudes L. Straße 126 und 128 in ... Reutlingen, die Gegenstand des Verfahrens 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen waren, verpflichtet ist, den Kläger freizustellen bzw. weitere Zahlungen des Klägers an die Sch. & Partner GmbH auszugleichen und zwar hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit unüblich hohen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 50 % und hinsichtlich der veranlassten Sanierung der Putzanschlüsse an Bauteile mit üblichen thermischen Ausdehnungen mit einer internen Haftungsquote von 75 %, soweit eine Inanspruchnahme des Klägers über die schon geleistete Zahlung von bisher 88.636,75 EUR erfolgt.

    Wegen der Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren 3 O 22/09 sei Art und Umfang des zu erstattenden und zwischen den Parteien zu quotierenden Schadens abschließend bestimmbar.

    Vorliegend kommt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch nicht mehr darauf an, ob der Kläger vorrangig eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage in dem Parallelverfahren 3 O 22/09 vor dem Landgericht Tübingen gegen den damaligen Mit-Beklagten und den jetzigen Kläger erheben musste und deshalb die Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren unzulässig war.

    Nachdem das Parallelverfahren 3 O 22/09 (LG Tübingen) = 10 U 139/09 (OLG Stuttgart) rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Möglichkeit entfallen, in diesem Verfahren eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage zu erheben.

    Eine Streitverkündung des Klägers in dem Parallelprozess vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, die eine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren hätte entfalten können, wurde unterlassen.

    Gemäß § 74 ZPO wirkt die Streitverkündung nur zugunsten des Beklagten, nicht dagegen zu seinen Ungunsten, und führt gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO dazu, dass der Kläger nicht mehr damit gehört werden kann, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 3 O 22/09, zu seinen Ungunsten unrichtig entschieden worden sei.

    Damit steht angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 13 unten fest, dass dem Kläger bei den großen Aluminiumfenstern ein Planungsverschulden zur Last zu legen ist, das mindestens 50 % des Gesamtschadens an diesen Fenstern abdeckt.

    Den Feststellungen des Landgerichts in dem Urteil des Parallelverfahrens 3 O 22/09 kommt für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zu.

    aa) Das Landgericht hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Planungsverschulden des Klägers (mitursächlich) für die eingetretenen Mängel wurde, sowie für die Bewertung der Verursachungsbeiträge der Parteien beim Entstehen der Mängel auf die Angaben des Sachverständigen Li. in dem Beweisverfahren vor dem Landgericht Tübingen, AZ: 1 OH 5/05, und dessen Angaben in den Hauptsacheverfahren 3 O 22/09 und 3 O 27/09 berufen.

    Einer Übersendung der Gutachten des Sachverständigen Li. an die Parteien vor deren Verwertung im vorliegenden Rechtsstreit bedurfte es nicht, nachdem beide Parteien am vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren und an dem Parallelverfahren des Landgerichts Tübingen, AZ: 3 O 22/09 beteiligt waren und sie die bisherige Begutachtung vollumfänglich kannten.

    Zu den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, gehört die Feststellung einer mangelhaften Bauüberwachung durch den jetzigen Kläger, weil allein eine mangelhafte Bauüberwachung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Bauherrn führen konnte.

    b) In welchem Verhältnis das Überwachungsverschulden des Klägers zu einem Ausführungsverschulden des Beklagten steht, hat das Landgericht in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 - zu Recht - nicht festgestellt.

    Letzteres ist nach den obigen Ausführungen und den über die Streitverkündung im Parallelprozess bindenden Feststellungen des Landgerichts Tübingen im Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09 hier der Fall.

    Diese Differenzierung überzeugt angesichts der Vorgaben aus dem Verfahren des LG Tübingen, AZ: 3 O 22/09, nur beschränkt.

    Durch die Streitverkündung im Parallelprozess ist die Haftung des Beklagten nicht auf 39.549,97 EUR begrenzt, auch wenn im Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, nur insoweit eine Gesamtschuld festgestellt worden ist.

    Die tragende Feststellung in diesem Urteil beschränkt sich auf eine Mithaftung des Beklagten 1 in Höhe von mindestens 50 %, weil die dortige Klägerin nur 50% des Schadens gegen den Beklagten 1 geltend gemacht hatte (vgl. Urteil vom 8.12.2009, Az. 3 O 22/09, S. 13 1. Absatz a.E.).

    Zu Recht hat das Landgerichts bereits in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass ein Abzug "neu für alt" nicht zu erfolgen habe, weil die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhten und sich der Auftraggeber Jahre lang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen (BGH NJW 1984, 2457, juris RN 34 ff. = BGHZ 91, 206).

    f) Zu den weiteren Schäden wie Ersatzvornahmekosten Ka. und Rechtsanwaltskosten wird auf Ziffer 3 b) und c) der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, verwiesen.

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 138/04

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Vielmehr ist eine solche Umstellung der Klage jederzeit möglich (BGH BauR 2006, 701, juris RN 24 f.; BGHZ 158, 295, juris RN 25 ff.).

    Neuer Vortrag, der die Klagumstellung, hier also die Höhe des Anspruchs betrifft, ist zu berücksichtigen, weil neuer Vortrag im Hinblick auf den unbeschränkt zulässigen erweiterten Klagantrag nicht auf Nachlässigkeit beruht (BGH BauR 2006, 701 juris RN 26).

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01

    Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    So hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass nur unter besonderen Umständen daraus, dass die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden kann, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen (BGH NJW 2003, 200, juris RN 33).
  • KG, 18.03.2010 - 10 U 139/09

    Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Nachdem das Parallelverfahren 3 O 22/09 (LG Tübingen) = 10 U 139/09 (OLG Stuttgart) rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Möglichkeit entfallen, in diesem Verfahren eine Zwischenfeststellungs-Drittwiderklage zu erheben.
  • OLG Brandenburg, 01.08.2007 - 3 U 109/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Leistungsklage aus dem selben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Teilweise wird vertreten, dass eine Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit darstelle und deshalb eine Feststellungsklage ausschließe (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2008, 69, Juris RN 15 ff.).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Vielmehr ist eine solche Umstellung der Klage jederzeit möglich (BGH BauR 2006, 701, juris RN 24 f.; BGHZ 158, 295, juris RN 25 ff.).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Zu Recht hat das Landgerichts bereits in dem Urteil vom 8.12.2009, AZ: 3 O 22/09, auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass ein Abzug "neu für alt" nicht zu erfolgen habe, weil die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhten und sich der Auftraggeber Jahre lang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen (BGH NJW 1984, 2457, juris RN 34 ff. = BGHZ 91, 206).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2006 - 5 U 136/05

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer: Mithaftung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Zutreffend weist der 5. Senat des OLG Stuttgart (BauR 2006, 1772) darauf hin, dass für die Mithaftung des bauüberwachenden Architekten von Bedeutung ist, ob die Pflichtverletzung des Architekten besonders schwerwiegend ist oder der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betrifft.
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob diese Auffassung richtig ist oder ob den Kläger hier grundsätzlich die von § 35 ZPO eröffnete Wahlmöglichkeit zustehe (BGH MDR 2010, 339, juris RN 18).
  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 149/08

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2010 - 10 U 140/09
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Hinblick auf eine Nachforschungspflicht zurückhaltend (vgl. BGH VersR 2009, 1683, juris RN 3 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2019 - 10 U 107/19

    Innenausgleich zwischen Gesamtschuldnern wegen Rissen im Bauwerk

    Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27).

    Im Verhältnis zwischen bauausführendem Unternehmer und planendem Architekten ist, da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist, jedenfalls im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben und ein Innenausgleich nach den genannten Anspruchsgrundlagen damit eröffnet (Kniffka, BauR 2005, 274, 277; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 87; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17 juris Rn. 27).

    Nur im Umfang der gemeinsamen Quote der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Bauherrin besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, die einen Innenausgleich ermöglicht (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 89).

  • OLG Stuttgart, 31.07.2018 - 10 U 150/17

    Haftung für Baumängel: Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und

    Zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten im Hinblick auf dessen Bauleitungs- und Überwachungspflichten besteht das Gesamtschuldverhältnis vollumfänglich, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht und der Unternehmer seine Herstellungspflicht mit der Folge der Entstehung eines Werkmangels verletzt (BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, Rn. 24 juris), im Verhältnis zwischen bauausführendem Unternehmer und planendem Architekten ist, da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist, jedenfalls im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben und ein Innenausgleich nach den genannten Anspruchsgrundlagen damit eröffnet (Kniffka, a.a.O., BauR 274, 277; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rn. 87; Senat, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09, Rn. 48 juris).

    Vielmehr dürfen Verursachungsbeiträge von Bauleitern, die die fehlerhafte Ausführung nicht bemerkt haben, nicht bagatellisiert werden, da sie eine erhebliche Ursache für den letztlich entstandenen Mangel darstellen (so ausdrücklich auch: Senat, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09, Rn. 75 juris; Kniffka, a.a.O., BauR 2005, 274, 277).

    Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 56/15, Rn. 85 juris; Senat, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09, Rn. 74 juris).

  • OLG Celle, 10.02.2021 - 14 U 12/20

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens;

    Da dem Beschluss nach § 411 a ZPO die Bedeutung eines Beweisbeschlusses zukommt, handelt es sich um eine verzichtbare Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung die Parteien nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügeloses Verhandeln verzichten können (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2011, 555 Rn. 61; BeckOK-ZPO-Scheuch, 2020, § 411a Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2011 - 10 U 132/10

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Nichtzulassung wegen Nachlässigkeit der

    Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmen, das sich auf eine fehlende Zustimmung seines leitenden Mitarbeiters zu einem von der Klägerin behaupteten Vergleichsabschluss beruft, bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: die im Büro arbeitende Sekretärin) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz nachforscht, ob diese Mitarbeiter Umstände im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Zustimmung zum Vergleichsabschluss bezeugen können (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010, 10 U 140/09, BauR 2011, 555).

    Ein nachlässiges Verhalten der Partei liegt dann vor, wenn sie in ihrem Betrieb nicht rechtzeitig nachgeforscht hat, ob sie außer dem bisherigen Vortrag und den hierfür benannten Zeugen weiteren Sachvortrag halten und hierfür weitere Zeugen benennen kann, was ihr bei drei bis vier Mitarbeitern auf der Baustelle ohne weiteres möglich und zumutbar ist (OLG Stuttgart, Urteil v. 07.12.2010, 10 U 140/09, juris Rn. 69).

  • OLG Stuttgart, 24.04.2012 - 10 U 7/12

    Haftung eines Tragwerksplaners: Haftungsbegründender Planungsfehler trotz

    Sie befreit das Gericht nicht von der Verpflichtung, eigenständig die Haftungsquoten zu bestimmen (vgl. Senat, BauR 2011, 555, juris Rn 74).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 22 U 141/14

    Ausführungsmängel und unzureichende Bauüberwachung: Auftragnehmer haftet zu 75%!

    Eine überwiegende (oder gar alleinige) Haftung des Werkunternehmers im Innenverhältnis mit einem bauaufsichtsführenden Architekten kann auch nicht ohne weiteres ausschließlich damit begründet werden, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde, denn das begründet nur, warum sich der Auftraggeber das Verschulden des bauaufsichtsführenden Architekten nicht anrechnen lassen muss; vielmehr kommt es jeweils maßgeblich auf die Verursachungs- und Verantwortungsanteile im Einzelfall an (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O.; Kniffka u.a., a.a.O., § 634, Rn 134 mwN; Kuffer/Wirth-Drossart, Handbuch des FA für Bau- und Architektenrecht, 3. Auflage 3011, 2. Kap., Teil B, Rn 248; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002, 7 U 45/01, BauR 2003, 104; OLG Braunschweig, Urteil vom 25.05.1990, 2 U 52/90, BauR 1991, 355; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010, 10 U 140/09, IBR 2011, 150), wobei die folgenden groben Leitlinien gelten:.
  • OLG Brandenburg, 24.03.2022 - 10 U 20/21

    Ansprüche nach einem Fahrzeugbrand; Abtretung einer Versicherungsforderung;

    Dabei ist maßgeblich, ob die Parteien im Rahmen des Termins am 8. Oktober 2020 zur Sache - und nicht nur zu dem Verfahrensfehler - verhandelt haben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2004 - 13 W 3971/04 -, Rn. 10, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2010 - 10 U 140/09 -, Rn. 61, juris).
  • OLG Brandenburg, 07.04.2011 - 12 U 6/11

    Zum Seitenabstand beim Überholen durch Sattelzug und zur Haftungsabwägung

    § 411 a ZPO, der die Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren regelt, ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Parteien nach § 295 ZPO verzichten können, mit der Folge, dass ein Verstoß in der Berufungsinstanz gem. § 534 ZPO nicht mehr gerügt werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2010, Az.: 10 U 140/09, zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 295, Rn. 3).
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