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   OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11   

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https://dejure.org/2012,2957
OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11 (https://dejure.org/2012,2957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2012 - 14 U 27/11 (https://dejure.org/2012,2957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 14 U 27/11 (https://dejure.org/2012,2957)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer abgetretenen Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachrang der Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auch bei Abtretung innerhalb der Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung

  • Betriebs-Berater

    Anfechtung der Darlehensrückzahlung an den Zessionar durch Insolvenzschuldnerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer abgetretenen Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens trotz Abtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzrechtliche Behandlung einer durch einen Gesellschafter abgetretenen Darlehensforderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfechtung der Darlehensrückzahlung an den Zessionar durch Insolvenzschuldnerin

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Anfechtbarkeit der Rückführung von Gesellschafterdarlehen trotz Abtretung

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Tilgung eines abgetretenen Gesellschafterdarlehens - Rückerstattung in der Insolvenz?

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Anfechtbarkeit der Rückführung von Gesellschafterdarlehen trotz Abtretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 879
  • NZI 2012, 324
  • BB 2012, 713
  • DB 2012, 1378
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 11/11

    Insolvenz einer GmbH: Freiwerden der Sicherheit eines Gesellschafters durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Diese Regelung stellt insoweit einen Sonderfall im System des Anfechtungsrechts dar, als der Anspruch sich nicht gegen den Empfänger der Leistung - der Darlehensrückzahlung - richtet, sondern gegen einen Dritten, nämlich den Gesellschafter, der hierdurch nur mittelbar - durch Freiwerden der von ihm gestellten Sicherheit - begünstigt worden ist (vgl. BGH, ZIP 2011, 2417, juris Rz. 20).

    Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass der Gesellschafter durch die Rückzahlung einer von ihm besicherten Forderung von seiner von ihm gestellten Sicherheit frei wird und hierdurch zu Lasten der Masse begünstigt wird, obwohl die Gesellschaftersicherheit wirtschaftlich vorrangig verwertet werden soll (vgl. BGH, ZIP 2011, 2417, juris Rz. 10).

    Angefochtene Rechtshandlung ist deshalb im Fall des §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO nicht die Befriedigung des Anspruchs, sondern die Befreiung des Gesellschafters, der die Sicherheit gestellt hat (vgl. BGH, ZIP 2011, 2417, juris Rz. 7).

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Konstellation nicht mit der von dem BGH mit Urteil vom 28.09.1981 (ZIP 1981, 1332) entschiedenen Fallgestaltung einer Auszahlung an einen Dritten auf Weisung des Gesellschafters vergleichbar, bei der der BGH eine Rückzahlungsverpflichtung des Dritten aus § 31 GmbHG angenommen hat.

    Dabei führt der BGH ausdrücklich aus, dass die Leistung eine solche an den Gesellschafter bleibe, solange dem Dritten die einredebehaftete Darlehensforderung nicht abgetreten werde und dieser an die Stelle des Gesellschafters trete (BGH ZIP 1981, 1332, juris Rz. 12).

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend nicht durch eine Abtretung verloren geht, vielmehr der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auch nach Abtretung der Rückzahlungsforderung des Gesellschafters dem Zessionar nach § 404 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 328, juris Rz. 24; BGH ZIP 2006, 2272, juris Rz. 9; BGH, ZIP 2006, 578, juris Rz.12; BGH NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).

    Auch der Entscheidung des BGH vom 02.02.2006 (ZIP 2006, 578), ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht zu entnehmen, dass auf Grund der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters dieser Adressat des Rückzahlungsanspruchs sein muss.

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend nicht durch eine Abtretung verloren geht, vielmehr der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auch nach Abtretung der Rückzahlungsforderung des Gesellschafters dem Zessionar nach § 404 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 328, juris Rz. 24; BGH ZIP 2006, 2272, juris Rz. 9; BGH, ZIP 2006, 578, juris Rz.12; BGH NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).

    Die auf seiner schon vor der Abtretung begründeten Eigenkapitalfunktion beruhende Bindung des Darlehens zugunsten der Gesellschaftsgläubiger richte sich gegen die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs und sei nicht an die Person des Abtretenden gebunden und könne deshalb dem Zessionar nach § 404 BGB entgegen gehalten werden (BGH, NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).

  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10

    Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Der Anwendungsbereich des vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG) geltenden § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG sollte in personeller Hinsicht übernommen werden, so dass auch von der Neuregelung Rechtshandlungen Dritter erfasst werden, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vgl. BGH, ZIP 2011, 575, juris Rz. 10).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere für den Gesellschafter-Gesellschafter, der an einer Gesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin, vornehmlich auf Grund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte, ausüben kann (vgl. BGH, ZIP 2006, 279, juris Rz. 20 m.w.N.; BGH, ZIP 2011, 575, juris Rz. 10).

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 118/98

    Grundsatzentscheidung zum Kapitalehaltungsrecht bei der GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Die Auszahlung an den Dritten auf Anweisung des Gesellschafters wirkt deshalb als Erfüllung gegenüber dem Gesellschafter, so dass die Leistung als an ihn bewirkt gilt und er folgerichtig Adressat des Rückforderungsanspruchs ist (so auch BGH, ZIP 2000, 1251, juris Rz. 30, ebenfalls für den Fall des Anspruchs aus § 31 GmbHG).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt; Az. des BGH: IX ZR 32/12.
  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 157/09

    GmbH: Versuchte Umgehung der Folgen der Eigenkapitalersatzregeln durch Abtretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend nicht durch eine Abtretung verloren geht, vielmehr der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auch nach Abtretung der Rückzahlungsforderung des Gesellschafters dem Zessionar nach § 404 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 328, juris Rz. 24; BGH ZIP 2006, 2272, juris Rz. 9; BGH, ZIP 2006, 578, juris Rz.12; BGH NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).
  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 6/11

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Nichtzulassungsbeschwerde im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Dies gilt nach neuer Rechtsprechung des BGH für den ausgeschiedenen Gesellschafter (vgl. BGH, ZIP 2012, 86, juris Rz. 13 ff.) und dürfte für den Zessionar ebenso gelten.
  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05

    Rechtsfolgen der Abtretung einer zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2012 - 14 U 27/11
    Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Recht war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Qualifikation eines Gesellschafterdarlehens als eigenkapitalersetzend nicht durch eine Abtretung verloren geht, vielmehr der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auch nach Abtretung der Rückzahlungsforderung des Gesellschafters dem Zessionar nach § 404 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 328, juris Rz. 24; BGH ZIP 2006, 2272, juris Rz. 9; BGH, ZIP 2006, 578, juris Rz.12; BGH NJW 1988, 1841, juris Rz. 11).
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