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   OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05   

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OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05 (https://dejure.org/2006,5835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2006 - 14 U 18/05 (https://dejure.org/2006,5835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2006 - 14 U 18/05 (https://dejure.org/2006,5835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kapitalbeteiligung über eine Treuhänderin an einer OHG: Pflicht des Anlegers zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der ein Bauvorhaben der OHG finanzierenden Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um den Anspruch einer OHG gegenüber einem Mitgesellschafter auf Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber einer Bank; Anspruch auf Auskunftserteilung aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht; Einordnung der Gründungsgesellschafter als ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2031
  • ZIP 2007, 1404
  • NZG 2006, 902 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZR 83/93

    Wirksamkeit einer Kreditkündigung - Verstoß gegen die Offenlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    In diesem Zusammenhang kann nicht zugewartet werden, bis die Streithelferin wegen Verweigerung der Auskünfte nach dem KWG die Kredite fällig stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Fischer in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Band III § 130 Rn. 43) oder gar das Grundstück der OHG (über eine Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschulden) verwertet.

    Auf die (hier gegebenen) Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (Ermächtigung des Rechtsinhabers, die auch noch im Laufe des Verfahrens erteilt werden kann, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 45; eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten wegen der nach BGH NJW 1994, 2154 bestehenden Gefahr einer Kündigung der Darlehen, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 44) kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.

    Ob materiellrechtlich auch für einen Treugeber eine Offenlegungspflicht nicht nur bei erstmaliger Gewährung des Kredits, sondern auch im Rahmen einer laufenden Überwachung der Bonität besteht (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 42; Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 13), bedarf wegen des nunmehr beschränkten Antrags der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 46/02

    Rechtsstellung eines Treuhänders in einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    a) Obwohl nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem Innenverhältnis des Treuhandvertrags und einem grundsätzlich nicht bestehenden Rechtsverhältnis des Treugebers zu den Mitgesellschaftern zu trennen ist, können sich angesichts der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags möglicherweise unmittelbare Verpflichtungen des Beklagten als nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligten Anleger auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern ergeben (BGH NJW 1987, 2677: jedenfalls beim offenen Treuhandverhältnis, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine "Verzahnung" von Gesellschaft und Treuhand von vorneherein vorgesehen ist und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind; Münchner Kommentar-Karsten Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1392: durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern können dem Treugeber unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden).

    Der Treuhandvertrag sieht Stimmrechte des Treugebers (§ 3 Nr. 4; dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 61 ff.), Informationsrechte gegenüber der OHG (§ 3 Nr. 5; vgl. auch BGHZ 10, 44, 50 und Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 67) und die Abtretung von Gewinnbezugsrechten (§ 2 Nr. 4; vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1392) vor, durch § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (der wiederum in § 2 Nr. 1 des Treuhandvertrags erwähnt wird) werden der Treuhandvertrag und insbesondere auch die genannten Regelungen in den Gesellschaftsvertrag inkorporiert.

    Dies legt es nahe, dem Treugeber nicht nur Rechte (so in den Fällen BGH NJW 1987, 2677 und BGH NJW-RR 2003, 1392), sondern auch Pflichten (vgl. BGHZ 31, 258 und BGH NJW 1992, 2023, 2024 = BGHZ 108, 197 für Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60) aufzuerlegen.

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    aa) Prozessual müssen Anträge und Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinreichend bestimmt sein; ein Klageantrag ist grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 13).

    Da der Antrag der Klägerin sich auf eine einmalige Auskunft beschränkt, kommt es nicht darauf an, ob eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne von § 259 ZPO (nach BGH NJW 1999, 954, 955 genügt, dass der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet und generell seine Leistungspflicht in Abrede stellt; §§ 257, 258 ZPO sind schon vom Rechtsschutzziel nicht einschlägig) anzunehmen wäre und ob auf künftige Formulare der Streithelferin, deren Inhalt naturgemäß noch gar nicht bekannt sein kann (zu erst künftig entstehenden oder bedingten Ansprüchen vgl. Zöller-Greger § 259 ZPO Rn. 1; Musielak-Foerste § 259 ZPO Rn. 2), rekurriert werden kann.

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Falls die Gründungsgesellschafter bzw. gegenüber der Bank haftende Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der sich allerdings zunächst nur gegen die Gesellschaft richtet (Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 5; aus der Rechtsprechung BGH NJW-RR 2002, 455; BGH NJW 1980, 339; BGHZ 39; 319, 324 f.).

    Ein von der Bank in Anspruch genommenen Gesellschafter könnte deshalb gemäß § 426 BGB (subsidiär und pro rata, vgl. Baumbach-Hopt § 128 HGB Rn. 24; aus der Rechtsprechung z.B. BGH NJW-RR 2002, 455, 456) gegen die Treuhänderin als Mitgesellschafterin Regress nehmen.

  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 163/86

    Haftung des Gründergesellschafters einer Publikums-KG gegenüber Kapitalanlegern;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    a) Obwohl nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem Innenverhältnis des Treuhandvertrags und einem grundsätzlich nicht bestehenden Rechtsverhältnis des Treugebers zu den Mitgesellschaftern zu trennen ist, können sich angesichts der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags möglicherweise unmittelbare Verpflichtungen des Beklagten als nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligten Anleger auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern ergeben (BGH NJW 1987, 2677: jedenfalls beim offenen Treuhandverhältnis, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine "Verzahnung" von Gesellschaft und Treuhand von vorneherein vorgesehen ist und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind; Münchner Kommentar-Karsten Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1392: durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern können dem Treugeber unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden).

    Dies legt es nahe, dem Treugeber nicht nur Rechte (so in den Fällen BGH NJW 1987, 2677 und BGH NJW-RR 2003, 1392), sondern auch Pflichten (vgl. BGHZ 31, 258 und BGH NJW 1992, 2023, 2024 = BGHZ 108, 197 für Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60) aufzuerlegen.

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93

    Voraussetzung der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Dies gilt etwa für den vom Beklagten gerügten Beurkundungsmangel hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 gefassten Beschlüsse (bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass selbst bei Aktiengesellschaften eine notarielle Beurkundung nicht zwingend ist) oder für die Frage der Wirksamkeit der Beitrittserklärung des Beklagten nach dem VerbrKrG (unbeschadet der Rechtsfolgen sind bereits die Anwendungsvoraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wofür Fälligkeitsvereinbarungen nicht genügen, nicht ersichtlich; vgl. dazu Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rn. 66; BGH NJW 1996, 457, 458; OLG Dresden ZIP 2000, 830).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Bei der Auskunftsklage können im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten, die Auseinandersetzung darüber darf nicht durch eine unbestimmte Antrags- und Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (BGH NJW 1983, 1056; Verurteilung, "diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", ist nicht zulässig).
  • OLG Dresden, 29.02.2000 - 14 U 2551/99

    Begriff des Kredits; Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Dies gilt etwa für den vom Beklagten gerügten Beurkundungsmangel hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 gefassten Beschlüsse (bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass selbst bei Aktiengesellschaften eine notarielle Beurkundung nicht zwingend ist) oder für die Frage der Wirksamkeit der Beitrittserklärung des Beklagten nach dem VerbrKrG (unbeschadet der Rechtsfolgen sind bereits die Anwendungsvoraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wofür Fälligkeitsvereinbarungen nicht genügen, nicht ersichtlich; vgl. dazu Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rn. 66; BGH NJW 1996, 457, 458; OLG Dresden ZIP 2000, 830).
  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 306/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, ob im Rahmen der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikums-Gesellschaften hinreichend beachtet wurde (vgl. BGH NZG 2005, 753; die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 in den Verfahren II ZR 126/04 und II ZR 306/04 liegen noch nicht vor; für die OHG vgl. Baumbach-Hopt § 109 HGB Rn. 12), insbesondere ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt eines Beschlusses zur Nachschusspflicht eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags möglich ist.
  • BGH, 04.07.2005 - II ZR 354/03

    Zulässigkeit von nachträglichen Beitragserhöhungen in einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
    Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, ob im Rahmen der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikums-Gesellschaften hinreichend beachtet wurde (vgl. BGH NZG 2005, 753; die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 in den Verfahren II ZR 126/04 und II ZR 306/04 liegen noch nicht vor; für die OHG vgl. Baumbach-Hopt § 109 HGB Rn. 12), insbesondere ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt eines Beschlusses zur Nachschusspflicht eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags möglich ist.
  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 126/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 225/91

    Aufbringung des Stammkapitals bei GmbH-Gründung durch Strohmann

  • OLG Düsseldorf, 28.03.1991 - 6 U 163/90
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 13.05.1953 - II ZR 157/52

    Treuhänderische Beteiligung an Kommanditgesellschaft

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 92/88

    Erwerb eines mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek

  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 6/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 351/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 6 U 59/94

    Delaware Corporation

  • BGH, 24.07.2002 - XII ZB 31/02

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 231/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 82/85

    Inanspruchnahme einer Genossenschaft auf Freistellung von Wasseranschlussgebühren

  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 18/05 (LG Tübingen 21 O 98/04) sowie des Kammergerichts Berlin 2 U 5842/00 (LG Berlin 7 O 37/00) zu Informationszwecken beigezogen.

    a) Was die Frage der Passivlegitimation des Beklagten betrifft, so ist der Beklagte zwar nicht selbst unmittelbarer Gesellschafter der Klägerin geworden, sondern war an dieser lediglich mittelbar über die Treuhänderin K. Vermögensverwaltungs GmbH (später: N. Vermögensverwaltungs GmbH) beteiligt (vgl. hierzu im Einzelnen Tz. 44 ff. des zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits ergangenen Senatsurteils vom 8. März 2006 - 14 U 18/05; bei juris).

    aa) Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus dem bereits oben erwähnten Senatsurteil vom 8. März 2006 (14 U 18/05; bei juris) nicht ableiten, dass der Beklagte verpflichtet wäre, dazu beizutragen, die zwischen der Klägerin und der Y geschlossene Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 7. November / 13. Dezember 2005 erfolgreich umsetzen zu lassen.

    Dies hatte der Senat damit begründet, dass der Beklagte im Wege des Regresses von den Gründungsgesellschaftern oder von der OHG in Anspruch genommen werden könne, falls sich deren Haftung gegenüber der Bank realisiere (Sen.Urt. v. 8. März 2006 aaO Tz. 49, 53 bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 401/08

    Freistellungsanspruch des Treuhänders: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Denn gerade dann war die Beklagte gegenüber den Fondsgesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, auch wenn im Außenverhältnis zur Klägerin nur eine indirekte Haftung - durch Abtretung oder Pfändung der Freistellungsansprüche - in Betracht kam (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 8. März 2006, 14 U 18/05 [Anlage B 4], zitiert nach Juris, Tz. 49).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

    Aufgrund von § 18 KWG war jedoch die ... gehalten, durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Kreditnehmern dafür Sorge zu tragen, dass sie deren wirtschaftliche Verhältnisse erfährt, wie dies hier grundsätzlich in Nr. 8 der Kreditverträge auch geschehen ist (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 8.3.2006 - 14 U 18/05, m. w. N., OLGReport 2007, 52, Tz. 39 zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2006 - 14 U 134/05

    Schadensersatzanspruch wegen Presseveröffentlichung: Strafbarkeit der

    Die Akten 1 O 104/04 LG Offenburg mit 14 U 18/05 OLG Karlsruhe, 2 O 461/04 LG Offenburg sowie 3 O 500/04 LG Offenburg mit 14 U 16/05 OLG Karlsruhe waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.
  • OLG Hamm, 10.03.2010 - 8 U 5/09

    Haftung des über ein Treuhandmodell an einem geschlossenen Immobilienfonds

    Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem zwar die Regelungen des Gesellschaftsverhältnisses einerseits und des Treuhandverhältnisses andererseits in vielfacher Weise aufeinander abgestimmt sind, die grundsätzliche Trennung zwischen ihnen aber aufrechterhalten bleibt, keine Veranlassung, den Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft auch jenseits der ihm gewährten Befugnisse (§ 7 Zif. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags) als "direkten" Gesellschafter anzusehen (so auch OLG Stuttgart NZG 2006, S. 902 unter Hinweis auf Münchener Komm. zum HGB / Schmidt, Vor § 230 HGB Rn. 36ff.; im Erg. auch OLG München, Urt. vom 16.09.2009 (Az. 7 U 4297/08 - Bl. 934ff. d.A.)).
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