Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.03.2016 - 1 Ausl. 8/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5060
OLG Stuttgart, 08.03.2016 - 1 Ausl. 8/16 (https://dejure.org/2016,5060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2016 - 1 Ausl. 8/16 (https://dejure.org/2016,5060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 2016 - 1 Ausl. 8/16 (https://dejure.org/2016,5060)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 Abs 1 IRG, § 83 Abs 2 Nr 2 IRG, § 83a Abs 1 IRG, Art 3 MRK
    Auslieferung eines Verfolgten nach Bulgarien: Zusicherung des europäischen Mindeststandards für Haftbedingungen durch das bulgarische Justizministerium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73
    Auslieferung; menschenunwürdige Unterbringung in dem um die Auslieferung ersuchenden Staat

  • rechtsportal.de

    IRG § 73
    Auslieferung von Verfolgten an die Republik Bulgarien aufgrund der allgemeinen Zusicherung des Ministeriums für Justiz vom 13.08.2015

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die Zusicherung menschenwürdiger Haftbedingungen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15

    Auslieferung, Bulgarien, Akzessorität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.2016 - 1 Ausl 8/16
    Soweit das OLG München im Beschluss - 1 AR 392/15 - vom 27.10.2015, juris die genaue Angabe der Haftanstalt erwartet, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird, sowie die Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, sowie die Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Haftplätze, die Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, hält der Senat derartig detaillierte Zusicherungen nicht für geeignet; sie werden der Dynamik eines gegebenenfalls längeren Strafvollzug nicht gerecht.
  • OLG Nürnberg, 14.03.2018 - 1 AuslA R 44/17

    Haftbedingungen eines ersuchenden Staates - Europäischer Auslieferungsverkehr

    Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart an (Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ausl 8/16, Rn. 13 und 14 - zitiert nach juris -).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 1 AR 30/22

    Anordnung von Auslieferungshaft; Voraussetzungen für eine vereinfachte

    c) Mit Blick auf § 73 IRG und die gerichtsbekannt teilweise unzureichenden Haftbedingungen im ersuchenden Staat war die Auslieferung mit der Maßgabe zu bewilligen, dass der Verfolgte durchgehend in einer Haftanstalt unterzubringen ist, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. denen der Europäischen Strafvollzugsgesetze entsprechen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ausl 8/16, zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht