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   OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11   

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https://dejure.org/2011,13318
OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11 (https://dejure.org/2011,13318)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2011 - 15 WF 65/11 (https://dejure.org/2011,13318)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2011 - 15 WF 65/11 (https://dejure.org/2011,13318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abstammungssachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 78 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Abstammungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1610
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Dabei genügt es, wenn nur die Sach- oder nur die Rechtslage schwierig ist (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 14).

    Dabei sind auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtssuchenden zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, NJW 2011, 941 Rn. 6).

    Sie sind auch auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren übertragbar (dazu auch BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 10, wo der BGH selbst der Entscheidung FamRZ 2007, 1968 Bedeutung für alle Abstammungssachen beimisst).

    Ob allein die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Statusverfahrens die Sach- und Rechtslage als schwierig erscheinen lassen, hat der BGH nun offengelassen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 2011, 388) lässt sich die Entscheidung des BGH (FamRZ 2010, 1427) nicht so interpretieren, dass die frühere Rechtsprechung (FamRZ 2007, 1968), wonach allein die Schwere des Eingriffs in Abstammungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertige, weiter gilt.

    Das OLG Schleswig hat seine Auffassung damit begründet, dass die vom BGH (FamRZ 2010, 1427 Rn. 19) aus der Gesetzesbegründung zitierte Stelle (BT-Drucks. 16/6308, S. 214), die Anwaltsbeiordnung allein wegen der Schwere des Eingriffs deshalb ablehnt, weil die Interessen des Beteiligten bei schweren Eingriffen durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt seien, was für Abstammungsverfahren, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vorgesehen sei, aber gerade nicht zutreffe (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 388).

    Der BGH hat seine in FamRZ 2007, 1968 vertretene Auffassung aber ungeachtet dessen explizit gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgegeben (FamRZ 2010, 1427 Rn. 10 u. 12, wo sich die ausdrückliche Abweichung von der für das alte Recht in FamRZ 2007, 1968 vertretenen Auffassung findet und Rn. 19, wo die existentielle Bedeutung des Eingriffs gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr als hinreichendes Kriterium angesehen wird, um einen Anwalt beizuordnen).

    Vielmehr ist die Beurteilung nach sämtlichen Umständen des Einzelfalles vorzunehmen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 18).

    Vielmehr kann es auch im Amtsverfahren erforderlich sein, den Beteiligten einen Anwalt beizuordnen, damit sie von der Möglichkeit, mitzuwirken und das Verfahren zu fördern, sachgemäß Gebrauch machen können (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 1713).

    Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob die Rechtslage schon deshalb schwierig ist, weil das Abstammungsverfahren Besonderheiten gegenüber sonstigen Zivilprozess- und Familienverfahren aufweist (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Zudem handle es sich um ein Verfahren, das vom allgemeinen Zivilprozess stark abweiche, was ebenfalls rechtlichen Beistand erforderlich erscheinen lasse (BGH, FamRZ 2007, 1968).

    Sie sind auch auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren übertragbar (dazu auch BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 10, wo der BGH selbst der Entscheidung FamRZ 2007, 1968 Bedeutung für alle Abstammungssachen beimisst).

    Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 2011, 388) lässt sich die Entscheidung des BGH (FamRZ 2010, 1427) nicht so interpretieren, dass die frühere Rechtsprechung (FamRZ 2007, 1968), wonach allein die Schwere des Eingriffs in Abstammungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertige, weiter gilt.

    Der BGH hat seine in FamRZ 2007, 1968 vertretene Auffassung aber ungeachtet dessen explizit gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgegeben (FamRZ 2010, 1427 Rn. 10 u. 12, wo sich die ausdrückliche Abweichung von der für das alte Recht in FamRZ 2007, 1968 vertretenen Auffassung findet und Rn. 19, wo die existentielle Bedeutung des Eingriffs gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr als hinreichendes Kriterium angesehen wird, um einen Anwalt beizuordnen).

    Selbst nach der früheren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 1968) wäre es also jedenfalls zweifelhaft gewesen, ob ein Anwalt beizuordnen ist, da der BGH dies nur für Fälle bejaht hatte, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen.

  • OLG Dresden, 28.07.2010 - 23 WF 535/10
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2010 - 23 WF 535/10 - juris Rn. 11).

    Die Abweichungen, die §§ 169 FamFG gegenüber den allgemeinen Vorschriften vorsehen, und die materiell-rechtlichen Regelungen der Vaterschaftsanfechtung sind nicht so komplex, dass sie von einem Laien - gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsantragsstelle - nicht bewältigt werden könnten (im Ergebnis ebenso OLG Dresden (23. Zivilsenat), Beschluss vom 28.07.2010 - 23 WF 535/10, juris Rn. 13).

    Die Anwaltsbeiordnung wäre erforderlich, wenn ein nicht vertretener Beteiligter entweder nicht alle erforderlichen Tatsachen von sich aus vortragen kann, wesentliche Rechtsvorschriften zu seinen Lasten nicht erkennt oder der Anwalt sonst nennenswerten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen könnte (OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2010 - 23 WF 535/10, juris Rn. 12).

    Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2010 - 23 WF 535/10 - juris Rn. 12; gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Abstammungsverfahren, in dem die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1001).

  • OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 11 WF 342/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Dabei sind auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtssuchenden zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, NJW 2011, 941 Rn. 6).

    Dabei ist die Sachlage nicht schon allein deshalb schwierig, weil ein Abstammungsgutachten eingeholt werden muss (so aber OLG Hamm, FamRZ 2010, 1363; dagegen OLG Oldenburg, NJW 2011, 941).

  • OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 2011, 388) lässt sich die Entscheidung des BGH (FamRZ 2010, 1427) nicht so interpretieren, dass die frühere Rechtsprechung (FamRZ 2007, 1968), wonach allein die Schwere des Eingriffs in Abstammungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertige, weiter gilt.

    Das OLG Schleswig hat seine Auffassung damit begründet, dass die vom BGH (FamRZ 2010, 1427 Rn. 19) aus der Gesetzesbegründung zitierte Stelle (BT-Drucks. 16/6308, S. 214), die Anwaltsbeiordnung allein wegen der Schwere des Eingriffs deshalb ablehnt, weil die Interessen des Beteiligten bei schweren Eingriffen durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt seien, was für Abstammungsverfahren, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vorgesehen sei, aber gerade nicht zutreffe (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 388).

  • OLG Saarbrücken, 21.12.2009 - 6 WF 128/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2010 - 23 WF 535/10 - juris Rn. 12; gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Abstammungsverfahren, in dem die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1001).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Vielmehr kann es auch im Amtsverfahren erforderlich sein, den Beteiligten einen Anwalt beizuordnen, damit sie von der Möglichkeit, mitzuwirken und das Verfahren zu fördern, sachgemäß Gebrauch machen können (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 1713).
  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10

    Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Ebenso wenig ist von Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG allein schon deshalb auszugehen, weil im Abstammungsverfahren strenge Beweisanforderungen gelten, die den Familiengerichten erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiteten (so aber OLG Dresden (24. Zivilsenat), FamRZ 2010, 2007).
  • OLG Hamburg, 02.07.2010 - 12 WF 137/10

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Die Beurteilung ist nicht aus der Perspektive des erfahrenen Familienrichters, sondern aus Sicht des juristischen Laien vorzunehmen (OLG Hamburg, FamRZ 2011, 129).
  • OLG Hamm, 12.03.2010 - 12 WF 42/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11
    Dabei ist die Sachlage nicht schon allein deshalb schwierig, weil ein Abstammungsgutachten eingeholt werden muss (so aber OLG Hamm, FamRZ 2010, 1363; dagegen OLG Oldenburg, NJW 2011, 941).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren:

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2011, 1610 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Naumburg, 26.09.2011 - 4 WF 63/11

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch

    Abstammungsgutachten sind nach den Erfahrungen des Senats in der Regel inhaltlich kurz sowie verständlich abgefasst und daher auch für eine nicht rechtskundige Partei ohne Weiteres nachvollziehbar, sodass ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter den Inhalt des Gutachtens ohne fremde Hilfe erfassen kann (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Januar 2011, Az.: 11 WF 342/10, zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. April 2011, Az.: 15 WF 65/11, zitiert nach juris, Rdnr. 16; OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juli 2010, Az.: 23 WF 535/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • OLG Naumburg, 23.09.2011 - 4 WF 63/11

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Voraussetzungen der Beiordnung eines

    Abstammungsgutachten sind nach den Erfahrungen des Senats in der Regel inhaltlich kurz sowie verständlich abgefasst und daher auch für eine nicht rechtskundige Partei ohne Weiteres nachvollziehbar, sodass ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter den Inhalt des Gutachtens ohne fremde Hilfe erfassen kann (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Januar 2011, Az.: 11 WF 342/10, zitiert nach juris , Rdnr. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. April 2011, Az.: 15 WF 65/11, zitiert nach juris , Rdnr. 16; OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juli 2010, Az.: 23 WF 535/10, zitiert nach juris , Rdnr. 12).
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