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   OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 8 W 435/06   

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https://dejure.org/2008,33779
OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 8 W 435/06 (https://dejure.org/2008,33779)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 W 435/06 (https://dejure.org/2008,33779)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 8 W 435/06 (https://dejure.org/2008,33779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Notarkosten: Gesonderte Betreuungsgebühr für die Prüfung der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und deren Mitteilung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 8 W 435/06
    Der Bundesgerichtshof ist für den Fall, dass der Notar zum einen die Kaufpreisfälligkeit und daneben die Zahlung des Kaufpreises zu prüfen hatte, vom Anfall je gesonderter Betreuungsgebühren gemäß §§ 147 Abs. 2 KostO aus im Einzelfall angemessen zu bestimmenden Geschäftswerten ausgegangen (BGHZ 163, 77).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2004 - 3 W 82/04

    Notarkosten: Gebührenansatz für die Anzeige des Notars an den Darlehensgeber über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 8 W 435/06
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, mit der Hebegebühr gemäß § 149 werde die Abwicklungstätigkeit des Notars im Rahmen des ihm umfassend erteilten Treuhandauftrags vollständig abgegolten, so dass daneben keine gesonderte Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit entstehe (OLG Hamm, MittRhNotK 90, 244; OLG Oldenburg, JurBüro 86, 429; OLG Zweibrücken, MittBayNot. 95, 16; vgl. auch OLG Celle, FGPrax 05, 86 und OLG Zweibrücken, NJW-RR 05, 511).
  • KG, 04.02.1986 - 1 W 242/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 8 W 435/06
    Nach anderer Auffassung entstehen gesonderte Gebühren, wenn die Hinderlegung erst erfolgen soll, nachdem der Notar das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mitgeteilt hat (OLG Düsseldorf, JurBüro 95, 598; KG, Rpfleger 86, 282; OLG Schleswig MittRhNotK 96, 91; OLG Köln MittRhNotK 91, 226).
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