Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot einer juristischen Person und deren Organ
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 890 ; BGB § 31
Vollstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen eine juristische Person und deren Organ - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen (BGH…, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 210/12, bei juris Rz. 56 - fishtailparka BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541, Rn. 6).Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 W 8/17;… Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., 2018, § 890 ZPO Rn. 7).
Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 8).
Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9), was hier aber nicht der Fall ist.
- OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Das Landgericht hat gegen sie zurecht zwei Ordnungsgelder in Höhe von je 15.000,- EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft gegen das verantwortliche Organ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, bei juris [BVerfG Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17: Nichtannahme der VB; bei juris]) festgesetzt. - BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12
fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 210/12, bei juris Rz. 56 - fishtailparka BGH…, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541, Rn. 6).
- OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16
Streitwert bei Widerruf eines Darlehens
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Dies hat der Senat, da Rechtsfrage, von Amts wegen zu berücksichtigen; der Grundsatz ne ultra petita steht dem, soweit für das Beschwerdeverfahren überhaupt anwendbar (vgl. zur Streitwertbeschwerde OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 19 W 142/16, bei juris Rz. 20), nicht entgegen. - BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass ein Ordnungsmittel auf Antrag für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzen und ein Fortsetzungszusammenhang insoweit ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, MDR 2009, 468, bei juris Rz. 14, m.w.N.). - BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft
Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Das Landgericht hat gegen sie zurecht zwei Ordnungsgelder in Höhe von je 15.000,- EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft gegen das verantwortliche Organ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, bei juris [BVerfG Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17: Nichtannahme der VB; bei juris]) festgesetzt.
- OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 W 33/19
Zwangsvollstreckungsverfahren: Mehrfache Zuwiderhandlungen gegen ein Werbeverbot
Der Unterlassungsschuldner (Ziffer 2) hafte ohnehin nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Mai 2019 - 2 W 52/18, m.w.N.).Durch Beschluss vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) hat der Senat den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 aufgehoben und den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, soweit gegen den Vollstreckungsschuldner ergangen; die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat der Senat zurückgewiesen.
Diese geschäftlichen Handlungen sind nicht durch den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 in Verbindung mit dem Beschwerdebeschluss des Senats vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) geahndet.