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   OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12   

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OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12 (https://dejure.org/2012,24912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2012 - 17 UF 162/12 (https://dejure.org/2012,24912)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. August 2012 - 17 UF 162/12 (https://dejure.org/2012,24912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tenorierung bei externer Teilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 17 UF 32/12

    Fondsgebundene Anrechte im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Klarstellend war von Amts wegen aufzunehmen, dass der Ausgleichsbetrag hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts "BVP Firmenbeiträge" mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins für die Zeit ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist (BGH Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - 17 UF 32/12).

    Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der Robert Bosch GmbH und auch der Bosch Pensionsfonds AG letztendlich um ein Anrecht handelt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.03.2012, 17 UF 32/12).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich.

    Klarstellend war von Amts wegen aufzunehmen, dass der Ausgleichsbetrag hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts "BVP Firmenbeiträge" mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins für die Zeit ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist (BGH Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - 17 UF 32/12).

  • OLG München, 12.10.2010 - 12 UF 838/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012, 17 UF 272/11, OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist.

    Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird.

  • KG, 06.02.2012 - 17 UF 272/11

    Versorgungsausgleich: Teilung des vor Verfahrenseinleitung durch einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012, 17 UF 272/11, OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist.
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 7 UF 210/10

    Anforderungen an die Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012, 17 UF 272/11, OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist.
  • OLG Oldenburg, 07.02.2012 - 3 UF 171/11

    Anforderungen an die Tenorierung der externen Teilung eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.08.2012 - 17 UF 162/12
    Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache dieses Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (so auch OLG Oldenburg Beschluss vom 07.02.2012 - 3 UF 171/11, zustimmend Götsche, jurisPR-FamR 14/2012 Anm.7, Breuers in jurisPK-BGB, 5.Aufl.2010, § 14 VersAusGlG).
  • OLG Schleswig, 10.09.2012 - 10 UF 314/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher

    Bei der Anordnung der externen Teilung der zu e. und f. aufgeführten Anrechte ist die Aufnahme der Rechtsgrundlagen der zu teilenden Anrechte in den Tenor nicht erforderlich, weil das für die Ausgleichsberechtigte bei dem Zielversorgungsträger zu begründende Rechtsverhältnis sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zieversorgungsträgers richtet (so auch OLG Oldenburg FuR 2012, 389 f., OLG Stuttgart Beschluss vom 8. August 2012, 17 UF 162/12, zitiert bei [...]).
  • OLG Hamm, 16.11.2012 - 2 UF 137/12

    Anforderungen an die Benennung der Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im

    Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache des Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 3 UF 171/11, FuR 2012, 389, OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 17 UF 162/12).
  • OLG Köln, 14.12.2012 - 4 UF 161/12

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

    Anders als bei der internen Teilung besteht nämlich kein Anlass, in einen Ausspruch zur externen Teilung die Rechtsgrundlagen der Versorgung und der Teilung aufzunehmen (so erst kürzlich der erkennende Senat : Beschluss vom 31.08.2012, 4 UF 59/12; vgl. auch : OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.2.2012, 3 UF 171/11, zitiert nach juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.8.2012, 17 UF 162/12, zitiert nach juris, dort Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.8.2012, 18 UF 347/11, zitiert nach juris, dort Rn. 23; Breuers in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 14 VersAusglG, Rn. 43; Götsche, jurisPR-FamR 14/2012 Anm.7).
  • OLG Bamberg, 25.01.2013 - 2 UF 321/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anforderungen an den Beschlusstenor bei externer

    a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung ist die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs bei einer externen Teilung nicht erforderlich (OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.2.2012 - 3 UF 171/111 - FamRZ 2012, 1804 mit zustimmender Anmerkung von Götsche in Juris-PR FamR 14/2012 Anm. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2012 - II-2 UF 137/12, 2 UF 137/12 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.8.2012 - 17 UF 162/12 - FamFR 2012, 472; Breuers in Juris-PK BGB, 5. Aufl. 2010 § 14 VersAusglG).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 20 UF 103/20

    Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen

    Da dem zu zahlenden Ausgleichswert bezüglich der fondsorientierten Zusageteile keine von vornherein zugesagte Wertsteigerung innewohnt, sondern die Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist, ist der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus den fondsorientierten Zusageteilen nicht zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, 17 UF 162/12).
  • OLG Karlsruhe, 11.06.2019 - 20 UF 74/19

    Externe Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des

    Nachdem dem zu zahlenden Ausgleichswert bezüglich der fondsorientierten Zusageteile keine von vornherein zugesagte Wertsteigerung innewohnt, sondern die Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist, ist der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus den fondsorientierten Zusageteilen nicht zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, 17 UF 162/12).
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