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   OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18   

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https://dejure.org/2018,34968
OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18 (https://dejure.org/2018,34968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2018 - 20 W 18/18 (https://dejure.org/2018,34968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 20 W 18/18 (https://dejure.org/2018,34968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 98 Abs 1 AktG, § 99 Abs 3 S 2 AktG, § 99 Abs 6 S 1 AktG, § 25 Abs 3 GNotKG, § 27 Nr 1 GNotKG
    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 99 ; GNotKG § 25 ; GNotKG § 27
    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de

    AktG § 99 ; GNotKG § 25 ; GNotKG § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 hat der Antragsteller seine Beschwerde auf die Frage der Gerichtskosten beschränkt mit der Begründung angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.05.2018, 21 W 32/18 und zweier Hinweisbeschlüsse des OLG München und des OLG Hamburg sei die "Zählfrage" nunmehr geklärt und es bedürfe keiner weiteren Sachentscheidung eines Obergerichts.

    Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).

    Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).

    Eine erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage erging erst am 25.05.2018 (OLG Frankfurt, 21 W 32/18), lange nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren.

    (2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27; Simons in Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).

    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).

    Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.).

  • KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15

    Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen - Aufsichtsrat bleibt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
  • BGH, 08.12.2011 - V ZB 170/11

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    § 20 a FGG a. F., wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen war, wurde bewusst gerade nicht ins FamFG übernommen (BGH, Beschl. v. 08.12.2011, V ZB 170/11, juris Rz. 7; siehe auch Meyer-Holz, Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 58 Rn. 95).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2015 - 16 O 1/14

    Deutsche Börse AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Eine Ausnahme machte, soweit ersichtlich, lediglich das Landgericht Frankfurt (Beschl. v. 16.02.2015, 3-16 O 1/14).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 21 W 91/15

    Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Einschränkung des aktiven und passiven

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).
  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die sogenannte TUI-Entscheidung des EuGH vom 18.07.2017, C-566/15 geklärt sei, ob nämlich bei der Berechnung des mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerts die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften mitgezählt werden müssten.
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 18/18
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.
  • LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Soweit sich bei anderen aktienrechtlichen Statusverfahren Vorfragen etwa zur Anwendbarkeit und Rechtsanwendung des MitbestG oder des DrittelbG gestellt haben, wurde die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bei Statusverfahren ebenfalls bejaht oder von der Antragszulässigkeit ausgegangen, ohne die Rechtswegzuständigkeit oder die Vorfragenkompetenz in Frage zu stellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - 20 W 18/18 -, Rn. 1, juris).
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