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   OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13   

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OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13 (https://dejure.org/2016,74556)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2016 - 10 U 132/13 (https://dejure.org/2016,74556)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. März 2016 - 10 U 132/13 (https://dejure.org/2016,74556)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlermessen des Auftraggebers eines Bauvertrages hinsichtlich der Inanspruchnahme des Unternehmers oder des Architekten wegen Mängeln; Ersatz von Mangelfolgeschäden aufgrund zusätzlicher Vergütungsforderungen der beteiligten Unternehmer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 249, 280 Abs. 1, §§ 426, 634 Nr. 4, § 814; HOAI §§ 15, 73
    Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten auch bei Zahlung einer Vergütung an den mangelbeseitigenden Unternehmer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 426 BGB, § 634 Nr 4 BGB
    Haftung des Architekten: Wahlrecht des Bauherrn zwischen dem gesamtschuldnerisch haftenden Architekten und dem Bauunternehmer; Ersatzfähigkeit der dem Bauunternehmer für Nachbesserungsarbeiten gezahlten Vergütung; gesonderte Vergütung des mit der Objektüberwachung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auswahlermessen des Auftraggebers eines Bauvertrages hinsichtlich der Inanspruchnahme des Unternehmers oder des Architekten wegen Mängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauüberwachender Architekt und Unternehmer "patzen": Wen kann der Bauherr in Anspruch nehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bis zur Grenze der Treuwidrigkeit kann Bauherr wegen eines Mangels am Bauwerk bauüberwachenden Architekt oder Unternehmer in Anspruch nehmen

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Unternehmer bestreitet Mangel und verlangt für Nachbesserung Vergütung: Architekt/Ingenieur muss diese Kosten als Mangelfolgeschaden ersetzen; er kann allerding

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bis zur Grenze der Treuwidrigkeit kann Bauherr wegen eines Mangels am Bauwerk bauüberwachenden Architekt oder Unternehmer in Anspruch nehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt muss Kosten für Mängelbeseitigung durch Bauunternehmer ersetzen! (IBR 2016, 299)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 457
  • BauR 2016, 1059
  • BauR 2016, 1792
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 06.01.2005 - 27 U 267/03

    Prüfungspflichten des Architekten bei vorgehängter Natursteinfassade; Wahlrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem Auftraggeber grundsätzlich freisteht, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nehmen will (BGH BauR 2007, 1875, juris Rn. 23; KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49; Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, 6. Aufl. Rn. 890; Werner/Pastor, Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 2474f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl; 12. Teil, Rn. 432; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. Rn. 1876).

    Der wegen mangelnder Bauüberwachung in Anspruch genommene Architekt kann sich im Grundsatz nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber trotz Kenntnis von Mängeln Zahlungen an den Auftraggeber geleistet und Sicherheiten freigegeben hat (KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005, Az: VII ZR 39/05; Werner/Pastor, Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 2475; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. Rn. 1876).

    Dem Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der ihm gegenüber dem Gesamtschuldner obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners und die Aufgabe von Sicherheiten nur dann entgegengehalten werden, wenn sein Handeln sich aufgrund weiterer Umstände als treuwidrig darstellt und damit den Einwand der Arglist begründet oder als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (BGH BauR 2007, 1875, juris Rn. 26; KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49).

  • OLG Rostock, 25.11.2010 - 3 U 124/09

    Umfang eines Wegerechts; Gestattung der Benutzung des Weges an Dritte;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.6.2009 ist rechtskräftig, die Berufung dagegen wurde durch Urteil des OLG Stuttgart vom 13.1.2010 (Az. 3 U 124/09) zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten dem Grunde nach, was sich aus dem rechtskräftigen Grundurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.1.2010, Az. 3 U 124/09, ergibt.

    Der 3. Senat des OLG Stuttgart ging auf S. 28 des Urteils vom 13.1.2010, Az. 3 U 124/09, zutreffend davon aus, dass es der (vollen) Ersatzfähigkeit nicht entgegen stehe, wenn mit dem Austausch der Fassade nicht nur die Mängel bezüglich der Rasterverschiebung, sondern auch von der H. GmbH verursachte statische Mängel beseitigt würden.

  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 5/06

    Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem Auftraggeber grundsätzlich freisteht, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nehmen will (BGH BauR 2007, 1875, juris Rn. 23; KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49; Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, 6. Aufl. Rn. 890; Werner/Pastor, Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 2474f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl; 12. Teil, Rn. 432; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. Rn. 1876).

    Dem Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der ihm gegenüber dem Gesamtschuldner obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners und die Aufgabe von Sicherheiten nur dann entgegengehalten werden, wenn sein Handeln sich aufgrund weiterer Umstände als treuwidrig darstellt und damit den Einwand der Arglist begründet oder als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (BGH BauR 2007, 1875, juris Rn. 26; KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49).

  • BGH, 26.04.2005 - X ZR 166/04

    Pflicht zur nochmaligen Vergütung einer erbrachten Leistung aufgrund einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    In diesem Fall ist die aufgrund der Nachtragsvereinbarung erbrachte Leistung eine schon durch den ursprünglichen Vertrag geschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit der für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist (BGH BauR 2005, 1317, juris Rn. 26/27; BGH NJW 2012, 2105, juris Rn. 17).

    Ob dies - ausnahmsweise - der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung der Nachtragsvereinbarung (BGH BauR 2005, 1317, juris Rn. 30; BGH NJW 2012, 2105, juris Rn. 18).

  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 177/11

    Werkvertrag über die Verlegung von PVC-Boden: Werklohnanspruch für die Reparatur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    In diesem Fall ist die aufgrund der Nachtragsvereinbarung erbrachte Leistung eine schon durch den ursprünglichen Vertrag geschuldete Mängelbeseitigung, für die eine gesonderte Vergütung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nicht verlangt werden kann, weil sie bereits mit der für die ursprüngliche Werkleistung vereinbarten Vergütung abgegolten ist (BGH BauR 2005, 1317, juris Rn. 26/27; BGH NJW 2012, 2105, juris Rn. 17).

    Ob dies - ausnahmsweise - der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung der Nachtragsvereinbarung (BGH BauR 2005, 1317, juris Rn. 30; BGH NJW 2012, 2105, juris Rn. 18).

  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 1/00

    Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 635 Abs. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (vgl. BGH BauR 2002, 1536, juris Rn. 45; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008 - I-21 U 278/06 -, juris Rn. 72).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    In Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigendes Honorar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 21 U 278/06

    Beweiswürdigung: Architektenhonoraranspruch nach Vertragskündigung; Aufrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 635 Abs. 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (vgl. BGH BauR 2002, 1536, juris Rn. 45; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008 - I-21 U 278/06 -, juris Rn. 72).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 181/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    Der Einwand der Beklagten, der Auftraggeber habe keinen Ersatzanspruch gegen den Architekten, wenn endgültig feststehe, dass er an den Bauunternehmer gerade wegen des Mangels keinen Werklohn entrichten muss (BGH NJW 1996, 2370, juris Rn. 11), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 20.05.2005 - VII ZR 39/05

    Architektenhaftung: Welche Prüfpflichten bei Dachdämmarbeiten?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2016 - 10 U 132/13
    Der wegen mangelnder Bauüberwachung in Anspruch genommene Architekt kann sich im Grundsatz nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber trotz Kenntnis von Mängeln Zahlungen an den Auftraggeber geleistet und Sicherheiten freigegeben hat (KG Berlin BauR 2006, 400, juris Rn. 49 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005, Az: VII ZR 39/05; Werner/Pastor, Bauprozess, 15. Aufl. Rn. 2475; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. Rn. 1876).
  • BGH, 02.05.1963 - VII ZR 171/61

    Haftung für Mängel am Bauwerk

  • BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

  • OLG Stuttgart, 30.01.2019 - 10 U 223/18

    Architekten- und Bauunternehmerhaftung: Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht

    Die Bauherrin nahm die Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 286/11; Az. d. Berufungsverfahrens vor dem Senat: 10 U 132/13) wegen fehlerhafter Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch.

    Darin enthalten waren Rechnungen der Beklagten über 156.487,99 ? und 63.845,42 ?, zusammen also 220.333,41 ? (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 88).

    Sie war als Auftragnehmerin zumindest verpflichtet, den Schaden bei allen Gesamtschuldnern gering zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 74; Kniffka BauR 2005, 274, 281).

    Einen Bereicherungsanspruch (Leistungskondiktion) aus abgetretenem Recht der Bauherrin (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 10 U 132/13, juris Rn. 56 - 58) macht die Klägerin nicht geltend.

  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 62/16

    Berufung im Honorarprozess des Architekten mit einer Aufrechnung mit

    c) Der Einbehalt gegenüber den Werkunternehmern seitens der Beklagten in Höhe von 40.000,- ? und 15.000,- ? steht einer Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Honorarforderung des Klägers im Umfang von 1.600,- ? nicht entgegen, da Bauunternehmer und Architekt insoweit als Gesamtschuldner für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers haften (BGH BauR 2007, 1875; Senat BauR 2016, 1792; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 745, 6. Teil 87 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 24.03.2022 - 14 U 50/17

    Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

    Der jeweilige Verursachungsanteil des Architekten / Bauunternehmers ist erst im Gesamtschuldnerausgleich relevant (OLG Stuttgart, MDR 2016, 457).
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