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   OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23   

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https://dejure.org/2023,10989
OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23 (https://dejure.org/2023,10989)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2023 - 4 Ws 57/23 (https://dejure.org/2023,10989)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. März 2023 - 4 Ws 57/23 (https://dejure.org/2023,10989)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 24.10.2017 - 4 Ws 396/17

    Maßregelvollstreckung: Ablehnung einer Abkürzung der Führungsaufsicht durch die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Einer Begründung bedarf es daher nur in den Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer die Höchstfrist abkürzt (Senatsbeschluss vom 25. September 2017 - 4 Ws 377/17, BeckRS 2017, 134380, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 13 mwN).

    Erkennbar muss allerdings sein, dass sich die Strafvollstreckungskammer der Befugnis bewusst war, gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verkürzung der Höchstfrist anzuordnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017, aaO).

  • OLG Dresden, 06.09.2007 - 2 Ws 423/07

    Auflage; Therapie; Alkohol

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Nach dem Wortlaut von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB bedarf es für eine ausreichend bestimmte Meldepflicht auch der Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine durch das Gericht (KG, aaO Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 - 2 Ws 423/07, juris Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 6. November 2012 - 1 Ws 678/12, BeckRS 2012, 24383; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03, NStZ-RR 2004, 89; Appl in: KK-StPO, 9. Auflage, § 453 Rn. 12 u. 13 mwN).
  • OLG Bamberg, 06.11.2012 - 1 Ws 678/12

    Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht: Pflicht zur Mitteilung eines intimen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 6. November 2012 - 1 Ws 678/12, BeckRS 2012, 24383; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 Ws 231/03, NStZ-RR 2004, 89; Appl in: KK-StPO, 9. Auflage, § 453 Rn. 12 u. 13 mwN).
  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Der Verurteilte muss der Weisung als solcher daher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (KG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 Ws 211/19, BeckRS 2019, 51984 Rn. 14; für Auflagen und Weisungen nach den § 56b, § 56c StGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 BvR 2343/14, NJW 2016, 148, 149).
  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Soweit das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 15. März 2012 (1 Ws 138/12) ausführt, dass eine Vorstellungsweisung hinreichend bestimmt sei, wenn sie neben einer Mindest- auch die Festlegung einer Höchstfrequenz enthalte, teilt der Senat diese Auffassung nicht, denn sie berücksichtigt nicht, dass die Festlegung der Terminsfrequenz Sache des Gerichts ist.
  • KG, 11.12.2019 - 5 Ws 211/19

    Anforderungen an Abstinenz- und Kontrollweisungen sowie Vorstellungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Der Verurteilte muss der Weisung als solcher daher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (KG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 5 Ws 211/19, BeckRS 2019, 51984 Rn. 14; für Auflagen und Weisungen nach den § 56b, § 56c StGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 BvR 2343/14, NJW 2016, 148, 149).
  • OLG Rostock, 19.12.2018 - 20 Ws 252/18

    Beschwerde gegen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Bereits die zeitlichen Anordnungen "mindestens für die Dauer von einem Jahr" und "monatlich mindestens einmal" genügen dem Bestimmtheitsgebot nicht (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 496/12

    Strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12, NJW 2016, 2170 ff.) ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB regelmäßig nur dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist.
  • OLG Stuttgart, 25.09.2017 - 4 Ws 377/17

    Maßregelvollstreckung: Begründungserfordernisse bei Abkürzung der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
    Einer Begründung bedarf es daher nur in den Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer die Höchstfrist abkürzt (Senatsbeschluss vom 25. September 2017 - 4 Ws 377/17, BeckRS 2017, 134380, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2008 - 3 Ws 765/08

    Führungsaufsicht: Bestimmtheit einer Weisung zur Vorlage von Nachweisen beim

  • OLG Jena, 14.08.2006 - 1 Ws 244/06
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 310/23

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Meldeweisung im Rahmen der Führungsaufsicht

    Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg richtet sich ausschließlich gegen diese Weisung unter Ziffer 1, die sie unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.03.2023 - 4 Ws 57/23 -, juris) und anderer obergerichtlicher Entscheidungen (KG, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19 - 161 AR 274/19 -, BeckRS 2019, 51984; OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2007 - 2 Ws 423/07 -, juris) für zu unbestimmt und deshalb gesetzwidrig hält, weil die Festlegung der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine vom Gericht zu bestimmen sei und nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden dürfe.

    Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2010, 643 - 644; OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 Ws 581/14 -, juris; KG, Beschluss vom 13.01.2020 - 2 Ws 202-203/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2022 - 2 Ws 325/22 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.).

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer bei der Erteilung strafbewehrter Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass der Verurteilte der Weisung unmissverständlich entnehmen können muss, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt (vgl. KG, Beschluss vom 11.12.2019, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2023 - 1 Ws 31/23 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.).

    Der Senat hält im Lichte dieser Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die vorliegend erteilte Vorstellungsweisung, die innerhalb eines eng bemessenen Zeitraums (monatlich) eine Untergrenze ("mindestens einmal monatlich") und eine Obergrenze ("maximal dreimal monatlich") festlegt, für hinreichend bestimmt (so auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 - 1 Ws 138/12 -, BeckRS 2012, 17450; BayObLG, Beschluss vom 23.10.2020 - 203 StRR 414/20 -, BeckRS 2020, 35129; vgl. auch BGH NStZ-RR 2021, 307; a.A. KG, Beschluss vom 11.12.2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2023, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2019 - III-1 Ws 495/19 -, juris).

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