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   OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02   

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https://dejure.org/2003,5494
OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2003 - 9 U 204/02 (https://dejure.org/2003,5494)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1191
    Abtretung der Rückgewähransprüche berechtigt nur bei entsprechender Sicherungsvereinbarung zur Ausnutzung des besseren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungszweckerklärung bei Rückgewähr abgetretener Ansprüche; Verwendungsbefugnis einer Grundschuld; Löschungsanspruch des Gläubigers bei fehlendem Rückgewähranspruch; Rangausnutzung; Abgetretener Rückgewähranspruch

  • Judicialis

    BGB § 1191; ; BGB § 1192; ; BGB § 1147; ; AGBG § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 3; BGB § 1147; BGB § 1191; BGB § 1192
    Nur Löschung bzw. Verzicht abgetretener Forderungen wenn eine Abrede über abgetretenen Rückgewährsanspruch gänzlich fehlt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung aus abgetretener Grundschuld ohne Sicherungsabrede?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1191
    Abtretung der Rückgewähransprüche berechtigt nur bei entsprechender Sicherungsvereinbarung zur Ausnutzung des besseren Ranges, ansonsten nur zur Löschung der vorrangigen Grundpfandrechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.1990 - V ZR 249/88

    Auslegung einer Zweckerklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 = WM 1990, 345 = NJW 1990, 1177), auf die sich das Landgericht berufe, trage die landgerichtliche Entscheidung nicht.

    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seine Entscheidung, die Klausel Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vom 8.2.1996 sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG und daher nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 f = WM 1990, 345 = ZIP 1990, 298) stützen kann.

  • LG Ulm, 21.11.2002 - 6 O 183/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 9 U 204/02
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.11.2002 - 6 O 183/02 - wird.
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