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   OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03   

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https://dejure.org/2003,8574
OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03 (https://dejure.org/2003,8574)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2003 - 4 Ws 95/03 (https://dejure.org/2003,8574)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 4 Ws 95/03 (https://dejure.org/2003,8574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Zwecke der Strafmaßänderung; Außergewöhnliche Gründe als Grund für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Milderes Gesetz als Wiederaufnahmegrund für ein Strafverfahren

  • Judicialis

    StPO § 359 Nr. 5; ; StPO § 363 Abs. 1; ; StGB § 211

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 359 Nr. 5; StPO § 363 Abs. 1; StGB § 211
    Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag bei abgeurteiltem Heimtückemord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bamberg, 25.01.1982 - WS 692/81

    Streit um die Möglichkeit der Beseitigung eines Urteils im Wege der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Ein Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe anstelle der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn geltend gemacht wird, bei einem Heimtückemord hätten "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (GSSt 1/81 = BGHSt 30, 105 = NJW 1981, 1965) vorgelegen (im Anschluß an OLG Bamberg, NJW 1982, 1714).

    Dies ist typisch für unbenannte Strafmilderungsgründe, denen sie deshalb vergleichbar sind (ebenso OLG Bamberg NJW 1982, 1714).

    Das Oberlandesgericht Bamberg (NJW 1982, 1714) gelangt für den Fall nachträglich geltend gemachter "außergewöhnlicher Umstände" zum selben Resultat der Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags, wenn auch als Hilfserwägung § 363 Abs. 2 StPO analog herangezogen wurde.

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Ein Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe anstelle der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn geltend gemacht wird, bei einem Heimtückemord hätten "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (GSSt 1/81 = BGHSt 30, 105 = NJW 1981, 1965) vorgelegen (im Anschluß an OLG Bamberg, NJW 1982, 1714).

    Auch unter der Annahme, dass die im Wiederaufnahmeantrag aufgeführten Aussagen der Zeugen erwiesen und diese als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung zur Heimtücke (BGHSt 30, 105 ff) bewertet würden, wäre das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen gehindert, dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Insbesondere wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Tatrichter das Tatgeschehen und die zur Tat hinführenden Umstände umfassend zu würdigen und insbesondere auch zu prüfen hat, ob sich der Täter in einer nahezu ausweglosen Situation befand oder diese mitverschuldet hat (BGH NJW 1983, 54; BGH NStZ 1984, 20).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Sie können erst aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände angenommen werden (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2, 3 = NStZ 1995, 231).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Der Große Senat für Strafsachen hat sich in der genannten Entscheidung nach der ihm durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 45, 187) eröffneten Wahlmöglichkeiten bewusst gegen die sogenannte Tatbestandslösung - einengende Korrektur des Tatbestandsmerkmals "heimtückisch" - ausgesprochen und stattdessen zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe der sogenannten Rechtsfolgenlösung die Rechtsfolgenseite des § 211 StGB ergänzt.
  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 827/51

    Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls - Nochmaliges Verfolgen derselben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Ein benannter Strafmilderungsgrund ist insofern als "milderes Strafgesetz" i.S.d. § 359 Nr. 5, 2. Alt. StPO und als ein anderes Strafgesetz i.S.d. § 363 Abs. 1 StPO anzuerkennen (BGH NJW 1952, 1150; BGH NJW 1968, 2206; LR-Gössel a.a.O. § 363 Rn. 10, Meyer-Goßner a.a.O. § 363 Rn. 4).
  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94

    Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    Sie können erst aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände angenommen werden (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2, 3 = NStZ 1995, 231).
  • OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 1 Ws 103/82

    Begründung der Freisprechung; Eignung neuer Tatsachen ; Eignung neuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    a) Dass die beiden Mädchen schon während der Hauptverhandlung als Beweismittel bekannt waren und zur Verfügung standen, vermag ihre rechtliche Qualität als "neue Beweismittel" nicht zu schmälern (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 218; OLG Frankfurt MDR 1984, 74 = JR 1984, 40; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 359 Rn. 33).
  • BGH, 26.09.1961 - 1 StR 354/61

    Hingerissensein zur Tötung der Ehefrau durch deren Beleidigungen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
    "Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus 'gerechtem Zorn' (vgl. BGH MDR 1961, 1027) aufgrund einer schweren Provokation verübte Taten" oder solche, "die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbendem Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben".
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