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   OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19   

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OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19 (https://dejure.org/2019,33369)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2019 - 4 W 52/19 (https://dejure.org/2019,33369)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. August 2019 - 4 W 52/19 (https://dejure.org/2019,33369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 GVG, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 254 Abs 1 InsO, § 251 Abs 1 S 1 AO
    Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans: Zulässiger Rechtsweg bei betroffenen Steuerforderungen des Staates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3
    Sofortige Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zivilrechtsweg für auf die Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Insolvenzplans gerichtete Klage eines Hoheitsträgers zur Durchsetzung einer Steuerforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

    Auslegung von Regelungen in einem Insolvenzplan; Fortführung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Der Bundesgerichtshof sieht in ihm hingegen ein "spezifisch insolvenzrechtliches Instrument", mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiere; die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie sei vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft (ZIP 2014, 330 = NZI 2014, 262 Rn. 15 und 25 ZIP 2006, 39 = NZI 2006, 100 Rn. 15).

    Da der Wille eines einzelnen Gläubigers durch Mehrheitsentscheid überwunde werden könne, sei der Insolvenzplan kein Vertrag im herkömmlichen Sinne, auch wenn seine Annahme weitgehend auf dem Willen der Beteiligten beruhe (ZIP 2006, 39 Rn 15).

    Beim Insolvenzrecht handelt es sich aber um einen zentralen Teil des Wirtschaftsprivatrechts (siehe nur Uhlenbruck/Pape, a.a.O., § 4 Rn. 1) - und nicht des öffentlichen Rechts-, weshalb auch beim Insolvenzplan ergänzend allgemeine Regelungen und Grundsätze des bürgerlichen Rechts herangezogen werden können (vgl. nur BGH ZIP 2006, 39 Rn. 16 und ZIP 2015, 1346 Rn. 26 für die Auslegung des Insolvenzplans: Geltung von §§ 133, 157 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen; BGH ZIP 2018, 1142 Rn. 42; Anwendbarkeit von § 158 Abs. 1 BGB; Nerlich/Römermann-Braun, a.a.O., vor §§ 217 - 269 InsO Rn, 82: Anwendbarkeit von §§ 270 f., 284 ff. BGB), und das Insolvenzverfahrensrecht ist Zivilverfahrensrecht (primär Vollstreckungsverfahren als Teil der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, siehe nur Uhlenbruck/Pape, ebenda, m.w.N.), weshalb nach § 4 InsO auch ergänzend die Vorschriften der ZPO gelten.

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Die Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (Zivilsache) i. S. v. § 13 GVG vorliegt und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, bestimmt sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird, also nach der wahren Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt und nicht, ob sich dieser auf eine zivilrechtliche (oder öffentlich-rechtliche) Anspruchsgrundlage beruft (BGHZ 67, 81 juris Rn. 36; BGHZ 108, 284 juris Rn. 8; BGH MDR 2009, 1885 = NVwZ 2009, 1054 Rn. 7; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17a GVG Rn. 4 m.w.N.).

    Es sollen möglichst die Gerichte entscheiden, die für die betreffende Rechtsmaterie besondere Sachkunde besitzen (BGHZ 102, 343 juris Rn.18; BGHZ 67, 81 juris Rn. 33).

    Schließlich sollte eine unerwünschte Aufspaltung der Rechtswegzuständigkeit vermieden werden (BGHZ 67, 81 juris Rn. 34).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Beim Insolvenzrecht handelt es sich aber um einen zentralen Teil des Wirtschaftsprivatrechts (siehe nur Uhlenbruck/Pape, a.a.O., § 4 Rn. 1) - und nicht des öffentlichen Rechts-, weshalb auch beim Insolvenzplan ergänzend allgemeine Regelungen und Grundsätze des bürgerlichen Rechts herangezogen werden können (vgl. nur BGH ZIP 2006, 39 Rn. 16 und ZIP 2015, 1346 Rn. 26 für die Auslegung des Insolvenzplans: Geltung von §§ 133, 157 BGB und den dazu entwickelten Grundsätzen; BGH ZIP 2018, 1142 Rn. 42; Anwendbarkeit von § 158 Abs. 1 BGB; Nerlich/Römermann-Braun, a.a.O., vor §§ 217 - 269 InsO Rn, 82: Anwendbarkeit von §§ 270 f., 284 ff. BGB), und das Insolvenzverfahrensrecht ist Zivilverfahrensrecht (primär Vollstreckungsverfahren als Teil der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, siehe nur Uhlenbruck/Pape, ebenda, m.w.N.), weshalb nach § 4 InsO auch ergänzend die Vorschriften der ZPO gelten.

    Auch die Einwendungen, aus denen das Land die Begründetheit seiner Feststellungsbegehren ableitet, sind nach bürgerlich-rechtlichen und insolvenzrechtlichen Rechtssätzen zu beurteilen, so die geltend gemachte Nichtigkeit des Insolvenzplans infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 Abs. 1 Alt. 1; 142 Abs. 1 BGB) - auch die Frage, ob eine solche Anfechtung durch die Rechtskraft des Insolvenzplans ausgeschlossen ist (denn dies ist spezifisches Insolvenzrecht, vgl. dazu Nerlich/Römermann-Braun, a.a.O., vor §§ 217 - 269 Rn. 83; MüKo InsO / Eidenmüller, a.a.O., § 217 Rn. 37 f.); die Nichtigkeit der Regelung in C. II. des Insolvenzplans wegen Verstoßes gegen das aus §§ 222 Abs. 1 Satz 1, 226 Abs. 1 InsO abzuleitende Verbot von gewillkürten Präklusionsregeln im Insolvenzplan, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH ZIP 2015, 1346 Rn. 15 und ZIP 2016, 85 Rn. 2; Uhlenbruck-Lüer/Streit, a.a.O., § 254b Rn. 8) - auch die Frage einer Heilung des Mangels durch die Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses (so Uhlenbruck-Lüer/Streit, a.a.O., § 254b Rn. 15 m.w.N.) oder ob infolgedessen gem. § 139 BGB der ganze Plan nichtig ist; die Frage, ob sich der hiesige Beklagte wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung i. S. v. § 826 BGB dem Land gegenüber nicht auf die Wirkungen des Plans (§ 254 Abs. 1 i. V. m. § 227 InsO) berufen kann.

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZB 166/08

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei öffentlichrechtlichem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Die Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (Zivilsache) i. S. v. § 13 GVG vorliegt und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, bestimmt sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird, also nach der wahren Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt und nicht, ob sich dieser auf eine zivilrechtliche (oder öffentlich-rechtliche) Anspruchsgrundlage beruft (BGHZ 67, 81 juris Rn. 36; BGHZ 108, 284 juris Rn. 8; BGH MDR 2009, 1885 = NVwZ 2009, 1054 Rn. 7; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17a GVG Rn. 4 m.w.N.).

    Dieser Grundsatz bestimmt nicht nur die Auslegung von § 13 GVG, sondern auch die der weiteren Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie etwa von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 51 Abs. 1 SGG (BGHZ 102, 280 juris Rn. 10; BGH MDR 2009, 1185 Rn. 7).

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Dieser Grundsatz bestimmt nicht nur die Auslegung von § 13 GVG, sondern auch die der weiteren Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie etwa von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 51 Abs. 1 SGG (BGHZ 102, 280 juris Rn. 10; BGH MDR 2009, 1185 Rn. 7).

    Für die Abgrenzung zivilrechtlicher (bürgerlich-rechtlicher) Streitigkeiten von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BGHZ 102, 280 juris Rn. 10; BGHZ 97, 312 juris Rn. 11; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 17a GVG Rn. 6 m.w.N.).

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Im Übrigen begegnet die Ansicht des Landgerichts, dass durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO die Frage der Unwirksamkeit des Insolvenzplans im Verhältnis der Parteien geklärt werden kann, erhebliche Bedenken: denn der Insolvenzplan bewirkt nach §§ 254 Abs. 1, 227 Abs. 1 InsO - wie auch das Landgericht richtig gesehen hat (S. 4 unten / 5 oben des angefochtenen Beschlusses unter 4.) - kein Erlöschen der restlichen Steuerforderungen nach § 47 AO, sondern nur den Ausschluss von deren Durchsetzbarkeit (BFH NJW 2019, 951 = ZIP 2019, 427 Rn. 18 und ZIP 2013, 1732 Rn. 13); sie bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich bleibt, aber nicht erzwungen werden kann (BGH NJW-RR 2011, 1142 = ZIP 2011, 1271 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Im Übrigen begegnet die Ansicht des Landgerichts, dass durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO die Frage der Unwirksamkeit des Insolvenzplans im Verhältnis der Parteien geklärt werden kann, erhebliche Bedenken: denn der Insolvenzplan bewirkt nach §§ 254 Abs. 1, 227 Abs. 1 InsO - wie auch das Landgericht richtig gesehen hat (S. 4 unten / 5 oben des angefochtenen Beschlusses unter 4.) - kein Erlöschen der restlichen Steuerforderungen nach § 47 AO, sondern nur den Ausschluss von deren Durchsetzbarkeit (BFH NJW 2019, 951 = ZIP 2019, 427 Rn. 18 und ZIP 2013, 1732 Rn. 13); sie bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erfüllung möglich bleibt, aber nicht erzwungen werden kann (BGH NJW-RR 2011, 1142 = ZIP 2011, 1271 Rn. 8 m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - I R 39/13

    Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Dies folgt (auch) aus § 251 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Vorschriften der InsO unberührt bleiben; sie gehen mithin den Regelungen der AO vor ("Insolvenzrecht geht vor Steuerrecht": BFHE 247, 250 = ZIP 2015, 141 Rn.15; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04.2019, § 251 AO Rn. 5).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Jedenfalls lässt sich dies dem von Lückemann für seine Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1972 (III ZR 213/70, NJW 1973, 468) so nicht entnehmen.
  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
    Zum Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids gehört nun zwar, ob ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist, aber gerade nicht, ob bestehende Steueransprüche vollstreckbar sind (BFHE 194, 338 = ZIP 2001, 1549 juris Rn. 18; Klein-Rüsken, AO, 14. Aufl., § 218 Rn. 13; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04.2019, § 218 AO Rn. 17).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

  • BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70

    Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts

  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 209/11

    Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im

  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 110/83

    Altersruhegeld im Konkurs

  • OLG Schleswig, 09.06.2009 - 16 W 61/09

    Honoraransprüche und Schadensersatzansprüche eines Insolvenzverwalters aus

  • BFH, 15.05.2013 - VII R 2/12

    Haftungsinanspruchnahme des Alleingesellschafters nach Zustimmung des FA zum

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BGH, 23.09.1980 - VI ZR 165/78

    Ansprüche des Bauherrn aufgrund eines Baustopps infolge aufschiebender Wirkung

  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • BFH, 08.03.2022 - VI R 33/19

    Erlass eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids nach Abschluss eines

    Folglich erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 47 AO auch dann nicht mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan, wenn der Plan einen (Teil-)Erlass der Ansprüche vorsieht (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 47 AO Rz 61; ebenso Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.08.2019 - 4 W 52/19, Rz 38; s.a. FG Münster, Urteil vom 09.09.2016 - 4 K 2154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1891, in Bezug auf eine erteilte Restschuldbefreiung).
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