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   OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08   

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OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08 (https://dejure.org/2008,33339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2008 - 19 U 62/08 (https://dejure.org/2008,33339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 19 U 62/08 (https://dejure.org/2008,33339)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91

    Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08
    In Höhe einer etwaigen Verwalterhaftung der Frau EB... würde dann die Klägerin als deren Alleinerbin gemäß §§ 1967, 1992, 1991 Abs. 1, 1978 BGB auch mit ihrem Eigenvermögen haften (vgl. BGH NJW 1992, 2694), da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass der Frau EB... nicht vorbehalten wurde, § 780 ZPO.

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben (vgl. BGH ZEV 2008, 237; NJW 1992, 2694).

    Das zeigt auch die Begründung in BGH NJW 1992, 2694 Rz. 27. Hier wurde darauf abgestellt, dass die Erben jahrelang mit dem Nachlass gewirtschaftet hatten, ohne ihn an die Gläubiger herauszugeben.

    Die Rechtsprechung modifiziert diese Beweislast dahingehend, dass der Erbe verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu errichten und konkret den Bestand und Verbleib des Nachlasses darzulegen (vgl. BGH NJW 1992, 2694; ZEV 2008, 237).

    Es fehlt folglich insoweit an dem vom BGH im Rahmen von §§ 1992, 1991, 1978 BGB für unerlässlich gehaltenen konkreten Vortrag der Klägerin über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses (vgl. BGH NJW 1992, 2694 Rz. 28; ZEV 2008, 237).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 13/05

    Rechtstellung des beschränkt haftenden Erben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben (vgl. BGH ZEV 2008, 237; NJW 1992, 2694).

    Die Rechtsprechung modifiziert diese Beweislast dahingehend, dass der Erbe verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis zu errichten und konkret den Bestand und Verbleib des Nachlasses darzulegen (vgl. BGH NJW 1992, 2694; ZEV 2008, 237).

    Es fehlt folglich insoweit an dem vom BGH im Rahmen von §§ 1992, 1991, 1978 BGB für unerlässlich gehaltenen konkreten Vortrag der Klägerin über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses (vgl. BGH NJW 1992, 2694 Rz. 28; ZEV 2008, 237).

  • LG Tübingen, 11.04.2008 - 3 O 89/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgt.

    Das am 11.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 89/07, wird aufgehoben und die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen.

  • BGH, 15.03.2011 - IV ZR 228/08

    Darlegung einer Gehörsverletzung durch Verweis auf eine fehlende Begründung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2008 - 19 U 62/08
    des BGH: IV ZR 228/08.
  • OLG Stuttgart, 13.08.2013 - 19 U 6/13

    Bezug des eingeräumten Vorbehalts der Beschränkung der Erbenhaftung auf den

    dass die mit Urteil des OLG Stuttgart vom 09.10.2008 im Verfahren 19 U 62/08 zugesprochene Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am ... 1970 verstorbenen ... sich nicht auf die Prozesszinsen erstreckt, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Stuttgart vom 13.01.2005 im Verfahren Az.: 19 U 157/03 entstanden sind.

    Wie der Kläger zu Recht selbst vorträgt, hat das Oberlandesgericht Stuttgart bereits in seinem Urteil vom 09.10.2008 (19 U 62/08) rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte auch für die rechtskräftig festgestellte Zinsforderung im OLG-Urteil von 2005 nur mit dem Nachlass des ... haftet (vgl. OLG-Urteil von 2008 S. 12 3 b)).

  • LG Tübingen, 30.11.2012 - 3 O 397/11

    Erbenhaftungsbeschränkung gilt auch für Zinsansprüche aus Urteil

    Zugleich wurde ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen ... vorbehalten (vgl. dazu auch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008, 19 U 62/08, mit dem auf die Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten die Zwangsvollstreckung im Ergebnis in Höhe von 352.516,95 EUR für unzulässig erklärt wurde, vgl. dazu insbesondere Abschnitt II. 2. d. der Gründe, Seite 11 des Urteils, Bl. 36 d. A.).

    festzustellen, dass die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2008 im Rechtsstreit 19 U 62/08 zugesprochene Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 17. April 1970 verstorbenen ... sich nicht auf die Prozesszinsen erstrecke, soweit diese nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 im Rechtsstreit 19 U 157/03 entstanden sind,.

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