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   OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 W 30/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39138
OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 W 30/17 (https://dejure.org/2017,39138)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2017 - 8 W 30/17 (https://dejure.org/2017,39138)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - 8 W 30/17 (https://dejure.org/2017,39138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Verweises auf eine im Servitutenbuch nach altem württembergischen Landesrecht eingetragene Dienstbarkeit bei Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 2 GBO, § 128 GBO, § 69 GBVfg
    Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung: Übertragung einer alt württembergischen Dienstbarkeit durch Verweis auf die Eintragung im Servitutenbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 128; GBO § 46 Abs. 2; GBV § 69
    Rechtsfolgen des Verweises auf eine im Servitutenbuch nach altem württembergischen Landesrecht eingetragene Dienstbarkeit bei Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs

  • rechtsportal.de

    GBO § 128 ; GBO § 46 Abs. 2 ; GBV § 69
    Rechtsfolgen des Verweises auf eine im Servitutenbuch nach altem württembergischen Landesrecht eingetragene Dienstbarkeit bei Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 23
  • FGPrax 2018, 15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 W 30/17
    So stelle die unter zeitlichem Hochdruck betriebene flächendeckende Neufassung aller Papiergrundbücher keine "Neuanlegung" des Grundbuchs im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.10.2011, Az V ZR 10/11) dar, welche in der Tat zwecks Vermeidung eines ansonsten möglichen gutgläubig lastenfreien Erwerbs eine vollumfänglich korrekte Eintragung des ehemaligen Servitutenrechts erforderlich machte.

    Zwar ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 21.10.2011 (V ZR 10/11) anzunehmen, dass es bei einer Neuanlegung des Grundbuchblattes der vollumfänglichen Eintragung und nicht nur eines Hinweises im Grundbuch bedarf, um eine bislang nur im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit vor der Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO zu bewahren und damit vor der Gefahr eines Untergangs durch gutgläubig lastenfreien Erwerb zu schützen.

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