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   OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15   

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https://dejure.org/2015,39853
OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15 (https://dejure.org/2015,39853)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 ARs 54/15 (https://dejure.org/2015,39853)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. November 2015 - 1 ARs 54/15 (https://dejure.org/2015,39853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier Bankauskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien); Herausgabe von Gegenständen; Abgrenzung der Auskunft von der Herausgabe i.S.d. § 66 IRG; Antragsbefugnis im Falle des § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IRG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier Bankauskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien)

  • rechtsportal.de

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier Bankauskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2016, 248
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17

    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nur Dritte als Betroffene im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015, 1 ARs 54/15, StV 2016, 248; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, StV 2013, 104 m. w. N.; Ahlbrecht, Internationales Strafrecht, 2008, Rn. 1028 m.w.N.) oder auch derjenige, gegen den das ausländische Verfahren als Beschuldigten geführt wird (so Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 61 IRG Rn. 14; vgl. auch Güntge in Ambos/König/Rackow, IRG, § 61 IRG Rn. 52), denn sowohl die Betroffene zu 1. als auch die Betroffene zu 2. sind Dritte im Sinne der Vorschrift.
  • KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19

    Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Nürnberg, Frankfurt und Köln haben sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen, diese jedoch dahingehend fortgeführt, dass die Dritteigenschaft nicht nach deutschem Recht zu bestimmen, sondern "Betroffener" - und damit nicht "Dritter" - derjenige sei, gegen den sich das ausländische Ermittlungsverfahren richte (vgl. OLG Stuttgart StV 2016, 248; OLG Nürnberg StraFo 2012, 416; OLG Frankfurt NStZ 2005, 349; OLG Köln, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 20 f., und vom 27. Juli 2004 - Ausl 92/04 -, juris Rn. 1); nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln soll dabei in Fällen, in denen das Organ einer juristischen Person Beschuldigter des ausländischen Ermittlungsverfahrens ist, auch die juristische Person selbst "Betroffene" und deshalb nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) IRG antragsbefugt sein (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 â?? 6 AuslS 45/17-35 -, juris Rn. 21, vom 20. Oktober 2010 - 6 AuslS 101/09 -, juris Rn. 21, und vom 27. Juli 2004 â?? Ausl 92/04 -, juris Rn. 1).
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