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   OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11   

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https://dejure.org/2012,41736
OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11 (https://dejure.org/2012,41736)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 U 135/11 (https://dejure.org/2012,41736)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 2 U 135/11 (https://dejure.org/2012,41736)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung von AGB bei Verschmelzung der handelnden Gesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 2
    Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung von AGB bei Verschmelzung der handelnden Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 123/80

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Insoweit wäre es bei Dauerschuldverhältnissen zusätzlich erforderlich gewesen, diesen Umstand den betroffenen Vertragspartnern mitzuteilen (BGHZ 81, 222).

    Nach den Grundsätzen aus BGHZ 81, 222, bestehe mangels Information an die Kunden nach wie vor ein gesonderter Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das "Berufen auf" die Klausel (hierzu: BGH, NJW 2003, 1237, 1238; NJW 2002, 2386; NJW 1994, 2693).

    Noch zu § 13 AGBG hat er - zur Beseitigung einer vorab begründeten Wiederholungsgefahr - in der vom Kläger zitierten Entscheidung BGHZ 81, 222, ausgeführt:.

    Maßgeblich ist, ob der Verwender nach diesem seinem im Zusammenhang gewürdigten Verhalten selbst hinreichende Gewähr dafür bietet und auch genügend dafür getan hat, daß es zu weiterer Verwendung der beanstandeten unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr kommt." (BGHZ 81, 222, 226).

    Hinzu kommt aber noch der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 81, 222, 226 f.) zu berücksichtigende Umstand, dass die Beklagte im Rechtsstreit von Anfang an eingeräumt hat, dass die Klausel unwirksam sei und angekündigt hat, diese im Rechtsverkehr nicht zu nutzen.

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 34/05

    Schuldnachfolge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Anders als in den Fällen BGH, NJW 2008, 301 und BGH, GRUR 2008, 1002, in denen beendete Wettbewerbsverstöße des verschmolzenen Unternehmens zu beurteilen gewesen seien, führe die Beklagte hier Verträge mit der angegriffenen Klausel fort als Vertragspartnerin.

    Hierzu zählten die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Unterlassungsansprüche, da diese höchstpersönlicher Natur seien und die Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand (vgl. BGH, GRUR 2006, 879, Tz. 17 - Flüssiggastank; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 W 183/08, Tz. 13; BGHZ 172, 165, Tz. 11 - Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, Tz. 39 - Schuhpark).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879, Tz. 17 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (BGHZ 172, 165, 168; Tz. 11).

    Dieser Zweck des § 8 Abs. 2 UWG lässt es nicht zu, Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im Unternehmen unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen haben, auch dem neuen Rechtsinhaber zuzurechnen (BGHZ 172, 165, 168, Tz. 12; m.w.N. auch zur Gegenmeinung; vgl. ferner OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2003 - 2 U 161/02, bei juris m.w.N.).

    Es wäre dogmatisch nicht zu rechtfertigen, die Wiederholungsgefahr bei dem lauterkeitsrechtlichen Anspruch mit dem Bundesgerichtshof zu verneinen, denselben tatsächlichen Umstand (BGHZ 172, 165, 168, Tz. 11) aber im UKlaG -Verfahren zu bejahen.

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Nach den Grundsätzen aus BGHZ 81, 222, bestehe mangels Information an die Kunden nach wie vor ein gesonderter Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das "Berufen auf" die Klausel (hierzu: BGH, NJW 2003, 1237, 1238; NJW 2002, 2386; NJW 1994, 2693).

    Verwender ist daher auch derjenige, der sich nach dem Vertragsschluss auf eine Klausel beruft und Rechte daraus ableitet (vgl. Köhler, a.a.O., u.H. auf BGHZ 127, 35, 37 und Staudinger/Schlosser, § 1 UklaG, Rn 19).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Hierzu zählten die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Unterlassungsansprüche, da diese höchstpersönlicher Natur seien und die Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand (vgl. BGH, GRUR 2006, 879, Tz. 17 - Flüssiggastank; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 W 183/08, Tz. 13; BGHZ 172, 165, Tz. 11 - Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, Tz. 39 - Schuhpark).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879, Tz. 17 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (BGHZ 172, 165, 168; Tz. 11).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Anders als in den Fällen BGH, NJW 2008, 301 und BGH, GRUR 2008, 1002, in denen beendete Wettbewerbsverstöße des verschmolzenen Unternehmens zu beurteilen gewesen seien, führe die Beklagte hier Verträge mit der angegriffenen Klausel fort als Vertragspartnerin.

    Hierzu zählten die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Unterlassungsansprüche, da diese höchstpersönlicher Natur seien und die Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand (vgl. BGH, GRUR 2006, 879, Tz. 17 - Flüssiggastank; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 W 183/08, Tz. 13; BGHZ 172, 165, Tz. 11 - Schuldnachfolge; BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, Tz. 39 - Schuhpark).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Er ist darauf gerichtet, künftig Verstöße zu verhindern (s. statt vieler BGH, GRUR 2009, 1077 = MDR 2009, 1366, bei juris Rz. 18 - Finanz-Sanierung), aber nicht darauf, in der Vergangenheit eingetretene Schäden oder Gefährdungen zu beseitigen.
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Denn mit solchen geht häufig ein gleichlaufender wettbewerbsrechtlicher Anspruch des Konkurrenten einher (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117, bei juris Rz. 31 - Haftungsausschluss für Mängel bei eBay; MükoUWG/Schaffert, Rn. 30 zu § 4 Nr. 11; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., 2012, Rnrn. 11.17 und 11.156a zu § 4 Nr. 11 und Rn. 14 zu § 1 UKlaG).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Nach den Grundsätzen aus BGHZ 81, 222, bestehe mangels Information an die Kunden nach wie vor ein gesonderter Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das "Berufen auf" die Klausel (hierzu: BGH, NJW 2003, 1237, 1238; NJW 2002, 2386; NJW 1994, 2693).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2012 - 2 U 135/11
    Nach den Grundsätzen aus BGHZ 81, 222, bestehe mangels Information an die Kunden nach wie vor ein gesonderter Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das "Berufen auf" die Klausel (hierzu: BGH, NJW 2003, 1237, 1238; NJW 2002, 2386; NJW 1994, 2693).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • OLG Braunschweig, 10.07.2003 - 2 U 161/02

    Abrechnungspraxis; Abschlusskosten; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Allgemeine

  • OLG Hamburg, 24.08.2009 - 5 W 183/08

    Klauselgegenklage: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer

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