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   OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16   

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OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16 (https://dejure.org/2017,56620)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2017 - 4 U 208/16 (https://dejure.org/2017,56620)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 4 U 208/16 (https://dejure.org/2017,56620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines Enkelkindes: Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen eines Amtsarztes bei der Erstellung eines Gutachtens zur Geschäftsfähigkeit eines an beginnender Demenz leidenden Annahmewilligen; ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (51)

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12

    Personenhandelsgesellschaft: Auslegung einer Nachfolgeklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Auch das OLG Stuttgart habe in seinem Urteil vom 14.11.2012 (14 U 9/12) festgestellt, das Testament des Ho. S. sei dahingehend auszulegen, dass dieser entweder seine Tochter Dr. L. S. oder aber den angenommenen M. S. zum Nachfolger in der Gesellschaft habe bestimmen wollen, nicht jedoch die Klägerin.

    Zu Unrecht verweise das Landgericht insoweit auf LGU S. 22 ff. auf das Testament von Ho. S. und dessen Auslegung durch das OLG im Verfahren 14 U 9/12, denn das OLG habe seine Auslegung gerade auf der Grundlage der wirksamen Adoption vorgenommen, während es vorliegend um den Zustand geht, der ohne Ausspruch der Adoption eingetreten wäre; ohne die Adoption hätte dem Enkel auch als Ersatzerbe das zur Nachfolge in die Gesellschaft gesellschaftsrechtlich notwendige Merkmal "Kind" gefehlt.

    Richtig habe das OLG bereits in seinem Urteil in der Sache 14 U 9/12 festgehalten, die Adoption sei ein geradezu klassisches Gestaltungsmittel, um dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen und dass dieses Gestaltungsmittel im vorliegenden Fall habe ergriffen werden dürfen.

    Bei der Errichtung von dessen Testament habe dieser noch nicht davon ausgehen können, dass auch der Anzunehmende "Kind" im Sinne des Gesellschaftsvertrages sein werde und sein Nachfolgekonzept daher aufgehen würde, wovon auch das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 richtig ausgegangen sei.

    Zutreffend habe es den Willen von Ho. S. ermittelt, dass dieser entweder seine Tochter Dr. L. S. oder aber den Angenommenen zum Nachfolger habe bestellen wollen, nicht jedoch die Klägerin (LGU S. 23); zu dieser Auslegung sei mit Recht bereits das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 gelangt wie in erster Instanz vorgetragen.

    Sind im Sinne der Nachfolgeregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages volljährige Adoptierte auch "Kinder", wie das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 rechtskräftig entschieden hat, stellt die Adoption keine "Umgehung" dieser Regelung oder des Urteils oder einen Missbrauch des Instituts der Adoption dar, sondern die Nutzung einer von Gesetz und Vertrag ermöglichten legitimen Gestaltungsmöglichkeit.

    Darin lag auch keine für den Notar erkennbare, zu missbilligende Umgehung der Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Komplementäre ihre Komplementärstellung nur auf Kinder übertragen konnten, sondern das Beschreiten einer (beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption) zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit, die nach den zutreffenden Ausführungen des 14. Zivilsenats in seinem Urteil vom 14.11.2012 (14 U 9/12) auch nicht treuwidrig war (Rn. 183 in Juris).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Die Notwendigkeit rechtlichen Gehörs ergab sich unter der Geltung des aufgrund des unstreitig am 30.07.2009 beim Amtsgericht Aalen (Vormundschaftsgericht) eingegangenen Adoptionsantrags gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren FGG unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung zumindest aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2009, 106 und NJW 1994, 1053; BayObLG …

    10 Z 5/90">FamRZ 1991, 224, 226; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., Einleitung zum FGG, Rn. 55 ff., § 55c Rn. 1, 3); geboten war insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs für die in § 1769 BGB Genannten (BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und NJW 1994, 1053; Bassenge/Roth, a.a.O., § 55c Rn. 3).

    Gleiches galt im Ergebnis auch für das hier anwendbare "alte" Recht (FGG), denn der materiellen Rechtskraft fähig waren Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie die Adoption nicht oder nur schwer (Aufhebung nach §§ 1760, 1763 BGB) rückgängig gemacht werden konnten (Bassenge/Roth, a.a.O., § 31 FGG Rn. 8; vgl. BGHZ 31, 235 Rn. 14 in Juris; OLG Hamm, NJW 1970, 2118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1953, 1713; BayObLG FamRZ 2004, 305; weitere Nachweise bei: MüKo FamFG / Ulrici, a.a.O., § 48 Rn. 34 in Fn. 144 und 145); die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG NJW 1994, 1053, 1054 f.; NJW 1995, 2155, 2159 und FamRZ 2009, 106 Rn. 14) setzte die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses voraus.

    Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie sei durch das Vormundschaftsgericht nicht ausreichend angehört worden, insbesondere sei ihr eine mündliche Anhörung verwehrt worden, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil - worauf die Beklagten mit Recht hingewiesen haben - unterstellt eine solche mündliche Anhörung wäre geboten gewesen, lediglich ein prozessualer Rechtsanwendungsfehler vorläge, der jedoch nichts an der rechtlichen Einordnung des Verfahrens und der dieses abschließenden Entscheidung änderte; im Übrigen hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, sondern lediglich auf Gewährung rechtlichen Gehörs, aus dem sich grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche Anhörung ergibt (BVerfG NJW 1994, 1053).

    Eine mündliche Anhörung war nicht - auch nicht von Verfassungs wegen (BVerfG NJW 1994, 1053) - geboten.

    Soweit der Klägerin vor dem Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 keine Akteneinsicht gewährt worden ist, ist der Rechtsprechung zum Umfang des von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 1994, 1053 f.; BayObLG …

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Danach sind insbesondere auch im vorliegend einschlägigen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren mit urteilsvertretenden Beschlüssen, also Urteile i. S. v. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB möglich (siehe nur BGH NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306).

    Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt, wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache, d. h., wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (BGH NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 326).

    Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob ein Adoptionsbeschluss unter § 839 Abs. 2 S. 1 BGB fällt, deshalb nicht abschließend beantwortet ist, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW 2003, 3052 ausdrücklich offengelassen hat, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit (unabhängig von den oben dargestellten Voraussetzungen) nur insoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen (a.a.O., 3053), zu denen fraglos Adoptionssachen nicht gehörten und gehören (vgl. nunmehr § 112 FamFG; eine Streitsache für die Anwendbarkeit von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich fordernd etwa Zimmerling, in: JurisPK BGB, 7. Aufl., § 839 Rn. 194 f.).

    Diese darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (grundlegend BGH NJW 2011, 1872 Rn. 14 m.w.N.; in der Sache aber auch bereits in NJW 2003, 3052, 3053 und NJOZ 2005, 3988, 3989; ferner NJW 2014, 789 Rn. 45 und NJW-RR 2015, 369 Rn. 19).

    Auf die höchstrichterlich nicht geklärten Fragen, ob § 56 Abs. 2 Satz 1 LKrO auch nach der Anfügung des Satzes 2 die Außenhaftung regelt, kommt es ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, ob der eine Adoption aussprechende Beschluss ein "Urteil in einer Rechtssache" darstellt oder dies deshalb nicht der Fall ist, weil - was vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassen wurde (NJW 2003, 3052, 3053) - die Anwendung von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass es sich um "Streitsachen" handelt.

  • BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 291/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Die Notwendigkeit rechtlichen Gehörs ergab sich unter der Geltung des aufgrund des unstreitig am 30.07.2009 beim Amtsgericht Aalen (Vormundschaftsgericht) eingegangenen Adoptionsantrags gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren FGG unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung zumindest aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2009, 106 und NJW 1994, 1053; BayObLG …

    10 Z 5/90">FamRZ 1991, 224, 226; Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., Einleitung zum FGG, Rn. 55 ff., § 55c Rn. 1, 3); geboten war insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs für die in § 1769 BGB Genannten (BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 und NJW 1994, 1053; Bassenge/Roth, a.a.O., § 55c Rn. 3).

    Gleiches galt im Ergebnis auch für das hier anwendbare "alte" Recht (FGG), denn der materiellen Rechtskraft fähig waren Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie die Adoption nicht oder nur schwer (Aufhebung nach §§ 1760, 1763 BGB) rückgängig gemacht werden konnten (Bassenge/Roth, a.a.O., § 31 FGG Rn. 8; vgl. BGHZ 31, 235 Rn. 14 in Juris; OLG Hamm, NJW 1970, 2118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1953, 1713; BayObLG FamRZ 2004, 305; weitere Nachweise bei: MüKo FamFG / Ulrici, a.a.O., § 48 Rn. 34 in Fn. 144 und 145); die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG NJW 1994, 1053, 1054 f.; NJW 1995, 2155, 2159 und FamRZ 2009, 106 Rn. 14) setzte die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses voraus.

    Ferner ist zu bedenken, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Kinder des Annehmenden dazu dient, zu den durch die geplante Adoption beeinträchtigten Interessen, zum Eltern-Kind-Verhältnis und zu den Motiven, die aus ihrer Sicht der Annahme zu Grunde gelegen haben, Stellung nehmen zu können (BVerfG FamRZ 2009, 106, 107), die Klägerin hierzu aber - wie ihre Stellungnahme vom 29.10.2009 (Anl. K 10) zeigt - auch ohne Akteneinsicht in der Lage war.

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Denn auch aus der von der Klägerin insoweit für ihren Standpunkt angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bundesgerichtshof an dem in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, § 339 StGB erfasse nur "den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet", festhält (siehe BGH NStZ 2015, 651 Rn. 12 und NStZ 2013, 655 Rn. 16).

    Richtig ist zwar, dass sich das Haftungsprivileg und die Sperrwirkung des § 339 StGB nicht auf ein Handeln des Richters erstreckt, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen die Strafgesetze verstößt (BGH NStZ 2015, 651 Rn. 15 ff.), und dass auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands die für das dann in Rede stehende allgemeine Strafgesetz erforderliche Schuldform ausreicht (a.a.O., Rn. 17).

    Allerdings kann eine Rechtsbeugung auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (siehe nur BGH NStZ 2015, 651 Rn. 12).

    Jedenfalls aber ist, wie die Beklagten mit Recht bereits in erster Instanz geltend gemacht haben, der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllt, auch wenn es zutrifft, dass für diesen bedingter Vorsatz ausreicht (BGH NStZ 2015, 651 Rn. 17), der sich darauf richten muss, das Recht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei zu verletzen (BGH NStZ 2010, 92 = FamRZ 2009, 1664 Rn. 8).

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

    Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (z. B.: BGHZ 106, 323, 331; 109, 163, 167 f; 134, 268, 276; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14; BGH NJW-RR 2002, 307; NVwZ-RR 2003, 714).

    Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (BGHZ 39, 358, 363; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14).".

    Zwar will § 1769 Alt. 2 BGB in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht nehmen (zu diesem Kriterium BGHZ 182, 370 Rn. 14 m.w.N.), aber nach dem eindeutigen Wortlaut besteht dieser Kreis in den Kindern des Anzunehmenden und nicht (auch) in denjenigen des Annehmenden.

  • BGH, 16.10.2014 - IX ZR 190/13

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 187, 286 = NJW 2010, 1072; NJW-RR 2015, 369) außerhalb des Anwendungsbereichs des Spruchrichterprivilegs eine Amtspflichtverletzung begründende schlechthin unvertretbare richterliche Entscheidung liegt bei Fehlern, die sich in einer unzureichenden Prüfung bzw. Abklärung der Sach- und Rechtslage, einer unschlüssigen Begründung oder sonstigen Sorgfaltsmängeln bei der Vorbereitung oder Ausgestaltung der beanstandeten Entscheidung erschöpfen, grundsätzlich nicht vor (Anschluss an OLG Bamberg, Urteil vom 19.05.2014, 4 U 178/13, BeckRS 2014, 23542 unter II. 2.3 der Gründe).

    Diese darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (grundlegend BGH NJW 2011, 1872 Rn. 14 m.w.N.; in der Sache aber auch bereits in NJW 2003, 3052, 3053 und NJOZ 2005, 3988, 3989; ferner NJW 2014, 789 Rn. 45 und NJW-RR 2015, 369 Rn. 19).

    Die Rechtsansichten eines Richters, die seiner Verfahrensgestaltung, insbesondere seinen Entscheidungen zugrunde liegen, können mithin eine Amtspflichtverletzung nur begründen, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar (also unvertretbar) erscheinen (BGH NJW-RR 2015, 369 Rn. 20 i.V.m. Rn. 19).

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 193/99

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Zwar trifft es zu, dass die Amtspflichten von Amtsträgern, die Behördengutachten für andere Behörden und öffentliche Stellen (wie hier den Notar) erstellen, grundsätzlich drittschützend sein können, auch wenn - wie hier - das Ergebnis der "Begutachtung" für die anfordernde öffentliche Stelle nicht bindend ist (BGHZ 146, 365 Rn. 10 f. in Juris).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung BGHZ 146, 365 darauf abgehoben, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll und es demnach vor allem darauf ankommt, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (a.a.O., Rn. 11 in Juris).

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (z. B.: BGHZ 106, 323, 331; 109, 163, 167 f; 134, 268, 276; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14; BGH NJW-RR 2002, 307; NVwZ-RR 2003, 714).

    Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (BGHZ 39, 358, 363; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14).".

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16
    Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (z. B.: BGHZ 106, 323, 331; 109, 163, 167 f; 134, 268, 276; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14; BGH NJW-RR 2002, 307; NVwZ-RR 2003, 714).

    Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (BGHZ 39, 358, 363; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55; 182, 370 Rn. 14).".

  • BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02

    Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche

  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 19/04

    Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

  • BGH, 19.05.1988 - III ZR 213/86

    Schutzwirkung der Amtspflicht zur Bekanntmachung eines Anerkennungsbescheides

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 278/08

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei

  • OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 6 UF 31/11

    Adoptionsverfahren: Nachträgliche klarstellende Ergänzung eines

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

  • BGH, 13.09.2001 - III ZR 228/00

    Drittbezogenheit der Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der

  • OLG Celle, 17.05.2001 - 17 W 30/01

    Erwachsenenadoption; Sittliche Rechtfertigung; Eltern-Kind-Verhältnis ;

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

    Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz

  • BGH, 14.12.2006 - III ZR 74/06

    Haftpflichtige Körperschaft bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen

  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

  • BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 9/02

    Voraussetzungen der Erwachsenenadoption - frühzeitiges Eltern-Kind-Verhältnis und

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07

    Drittschützende Wirkung der Amtspflichten der Gewässeraufsicht; Pflicht zur

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 146/59

    Baulandsache. Verzinsung der Entschädigung

  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62

    Prüfingenieur für Baustatik

  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

  • OLG Karlsruhe, 12.03.1987 - 9 U 12/86
  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 11/71

    Klage gegen einen Notar wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung -

  • LG Landshut, 27.04.1999 - 60 T 636/99

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09

    Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

  • OLG München, 07.04.2010 - 31 Wx 3/10

    Adoption: Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden als Voraussetzung

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 28/10

    Bauvertrag: Zurückweisung eines untauglichen Angebots des Unternehmers zur

  • OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10

    Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit

  • OLG München, 08.08.2011 - 32 Wx 286/11

    Notarkosten: Anspruch auf Beurkundungsgebühr für das Testament eines

  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2013 - 3 Wx 33/13

    Berechtigung des Grundbuchamtes zum Verlangen nach Vorlage eines

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

  • OLG Stuttgart, 26.06.2014 - 11 UF 316/13
  • OLG Köln, 27.01.2015 - 4 UF 181/14
  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 11 U 180/14

    Umfang der Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit der an einer

  • OLG Hamm, 12.03.2013 - 15 W 289/12

    Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinsantrags

  • OLG Stuttgart, 03.07.2014 - 11 UF 316/13
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18

    Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den

    Zuletzt hat auch der 4. Senat des OLG Stuttgart ausgeführt, dass es sich aus dem Gesetz nicht ergebe und zumindest offen sei, ob eine intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption entgegenstehe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2017, 4 U 208/16, - juris).
  • OLG München, 25.09.2019 - 33 UF 918/19

    Zur Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Annehmendem und einem

    Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern blieben bestehen (OLG Nürnberg (10. Senat) NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315; OLG München Beschluss vom 10.2.2017 (FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.5.2017 - 4 U 208/16, BeckRS 2017, 143203, OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).
  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    Während vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 23.02.2017 (1 U 36/15) eine Anwendung des Spruchrichterprivilegs in Sorgerechtsverfahren abgelehnt wurde, hat das Oberlandesgericht Stuttgart für familiengerichtliche Entscheidungen in Adoptionssachen nach § 186 FamFG, die ebenfalls nicht zu den Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG gehören, die Anwendung des Spruchrichterprivilegs bejaht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2017, 4 U 208/16 - Rz. 185 juris).
  • OLG München, 18.09.2019 - 33 UF 1061/19

    Volljährigenadoption: Entstehen eines weiteren Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei

    Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern blieben bestehen (OLG Nürnberg (10. Senat) NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315; OLG München Beschluss vom 10.2.2017 (FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.5.2017 - 4 U 208/16, BeckRS 2017, 143203, OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).
  • OLG München, 10.09.2019 - 33 UF 918/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Adoptionsantrags

    Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern blieben bestehen (OLG Nürnberg (10. Senat) NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315 ; OLG München Beschluss vom 10.2.2017 (FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.5.2017 - 4 U 208/16, BeckRS 2017, 143203, OLG Stuttgart NJW 2019, 1385 ).
  • OLG München, 27.09.2019 - 33 UF 1061/19

    Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern

    Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern blieben bestehen (OLG Nürnberg (10. Senat) NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315; OLG München Beschluss vom 10.2.2017 (FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.5.2017 - 4 U 208/16, BeckRS 2017, 143203, OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).
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