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   OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12   

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https://dejure.org/2012,33823
OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12 (https://dejure.org/2012,33823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2012 - 9 U 87/12 (https://dejure.org/2012,33823)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 9 U 87/12 (https://dejure.org/2012,33823)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Widerlegung des Vorsatzes bei Beratungsfehlern; Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts von einem Eigengeschäft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsatz und Verjährung bei fehlerhafter Anlageberatung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vorsatz bei Beratungsfehler

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG a. F. § 37a
    Zur Widerlegung des Vorsatzes bei fehlerhafter Anlageberatung im Rahmen der Verjährung nach § 37a WpHG a. F.

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank hängt davon ab, ob sie mit dem Kunden einen Kaufvertrag oder ein Kommissionsgeschäft abgeschlossen hat

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 320
  • WM 2013, 377
  • NZG 2013, 820
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12
    Ein Umstand, der - wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers - für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (BGH, Urt. v. 26.06.2012, XI ZR 316/11, Tz. 32).

    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen (so zusammenfassend m.w.N: BGH, Urt. v. 26.06.2012, XI ZR 316/11, Tz. 36).

    Auch muss bei Vertragsschluss feststehen, ob der Kunde als Kommittent noch ein Weisungs- und Kündigungsrecht hat und ihm gem. § 387 HGB ein vorteilhafterer Abschluss zustatten kommt, oder ob er ohne Kündigungsmöglichkeit an einen Kaufvertrag gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2012, XI ZR 316/11, Tz. 31).

    Ein weiteres Indiz für ein Kommissionsgeschäft sind zusätzlich ausgewiesene Ausgabeaufschläge, Provisionen, Courtage oder Spesen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2012, XI ZR 316/11, Tz. 21).

  • OLG Stuttgart, 16.03.2011 - 9 U 129/10

    Beratungsvertrag: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12
    Etwas anderes gilt dann, wenn kein einfacher Aufklärungs- oder Beratungsfehler vorliegt, weil beispielsweise sich die beratende Bank über Gesetzesvorschriften oder Richtlinien hinweggesetzt hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011, 9 U 129/10), das Produkt abweichend zu wesentlichen Angaben im Kurzprospekt oder der Produktinformation dargestellt hat oder sonstige offensichtliche Fehler begangen hat.

    Seine entgegenstehende Rechtsauffassung (Senat, Urt. v. 16.03.2011, 9 U 129/10, Tz. 34), die auch das Landgericht vertreten hat, gibt der Senat daher auf.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12
    Hierzu gehört auch die Behauptung, bei der Beratung nicht vorsätzlich eine Pflichtverletzung begangen zu haben, da in diesem Fall die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG nicht greifen würde (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12
    Nach der neuen Rechtsprechung des XI. Senats ist der prozentual vom Kapital berechnete entgangene Gewinn nicht streitwerterhöhend (BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10).
  • OLG Hamm, 09.09.2013 - 31 U 30/13

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufkärung über Rückvergütungen bei der

    Ob es dem Anleger angesichts der Tatsache, dass das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, gleichwohl obliegt, zunächst Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, dass die beratende Bank vorsätzlich gehandelt hat (so z.B. OLG München, Beschluss vom 27.3.2012, 5 U 4137/11, BKR 2013, 262, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f. = BKR 2013, 164f.), wofür nach Auffassung des Senats viel spricht, kann vorliegend dahin stehen.

    Insbesondere begründet auch allein ein objektiver Beratungsfehler keine Vermutung eines vorsätzlichen Verhaltens (Senat, Urteil vom 31.7.2013, 31 U 31/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, WM 2013, 377f.).

    Zutreffend weist auch das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang darauf hin, dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Bank im Regelfall eine Dienstleistung an ihren Kunden erbringen und mit diesem die Geschäftsbeziehung dauerhaft fortsetzen will und sie daher selbst ein Interesse an einer fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Beratung hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12, NJW 2013, 320ff., juris-Rdnr. 12).

  • LG Hamburg, 26.11.2015 - 330 O 600/13

    Anlageberatung durch eine Bank: Verjährung von Schadenersatzansprüchen

    Bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern kann ein fehlender Vorsatz festgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen bzw. der Anspruchsteller Entsprechendes nicht substantiiert behauptet hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, Az. 9 U 87/12 m.w.N., zitiert nach juris).

    Etwas anderes gilt dann, wenn kein einfacher Aufklärungs- oder Beratungsfehler vorliegt, weil sich beispielsweise die beratende Bank über Gesetzesvorschriften oder Richtlinien hinweggesetzt, das Produkt abweichend zu wesentlichen Angaben im Kurzprospekt oder der Produktinformation dargestellt oder sonstige offensichtliche Fehler begangen hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, Az. 9 U 87/12).

    Insofern kann unterstellt werden, dass sie selbst Interesse an einer fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Beratung hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, Az. 9 U 87/12).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 23 U 131/13

    Verjährung nach § 37a WpHG a.F. und Vorsatz

    Dass eine Geschäftsbank ihre Mitarbeiter anhalten würde, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten, könne ohne entsprechende Indizien regelmäßig nicht angenommen werden, wie auch vom OLG Stuttgart mit Urteil vom 10.10.2012 (9 U 87/12) entschieden.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 23 U 163/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Keine Aufklärungspflicht über Gewinnmarge bei

    Bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern - und solche stehen hier im Raum - kann bereits ohne Beweisaufnahme ein fehlender Vorsatz festgestellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen bzw. der Anspruchsteller Entsprechendes nicht substantiiert behauptet hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 U 87/12 -, juris ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2011, 17 U 82/12).

    Etwas anderes gilt dann, wenn kein einfacher Aufklärungs- oder Beratungsfehler vorliegt, weil beispielsweise sich die beratende Bank über Gesetzesvorschriften oder Richtlinien hinweggesetzt hat, das Produkt abweichend zu wesentlichen Angaben im Kurzprospekt oder der Produktinformation dargestellt hat oder sonstige offensichtliche Fehler begangen hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2011, 9 U 129/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 U 87/12 -, juris).

  • LG Köln, 12.03.2013 - 21 O 472/11

    Schadensersatz einer Kommune aus Verletzung der Anlageberatungspflicht im

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn von einer umfassenden Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht ausgegangen wird, bei der Frage nach dem Verschulden aber zwischen einfachen und schwerwiegenden Beratungsfehlern differenziert wird (so OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2014 - 23 U 248/13

    Anlageberatung: Zur Verjährung nach § 37 a WpHG a. F. und §§ 195, 199 BGB; zum

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13

    Zur Verjährung nach § 37a WpHG a. F; zur Frage des Vorsatzes

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • OLG München, 13.11.2017 - 19 U 2156/16

    Haftung wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert

    Da das Fehlen von Vorsatz eine negative Tatsache betrifft, war die Beklagte nur gehalten, näher und detailliert hierzu auszuführen, soweit die Klageseite Umstände darlegt, aus denen sie ableitet, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe (OLG Stuttgart, BKR 2013, 164; OLG München, Beschluss vom 27.03.2012, Gz. 5 U 4137/11; Senat, Beschluss vom 16.07.2013, Gz. 19 U 789/13, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2014, Gz. XI ZR 272/13, ohne Begründung zurückgewiesen; ebenso Senat vom 14.03.2016, Gz. 19 U 1095/15, Umdruck S. 15 ff., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds zur Verjährung mit Beschluss vom 30.05.2017, Gz. XI ZR 263/16; ebenso Nobbe, WuB I G 1. - 18.14).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2017 - 16 U 59/16

    Bankenhaftung: Vorsätzliche Falschberatung durch unterlassene Aufklärung über

    Angesichts des Umstands, dass das Fehlen von Vorsatz eine sog. negative Tatsache betrifft, müssen sich aus dem Vortrag zur objektiven Pflichtverletzung des Anlegers Indizien dafür ergeben, dass die Beklagte ihre Pflichten vorsätzlich verletzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2013, I-31 U 49/13, Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.5.2012, 17 U 82/11, Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2014, 23 U 248/13, Rn. 33; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12; Schäfer, in: Ellenberg/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rn. 1488; Lenenbach, Kapitalmarktrecht, 2. A., S. 537; MünchKomm/Ernst, 7. A., § 280 Rn. 38).
  • LG Köln, 13.08.2013 - 21 O 124/12

    Schadenersatzbegehren einer Kommune wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn von einer umfassenden Anwendbarkeit der BGH-Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht ausgegangen wird, bei der Frage nach dem Verschulden aber zwischen einfachen und schwerwiegenden Beratungsfehlern differenziert wird (so OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12).
  • OLG Hamm, 17.06.2013 - 31 U 49/13

    Anwendbarkeit der Rechtsprechung über die Aufklärungs- und Beratungspflichten im

  • OLG München, 16.07.2014 - 19 U 789/13

    Zur Haftung wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit Währungsswaps

  • LG Köln, 06.08.2013 - 3 O 330/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Pflichtverletzungen aus

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