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   OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02   

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https://dejure.org/2003,5893
OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02 (https://dejure.org/2003,5893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2003 - 8 WF 60/02 (https://dejure.org/2003,5893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 8 WF 60/02 (https://dejure.org/2003,5893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    FGG § 50; ; KostO § 3 Nr. 1; ; KostO § 93 a Abs. 2; ; KostO § 94 Abs. 3; ; KostO § 137 Nr. 16

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenspflegervergütung zu Lasten der Eltern, die die Verfahrenskosten zu tragen haben - Vergütung nach Maßgabe des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eltern als Kostenschuldner für Gebührenansprüche des Verfahrenspflegers; Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers; Kostentragungspflicht für Tätigkeiten des Verfahrenspflegers außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1305
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 21.01.2002 - 8 WF 13/02

    Beschwerde; Ergänzende Tatsachen; Nichtabhilfeentscheidung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
    Denn der Senat hat schon zum bisherigen Recht den Standpunkt vertreten, dass § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht nur auf "Gebühren", sondern sinngemäß auch auf die Auslagen des Gerichts anzuwenden sei (vgl. Die Justiz 1979, 266 = JurBüro 1980, 592; Die Justiz 1983, 261 = JurBüro 1983, 1376 = RPfl 1983, 295; Die Justiz 1987, 191 = JurBüro 1987, 1530; Die Justiz 1996, 341 = JurBüro 1997, 606; Beschl. v. 28.2.2002 - 8 WF 13/02 - unveröff.; vgl. Rohs / Wedewer / Waldner, KostO, LoseBlSlg Stand Dez. 2002, § 94 Rn 25 - 29, auch mit Nw zur überwiegend abweichenden Rspr).

    Deshalb teilt die überwiegende Kommentarliteratur zu Recht die - auch vom Bezirksrevisor vertretene - Meinung, dass § 93a KostO die Inanspruchnahme der Eltern über § 3 KostO dem Grunde nach nicht ausschließt (Rohs / Wedewer / Waldner, aaO, Rn 5, 6; Korintenberg / Lappe, KostO 15. Aufl., § 93a Rn 4, 5; Bienwald, aaO Rn 782-791 (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Hartmann aaO); ebenso Senatsbeschl. 8 WF 13/02 bzgl. Sachverständigenkosten).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2002 - 8 WF 20/02

    Verfahrenspflegschaft: Aufgabenbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
    Der Senat hat sich durch den (zur Veröffentlichung vorgesehenen) Beschluss vom 29.10.2002 - 8 WF 20/02 - in Anlehnung an die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung dahin ausgesprochen, dass primäre Aufgabe des Verfahrenspflegers ist, die Interessen des Kindes zu erkennen und in dem Verfahren zur Geltung zu bringen, in dem die Eltern auf Grund ihrer eigenen widerstreitenden Interessen hierzu nicht mehr in der Lage sind; dagegen ist es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, darüber hinaus Tatsachen zu ermitteln, Nachforschungen für die bestmögliche Entscheidung anzustellen, Hilfepläne zu erstellen, erzieherische oder therapeutische Maßnahmen zu ergreifen oder zwischen den übrigen Verfahrensbeteiligten zu vermitteln, weil dies nach der gegebenen Gesetzeslage nach wie vor Aufgabe des Gerichts und des Jugendamts geblieben ist.
  • OLG Stuttgart, 29.01.2003 - 8 WF 27/02

    Verfahrenspflegervergütung im Umgangsrechtsverfahren: Vergütungsfähigkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
    Deshalb hat der Senat durch Beschluss vom 29.1.2003 (8 WF 27-29/02 - ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen) die Vergütungspflichtigkeit auf Tätigkeiten beschränkt, bei denen der Verfahrenspfleger auf die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung vertrauen durfte; zugrunde lag ein Fall, in dem eine Verfahrenspflegerin vom Familienrichter beauftragt war, den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu begleiten.
  • OLG Stuttgart, 29.01.1987 - 8 WF 24/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.02.2003 - 8 WF 60/02
    Denn der Senat hat schon zum bisherigen Recht den Standpunkt vertreten, dass § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht nur auf "Gebühren", sondern sinngemäß auch auf die Auslagen des Gerichts anzuwenden sei (vgl. Die Justiz 1979, 266 = JurBüro 1980, 592; Die Justiz 1983, 261 = JurBüro 1983, 1376 = RPfl 1983, 295; Die Justiz 1987, 191 = JurBüro 1987, 1530; Die Justiz 1996, 341 = JurBüro 1997, 606; Beschl. v. 28.2.2002 - 8 WF 13/02 - unveröff.; vgl. Rohs / Wedewer / Waldner, KostO, LoseBlSlg Stand Dez. 2002, § 94 Rn 25 - 29, auch mit Nw zur überwiegend abweichenden Rspr).
  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

    Nach üblicher Auffassung kann die Staatskasse, da es sich um einen Kostenanspruch handelt, daher die gezahlten Beträge im Rahmen eines Kostenansatzes (§ 14 Abs. 1 KostO) zurückfordern (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305/1306; vgl. auch Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 FGG Rn. 15; HK-BUR/Bauer § 67 FGG Rn. 111; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 FGG Rn. 35).

    Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 41; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305/1307), ein Hinweis darauf, dass das Gericht selbst außerhalb des Kostenverfahrens über den Rückgriff zu entscheiden hätte, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 10 WF 217/07

    Vergütungsanspruch des Umgangspflegers

    Beim Umgangspfleger handelt es sich nicht um einen Verfahrenspfleger im Sinne von § 50 FGG (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1305), sondern um einen Ergänzungspfleger (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2001 - 6 WF 78/01 -, EzFamR aktuell 2002, 79; Menne, ZKJ 2006, 445, 446).
  • KG, 04.07.2006 - 18 WF 119/06

    Sorgerechtsverfahren: Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern als Kostenschuldner des Verfahrens gemäß §§ 2, 3 KostO mit Abschluss des Verfahrens für die Vergütung des Verfahrenspflegers als Veranlassungs-, Interesse- oder Entscheidungsschuldner aufzukommen haben (vgl. zur Kostentragungspflicht OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305; OLG Köln FPR 2002, 283-284 (Leitsatz und Gründe) = FamRZ 2003, 245-246).
  • OLG Koblenz, 25.05.2009 - 13 WF 387/09

    Zulässigkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung

    Im Sorge- und Umgangsverfahren vertritt der bestellte Verfahrenpfleger ausschließlich die Interessen des Kindes, für das er bestellt worden ist; der Verfahrenspfleger ist hingegen nicht Anwalt der beteiligten Eltern oder betroffenen Großeltern (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1305 ).
  • KG, 04.07.2006 - 18 WF 127/06

    Zur Zulässigkeit einer einfachen Beschwerde gem. § 50 FGG

    Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eltern als Kostenschuldner des Verfahrens gemäß §§ 2, 3 KostO mit Abschluss des Verfahrens für die Vergütung des Verfahrenspflegers als Veranlassungs-, Interesse- oder Entscheidungsschuldner aufzukommen haben (vgl. zur Kostentragungspflicht OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305; OLG Köln FPR 2002, 283-284 (Leitsatz und Gründe) = FamRZ 2003, 245-246).
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