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   OLG Stuttgart, 11.04.1986 - 15 WF 94/86   

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https://dejure.org/1986,2737
OLG Stuttgart, 11.04.1986 - 15 WF 94/86 (https://dejure.org/1986,2737)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.1986 - 15 WF 94/86 (https://dejure.org/1986,2737)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. April 1986 - 15 WF 94/86 (https://dejure.org/1986,2737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Elterliche Sorge; Rechtskräftige Ehescheidung; Gemeinsames Sorgerecht; Alleinige Vertretung des Kindes; Unterhaltsansprüche

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 181, 1629, 1673, 1674, 1678, 1795
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 1 S. 2, § 1678 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.1986 - 15 WF 94/86
    Ein solcher Fall könne, solange die Ehe der Eltern noch bestehe, nicht eintreten, da § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB nach h. M. beide Elternteile von der Vertretung des Kindes ausschließe, wenn auch nur für einen von ihnen ein rechtlicher Hinderungsgrund nach § 1795 oder § 181 BGB eingreife (vgl. u. a. BGH, FamRZ 1972, 498 ff.; KG, FamRZ 1974, 380; OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 911).

    "Der BGH hat in seinem Urteil v. 14.6.1972 (FamRZ 1972, 498 ff.) entschieden, daß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB damaliger Fassung, die der heutigen Fassung in Abs. 2 Satz 1 entspricht, einen rechtlichen Hinderungsgrund, der einen Elternteil von der Vertretung des Kindes ausschließt, auch dann auf den anderen Elternteil erstreckt, wenn die Ehe der Eltern bereits rechtskräftig geschieden, aber die elterliche Gewalt noch nicht auf einen Elternteil übertragen wurde.

    Wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für Fälle der vorliegenden Art eine dem § 1678 BGB entsprechende Regelung zu treffen, so kann daraus nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen einen Elternteil nach der Scheidung der Eltern auch der andere Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen sei (so aber noch BGH, FamRZ 1972, 498 ff.; Soergel/Lange, 11. Aufl., § 1629 Rz. 25).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.1986 - 15 WF 94/86
    Denn der Wille des Gesetzgebers, der bei der Reform des Rechts der elterlichen Sorge den § 1678 Abs. 1 BGB in seiner bisherigen Fassung mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung beibehielt, konnte bei Inkrafttreten des Gesetzes [SorgeRG] im Jahre 1980 nicht auf den Ausschluß dieses Falles gerichtet sein, da erst nach der Entscheidung des BVerfG v. 3.11.1982 (BVerfGE 61, 358 ff. [hier: I (167) 292 c]) ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach erfolgter Scheidung möglich war und mithin erst danach ein Fall wie der vorliegende eintreten konnte.
  • OLG Zweibrücken, 06.03.1980 - 6 U 45/79

    Wirksame Klageerhebung bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung eines Minderjährigen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.1986 - 15 WF 94/86
    Ein solcher Fall könne, solange die Ehe der Eltern noch bestehe, nicht eintreten, da § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB nach h. M. beide Elternteile von der Vertretung des Kindes ausschließe, wenn auch nur für einen von ihnen ein rechtlicher Hinderungsgrund nach § 1795 oder § 181 BGB eingreife (vgl. u. a. BGH, FamRZ 1972, 498 ff.; KG, FamRZ 1974, 380; OLG Zweibrücken, FamRZ 1980, 911).
  • OLG München, 31.03.1995 - 12 WF 654/95

    Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes in

    Dementsprechend hält auch die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art für möglich und geboten (OLG Stuttgart FamRZ 1986, 595 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 767 ; Palandt-Diederichsen, BGB , 54. Auflage, RdNr. 19 zu § 1629 ; Soergel(-Strätz), BGB , 12. Auflage, RdNr. 46 zu § 1629 ; Staudinger, BGB , 12. Auflage, RdNr. 190 zu § 1671 und RdNr. 328 zu § 1629; RGR Kommentar/Wenz, 12. Auflage, RdNr. 30 zu § 1629; Johannsen/Henrich (-Jäger), Eherecht, 2. Auflage, RdNr. 85 zu § 1671 (m.w.N.); Hochgräber in FamGB , RdNr. 22 zu § 1629 ; Rolland, 1. EheReformG, 2. Auflage, RdNr. 12 zu § 1629; Maurer FamRZ 1993, 263).
  • OLG Bamberg, 08.08.1995 - 7 WF 101/95

    Vertretung eines nach der Ehescheidung geborenen Kindes

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  • OLG Karlsruhe, 20.08.1997 - 2 WF 94/97

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bei gemeinsamer elterlicher

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ergebnis durch eine analoge Anwendung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, DAVorm 1997, 515 ; FamRZ 1994, 767 ; OLG Stuttgart, 8. Zivilsenat, Die Justiz 1995, 204 ff) oder über § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB (so OLG Stuttgart, FamRZ 1986, 595 ff) gefunden wird (zum Streitstand allgemein vgl. Palandt/Diederichsen, BGB , 56. Aufl., § 1629 Rn. 9).
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