Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5277
OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00 (https://dejure.org/2001,5277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2001 - 9 U 215/00 (https://dejure.org/2001,5277)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. April 2001 - 9 U 215/00 (https://dejure.org/2001,5277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherheit; Sicherungsmöglichkeit; Grundschuld; Zweckerklärung; Bürgschaft; Erlös

  • Judicialis

    BGB § 776; ; BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § 777; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 774 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 774; ; AGBG § 9; ; AGBG § 3; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgschaft - Aufgabe einer Sicherheit - Grundschuld - Sicherungszweck - Verrechnung auf von Bürgschaft nicht erfasste Verbindlichkeit des Hauptschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Die formularmäßig geregelte Befugnis der Klägerin (Nr. 5 Abs. 3 der Bürgschaft), den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen und die Regelung, wonach der Bürge keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten herleiten kann (Nr. 2 Satz 4 der Bürgschaft) sind gem. § 9 AGBG unwirksam soweit sie einen formularmäßigen generellen Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB enthalten (BGH WM 2000, 764; BGH WM 2000, 1141).

    Deshalb soll der Bürge, der den Gläubiger befriedigt hat, in dessen Rechtsstellung - und zwar - in jeder Hinsicht - einrücken, um sich nach Möglichkeit beim Hauptschuldner oder einem Dritten, der die Hauptschuld neben dem Bürgen besichert hat, "erholen" zu können (BGH WM 2000, 764).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Dies ergibt sich aus dem, auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB beruhenden, Verbot der Fremdbestimmung des Bürgen (vgl. BGHZ 143, 95; BGH WM 1999, 2251).
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 287/98

    Umfang der Bürgschaft bei Umschuldung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Dies ergibt sich aus dem, auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB beruhenden, Verbot der Fremdbestimmung des Bürgen (vgl. BGHZ 143, 95; BGH WM 1999, 2251).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2000 - 9 U 176/99

    Kann die Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit nachträglich verlegt werden?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Die Klägerin macht einen Restbetrag von 450.000,-- DM aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 600.000,-- DM geltend, nachdem ein Teilbetrag von 150.000,-- DM bereits tituliert ist (Landgericht Ravensburg, 2 O 682/99; OLG Stuttgart 9 U 176/99).
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Der beim Gläubiger verbleibende Teil der Forderung nebst Zinsen hat wegen des Benachteiligungsverbotes des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Vorrang (BGHZ 92, 374; BGHZ 110, 41).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Der beim Gläubiger verbleibende Teil der Forderung nebst Zinsen hat wegen des Benachteiligungsverbotes des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Vorrang (BGHZ 92, 374; BGHZ 110, 41).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2001 - 9 U 215/00
    Die formularmäßig geregelte Befugnis der Klägerin (Nr. 5 Abs. 3 der Bürgschaft), den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen und die Regelung, wonach der Bürge keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten herleiten kann (Nr. 2 Satz 4 der Bürgschaft) sind gem. § 9 AGBG unwirksam soweit sie einen formularmäßigen generellen Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB enthalten (BGH WM 2000, 764; BGH WM 2000, 1141).
  • OLG Saarbrücken, 22.02.2018 - 4 U 52/16

    Kreditsicherheit: Inanspruchnahme des Ausfallbürgen vor Beendigung des

    Als Aufgabe eines Rechts ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gläubiger das Sicherungsrecht entgegen der ursprünglichen Zweckabrede für eine andere als die verbürgte Forderung verwertet (BGH, Urteile vom 6. April 2000 und vom 2. März 2000, a.a.O.; OLG Stuttgart, WM 2002, 439; Habersack, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 776 Rn. 10).

    Abzustellen ist nämlich nicht auf die abstrakte Sicherungsmöglichkeit, die diese Grundschulden im Hinblick auf die weite Zweckerklärung von Anfang an boten, sondern auf den tatsächlichen, bei Übernahme der Bürgschaft bestehenden Sicherungszweck (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB; vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2002, 439).

  • OLG Naumburg, 15.03.2007 - 2 U 127/06
    a) Auf die Frage, ob eine Aufgabe der Grundschulden als Sicherheit i.S.d. § 776 BGB zu bejahen ist, wenn wie hier die Sicherungsabrede der Grundschuld, welche zunächst allein die Hauptforderung absichert, später durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ohne wirksame Zustimmung des Bürgen auf andere Ansprüche des Gläubigers ausgedehnt und der Verwertungserlös für diese nicht von der Bürgschaft abgedeckten Ansprüche verwendet wurde (vgl. OLG Stuttgart, WM 2002, 439, 441 [OLG Stuttgart 11.04.2001 - 9 U 215/00] ), kommt es daher nicht mehr an.
  • LG Mainz, 23.10.2002 - 3 T 110/02

    Der Streitwert der Räumungsklage im Wohnraummietverhältnis ist an der

    Die Kammer hält trotz der nach wie vor in Literatur und Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Anmerkung Mietstreitigkeiten; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anhang § 3 Rdnr. 92 jeweils m.w.N., LG Heidelberg WM 2002, 439, 440 m.w.N.) umstrittenen Frage, wie die Miete im Sinne des § 16 Abs. 2 GKG zu berechnen ist, an ihrer bisherigen Auffassung, dass die sogenannte Bruttomiete maßgeblich ist, fest.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht